Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“
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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“

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Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
Stiftung zur Akkreditierung von
Studiengängen in Deutschland“

Vom 15. Februar 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
Stiftung zur Akkreditierung von
Studiengängen in Deutschland“

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1. Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen) durch eine zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren,

2. Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen,

3. Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen,

4. Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.

(2) Darüber hinaus hat die Stiftung folgende Aufgaben:

1. Sie wirkt darauf hin, einen fairen Wettbewerb unter den Agenturen zu gewährleisten.

2. Sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest.

3. Sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung.

4. Sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung bei der Umstellung des Studiensystems auf die gestufte Studienstruktur und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung.

§ 3
Zusammenwirken zwischen
der Stiftung und den Agenturen

(1) Die Stiftung arbeitet mit den Agenturen vertrauensvoll zusammen und schließt mit ihnen Vereinbarungen, mit denen die Rechte und Pflichten der Partner im Akkreditierungssystem geregelt werden.

(2) Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der Stiftung und der jeweiligen Agentur sind insbesondere

1. die Berücksichtigung der Strukturvorgaben im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 2 durch die Agentur bei der Akkreditierung,

2. die Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 3,

3. Qualitätsanforderungen für die interne Organisation der Agentur,

4. Berichtspflichten der Agentur gegenüber der Stiftung,

5. die Verpflichtung der Agentur, die Berichte über die Akkreditierungen und die Namen der beteiligten Gutachterinnen und Gutachter zu veröffentlichen,

6. regelmäßige Information der Agentur durch den Akkreditierungsrat,

7. die Voraussetzungen für die Reakkreditierung der Agentur,

8. die Einbeziehung der Agentur in die Arbeit der Stiftung, beispielsweise durch die Anhörung der Agentur zu grundlegenden Fragen der Ausgestaltung der Akkreditierungsverfahren,

9. die Verteilung der Wahrnehmung internationaler Aufgaben durch die Stiftung und die Agentur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Aufgaben,

10. die Verpflichtung der Agentur auf das Prinzip der Lauterbarkeit im Umgang mit dem Siegel der Stiftung,

11. die Voraussetzungen, unter denen die Agentur die von ihr erfolgte Akkreditierung eines Studienganges entzieht,

12. die Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Vereinbarung; Maßnahmen, welche auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 2 getroffen werden, bleiben unberührt.

§ 4
Stiftungsvermögen, Gebühren

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze. Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebührenerhebung nach Absatz 4 gedeckt wird.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 erheben. Die Satzung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 5
Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(2) Die Satzung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Akkreditierungsrat,

2. der Vorstand,

3. der Stiftungsrat.

(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).

§ 7
Akkreditierungsrat

(1) Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er die Agenturen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(2) Dem Akkreditierungsrat gehören an:

1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,

2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,

3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,

4. zwei Studierende,

5. zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen,

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 4 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz), die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nr. 3 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 durch die Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden.

(3) Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angehören. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(5) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.

(2) Dem Vorstand gehören an:

1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.

(2) Dem Stiftungsrat gehören an:

1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. § 7 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Übertragung der Stimme ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.

§ 10
Geschäftsstelle der Stiftung

(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.

(2) Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 voraussetzt, festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

§ 12
Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. § 106 Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend.

§ 13
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010.

Düsseldorf, den 15. Februar 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2005 S. 45