Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58

Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG
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Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG

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Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG

Vom 15. Februar 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG

Artikel I

Das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs.1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Von der Zuweisung nach Satz 2 ausgenommen sind ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nr. 1a, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG gestellt haben, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder.“

2. § 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2
Personenkreis

Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst

1. Ausländer, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

1a. Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

2. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) besitzen,

3. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden,

4. unerlaubt eingereiste Ausländer, die nach § 15a AufenthG verteilt worden sind.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Zuweisung ist der Bestand der in § 2 Nrn. 1 bis 4 genannten ausländischen Flüchtlinge

1. in den Fällen der Nummern 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages,

2. in den Fällen der Nummer 2 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der Einreise,

3. in den Fällen der Nummer 3 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung,

4. in den Fällen der Nummer 4 längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in die Gemeinde

anzurechnen.“

bb) Satz 2 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3 und erhalten folgende Fassung:

„Der Bestand der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 bis 4 ist der von der Bezirksregierung Arnsberg fortgeschriebenen und jeweils auf der Grundlage des Bestandes zu den Stichtagen 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. bereinigten Statistik zu entnehmen. Die Bezirksregierungen erheben hierzu bei den Gemeinden zu den genannten Stichtagen die Zahl der nach § 2 Nrn. 1 bis 4 anzurechnenden Ausländer und melden diese bis zum 15. des Erhebungsmonats der Bezirksregierung Arnsberg.“

dd) Satz 5 wird gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Darüber hinaus sind Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der Einreise anzurechnen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „entweder“ und „oder in Notunterkünften“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 4“ durch die Wörter „Satz 3“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird gestrichen.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4
Pauschalierte Landeszuweisung

(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden jährlich Finanzmittel in Höhe von 120 Millionen Euro zur Verfügung, soweit nicht eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 4 erfolgt. Von den zur Verfügung gestellten Mitteln sind 4,5% ausschließlich für die soziale Betreuung zu verwenden. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel in § 3 Abs. 1 verteilt, korrigiert um die sich aus § 3 Abs. 4 und Abs. 5 ergebenden Änderungen (Finanzschlüssel). Der Betrag nach Satz 1 wird zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. mit jeweils einem Viertel durch die Bezirksregierungen ausgezahlt.

(2) Zum Stichtag 1.1.2005 wird der Bestand der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FlüAG anrechenbaren ausländischen Flüchtlinge erhoben (Basisdatenerhebung). In den Folgejahren wird jeweils zum 1.1. eine Erhebung des anrechenbaren Bestandes durchgeführt. Die Oberste Landesbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Bestandserhebung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Soweit der anrechenbare Bestand der ausländischen Flüchtlinge in einem Folgejahr von demjenigen des jeweiligen Vorjahres abweicht, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend dem Vom-Hundert-Satz der Veränderung angepasst, wobei der so errechnete Betrag auf volle Tausend Euro mathematisch auf- oder abgerundet wird. Der Betrag nach Satz 4 ist ab dem nach Feststellung der Abweichung folgenden Haushaltsjahr der Verteilung nach Absatz 1 zugrunde zu legen.“

5. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:

„§ 4a
Kostenpauschalen

(1) Das Land gewährt für jeden Ausländer, der aufgrund einer nach dem 1.1.2005 getroffenen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt und nicht ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurde, sowie für jeden Ausländer, dessen tatsächlich und rechtlich mögliche Abschiebung aufgrund einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG ausgesetzt worden ist, und der

a) Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 107) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) nach § 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt oder

c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch eine kreisfreie Stadt oder durch eine nach § 3 AG-SGB XII NRW vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in der jeweils geltenden Fassung herangezogene kreisangehörige Gemeinde

erhält, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 990 Euro.

(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 46 Euro. Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Ausländer zu verwenden.

(3) Die Gemeinden haben die Zahl der ausländischen Flüchtlinge nach Absatz 1 an den Stichtagen 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. jeweils bis zum darauffolgenden 15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. der Bezirksregierung zu melden. Nach Ablauf der Meldefrist nach Satz 1 werden die Vierteljahrespauschalen nach Absatz 1 und 2 nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG. NRW. gewährt. Die Bezirksregierung weist die entsprechenden Vierteljahrespauschalbeträge nach Absatz 1 und 2 zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. zu.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vierteljahrespauschalbeträge durch Rechtsverordnung entsprechend einer Neufestsetzung der Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG anzupassen.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und dem AsylbLG für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden und für die nicht die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 und 3 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (AV-SGB XII NRW) in der geltenden Fassung zuständig sind; § 4 findet insoweit keine Anwendung.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nr. 1“ durch die Wörter „für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 und 1a“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von einem Jahr durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse bis zum 30. 6.2006.“

8. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel II

Übergangsregelung

(1) Für die Erstattung der im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 entstandenen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 findet § 5 Abs. 1 Satz 1 in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) entsprechende Anwendung.

(2) § 3 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, die nach oder entsprechend dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I. S. 1057) in der vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zuletzt geltenden Fassung aufgenommen wurden.

(3) Bei Ausländern, deren Abschiebung aufgrund eines im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 ergangenen Erlasses des Innenministeriums ausgesetzt wurde, durch den bestimmte Ausländergruppen vorübergehend von einer Abschiebung ausgenommen wurden, gilt für die Erstattung von Aufwendungen im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) mit der Maßgabe, dass die Zahl der jeweils zu den Stichtagen zu meldenden Ausländer bis zum 31.3.2005 der Bezirksregierung mitzuteilen ist. Für die Erstattung von Aufwendungen, die ab dem 1.1.2005 für Ausländer im Sinne des Satzes 1 entstehen, gilt § 4a mit der Maßgabe, dass auf die Frist nach § 4a Abs. 1 und Abs. 2 die im Einzelfall bis zum 31.12.2004 bereits verstrichene Frist nach § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 anzurechnen ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Zahl der zum Stichtag 1.1.2005 zu meldenden Ausländer bis zum 15.4.2005 der Bezirksregierung mitgeteilt werden.

Artikel III

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Februar 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2005 S. 48