Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58
Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-, Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) |
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Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-, Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW)
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Gesetz
über die Stiftung eines Ehrenzeichens
für besondere Verdienste im Katastrophen-,
Zivilschutz oder Rettungswesen
(Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW)
Vom 15.
Februar 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Stiftung eines Ehrenzeichens
für besondere Verdienste im Katastrophen-,
Zivilschutz oder Rettungswesen
(Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW)
§ 1
Grundsatz
§ 2
Personenkreis
Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind
a) die nordrhein-westfälischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk,
b) die nordrhein-westfälischen Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes,
der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Malteser-Hilfsdienstes, des
Arbeiter-Samariter-Bundes und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
§ 3
Voraussetzungen
Die in § 1 genannten Personen können mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnet werden
a) in Silber für besondere Verdienste um den Katastrophen-, Zivilschutz
oder das Rettungswesen,
b) in Gold für besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter
Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen oder
anderen Notlagen.
§ 4
Verfahren
(1) Das Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt
sind für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Silber oder Gold die in § 2
Abs. 1 genannten Organisationen, für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in
Gold darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden,
Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und die öffentlichen Stellen
schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens auf dem jeweiligen Dienstweg - über
die Bezirksregierungen - dem Innenministerium vor. Die Bezirksregierungen haben
zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierungen schlagen die
Verleihung des Ehrenzeichens dem Innenministerium unmittelbar vor.
(3) Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet namens der
Landesregierung das Innenministerium. Die Aushändigung erfolgt in der Regel
durch die Bezirksregierungen. Der Innenminister behält sich vor, die
Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.
(4) Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.
Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Inhaberin/des Inhabers über. Bei
ihrem/seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.
§ 5
Form
(2) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird als
Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann eine Rosette getragen
werden.
§ 6
Ausschluss/Entzug der Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen wird nur an Personen verliehen, die sich durch eine
würdige allgemeine Lebensführung auszeichnen.
(2) Erweist sich die Inhaberin/der Inhaber eines Ehrenzeichens durch
ihr/sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der
Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so
kann das Innenministerium das Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung hat
eine Anhörung der betroffenen Person zu erfolgen.
(3) Das Ehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die lediglich in
Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit gehandelt haben. Eine
Auszeichnung entfällt, wenn für dieselbe Hilfeleistung die Rettungsmedaille
nach § 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG) in der jeweils geltenden Fassung verliehen
wird. Die Verleihung der Rettungsmedaille geht der Auszeichnung mit dem
Ehrenzeichen vor.
§ 7
Tragweise;
Ersatz verlorengegangener Ehrenzeichen
(1) Angehörige der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen, denen seit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind zum
Tragen des entsprechenden Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen
Fällen als Verleihungsurkunde.
(2) Verlorengegangene Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; sie können als
Ersatzstücke auf eigene Kosten beschafft werden.
§ 8
Verwaltungsvorschriften
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Fünf Jahre
nach In-Kraft-Treten tritt das vorliegende Gesetz außer Kraft.
Düsseldorf, den 15. Februar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2005 S. 44