Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“
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Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
„Stiftung zur Akkreditierung von
Studiengängen in Deutschland“
Vom
15. Februar 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
„Stiftung zur Akkreditierung von
Studiengängen in Deutschland“
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Unter dem Namen „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in
Deutschland“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz
in Bonn errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
1. Akkreditierung und Reakkreditierung von
Akkreditierungsagenturen (Agenturen) durch eine zeitlich befristete Verleihung
der Berechtigung, Studiengänge durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu
akkreditieren,
2. Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen
Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen,
3. Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren
einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen,
4. Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.
(2) Darüber hinaus hat die Stiftung folgende Aufgaben:
1. Sie wirkt darauf hin, einen fairen Wettbewerb unter den Agenturen zu
gewährleisten.
2. Sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die
Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische
Einrichtungen fest.
3. Sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der
Akkreditierung und der Qualitätssicherung.
4. Sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung bei der
Umstellung des Studiensystems auf die gestufte Studienstruktur und über die
Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung.
§ 3
Zusammenwirken zwischen
der Stiftung und den Agenturen
(1) Die Stiftung arbeitet mit den Agenturen vertrauensvoll zusammen und
schließt mit ihnen Vereinbarungen, mit denen die Rechte und Pflichten der
Partner im Akkreditierungssystem geregelt werden.
(2) Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der Stiftung und der jeweiligen
Agentur sind insbesondere
1. die Berücksichtigung der Strukturvorgaben im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 2
durch die Agentur bei der Akkreditierung,
2. die Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 3,
3. Qualitätsanforderungen für die interne Organisation der Agentur,
4. Berichtspflichten der Agentur gegenüber der Stiftung,
5. die Verpflichtung der Agentur, die Berichte über die Akkreditierungen
und die Namen der beteiligten Gutachterinnen und Gutachter zu veröffentlichen,
6. regelmäßige Information der Agentur durch den Akkreditierungsrat,
7. die Voraussetzungen für die Reakkreditierung
der Agentur,
8. die Einbeziehung der Agentur in die Arbeit der Stiftung, beispielsweise
durch die Anhörung der Agentur zu grundlegenden Fragen der Ausgestaltung der
Akkreditierungsverfahren,
9. die Verteilung der Wahrnehmung internationaler Aufgaben durch die
Stiftung und die Agentur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Aufgaben,
10. die Verpflichtung der Agentur auf das Prinzip der Lauterbarkeit
im Umgang mit dem Siegel der Stiftung,
11. die Voraussetzungen, unter denen die Agentur die von ihr erfolgte
Akkreditierung eines Studienganges entzieht,
12. die Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Vereinbarung;
Maßnahmen, welche auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen im Sinne des § 5
Abs. 2 getroffen werden, bleiben unberührt.
§ 4
Stiftungsvermögen, Gebühren
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) erhält die Stiftung einen
jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen
Landeshaushaltsgesetze. Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der
Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebührenerhebung nach Absatz 4
gedeckt wird.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im
Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer
Bestimmung der Satzung Gebühren für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs.
1 Nr. 1 und 4 erheben. Die Satzung muss zumindest den die Gebühr begründenden
Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die
§§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
gelten entsprechend, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 5
Satzung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der
Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bedarf; sie wird im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das gleiche
gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung
oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Akkreditierungsrat,
2. der Vorstand,
3. der Stiftungsrat.
(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und
Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).
§ 7
Akkreditierungsrat
(1) Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der
Stiftung. Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert
er die Agenturen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung
können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit
einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Er trifft seine Entscheidungen mit
der Mehrheit seiner Mitglieder. Die
laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit
nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften
oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(2) Dem Akkreditierungsrat gehören an:
1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,
2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland,
3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht
zuständigen Landesministerien,
4. zwei Studierende,
5. zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen,
6. eine Vertreterin oder ein
Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 4 werden von der
Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
(Kultusministerkonferenz), die Vertreterin oder der Vertreter der für das
Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nr. 3 von der
Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1
Nr. 3 und 5 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 durch die
Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz
und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die
Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum
Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die
Satzung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur
Bestellung des Neumitglieds; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die
Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat
abberufen werden.
(3) Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 und 2 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide
dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angehören.
Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. Sie
erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine
Aufwandsentschädigung erhalten.
(5) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur
Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und
führt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 die laufenden Geschäfte der Stiftung;
im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. Die
oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von
Geschäften vertreten lassen.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9
Stiftungsrat
(2) Dem Stiftungsrat gehören an:
1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz,
die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die
Dauer von vier Jahren bestellt. § 7 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
Die Übertragung der Stimme ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.
§ 10
Geschäftsstelle der Stiftung
(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der
Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. Sie unterstützt die
Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen
der oder des Vorsitzenden des Vorstands.
(2) Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung
ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Auf sie sind die für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der
Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom
Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine
Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 voraussetzt,
festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen
und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung
beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre
auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne
entsprechend zu verfahren.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der
Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des
Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem
Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die
Satzung.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der
Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die
hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
§ 12
Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung. § 106 Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend.
§ 13
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes berichtet die
Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010.
Düsseldorf, den 15. Februar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael
V e s p e r
GV. NRW. 2005 S. 45