Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58
Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG |
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Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG
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Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG
Vom 15.
Februar 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG
Artikel I
Das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs.1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Von der Zuweisung nach Satz 2 ausgenommen sind ausländische Flüchtlinge
nach § 2 Nr. 1a, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG
gestellt haben, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder.“
2. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Personenkreis
Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst
1. Ausländer, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben
und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des
Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
1a. Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG
oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gestellt
haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges
Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre
Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
2. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über den
Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
1950) besitzen,
3. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem
Ausland aufgenommen wurden,
4. unerlaubt eingereiste Ausländer, die nach § 15a AufenthG
verteilt worden sind.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Zuweisung ist der Bestand der in § 2 Nrn.
1 bis 4 genannten ausländischen Flüchtlinge
1. in den Fällen der Nummern 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des
Asylantrages,
2. in den Fällen der Nummer 2 längstens für die Dauer von drei Jahren seit
der Einreise,
3. in den Fällen der Nummer 3 längstens für die Dauer von drei Jahren seit
der erstmaligen Erteilung der Anordnung,
4. in den Fällen der Nummer 4 längstens für die Dauer von zwei Jahren seit
der erstmaligen Zuweisung in die Gemeinde
anzurechnen.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3 und
erhalten folgende Fassung:
„Der Bestand der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nrn.
1 bis 4 ist der von der Bezirksregierung Arnsberg fortgeschriebenen und jeweils
auf der Grundlage des Bestandes zu den Stichtagen 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.
bereinigten Statistik zu entnehmen. Die Bezirksregierungen erheben hierzu bei
den Gemeinden zu den genannten Stichtagen die Zahl der nach § 2 Nrn. 1 bis 4 anzurechnenden Ausländer und melden diese bis
zum 15. des Erhebungsmonats der Bezirksregierung Arnsberg.“
dd) Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Darüber hinaus sind Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §
22 Satz 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, längstens
für die Dauer von zwei Jahren seit der Einreise anzurechnen. Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „entweder“ und „oder in
Notunterkünften“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 4“ durch die Wörter
„Satz 3“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird gestrichen.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Pauschalierte Landeszuweisung
(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung
der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden jährlich
Finanzmittel in Höhe von 120 Millionen Euro zur Verfügung, soweit nicht eine
Anpassung nach Absatz 2 Satz 4 erfolgt. Von den zur Verfügung gestellten
Mitteln sind 4,5% ausschließlich für die soziale Betreuung zu verwenden. Die
Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel in § 3
Abs. 1 verteilt, korrigiert um die sich aus § 3 Abs. 4 und Abs. 5 ergebenden
Änderungen (Finanzschlüssel). Der Betrag nach Satz 1 wird zum 1.3., 1.6., 1.9.
und 1.12. mit jeweils einem Viertel durch die Bezirksregierungen ausgezahlt.
(2) Zum Stichtag 1.1.2005 wird der Bestand der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FlüAG anrechenbaren ausländischen
Flüchtlinge erhoben (Basisdatenerhebung). In den Folgejahren wird jeweils zum
1.1. eine Erhebung des anrechenbaren Bestandes durchgeführt. Die Oberste
Landesbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Bestandserhebung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Soweit der anrechenbare
Bestand der ausländischen Flüchtlinge in einem Folgejahr von demjenigen des jeweiligen
Vorjahres abweicht, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend dem Vom-Hundert-Satz der Veränderung angepasst, wobei der so
errechnete Betrag auf volle Tausend Euro mathematisch auf- oder abgerundet
wird. Der Betrag nach Satz 4 ist ab dem nach Feststellung der Abweichung
folgenden Haushaltsjahr der Verteilung nach Absatz 1 zugrunde zu legen.“
5. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
„§ 4a
Kostenpauschalen
(1) Das Land gewährt für jeden Ausländer, der aufgrund einer nach dem
1.1.2005 getroffenen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt und nicht ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland
aufgenommen wurde, sowie für jeden Ausländer, dessen tatsächlich und rechtlich
mögliche Abschiebung aufgrund einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG ausgesetzt worden ist, und der
a) Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 107) in der jeweils
geltenden Fassung oder
b) nach § 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt oder
c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch eine kreisfreie Stadt
oder durch eine nach § 3 AG-SGB XII NRW vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in der
jeweils geltenden Fassung herangezogene kreisangehörige Gemeinde
erhält, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen
Erteilung der Anordnung eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 990 Euro.
(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen
Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1
längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der
Anordnung eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 46 Euro. Die Pauschale ist
ausschließlich für die soziale Betreuung der Ausländer zu verwenden.
(3) Die Gemeinden haben die Zahl der ausländischen Flüchtlinge nach Absatz
1 an den Stichtagen 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. jeweils bis zum darauffolgenden
15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. der Bezirksregierung zu melden. Nach Ablauf der
Meldefrist nach Satz 1 werden die Vierteljahrespauschalen nach Absatz 1 und 2
nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach § 32 VwVfG. NRW. gewährt. Die Bezirksregierung
weist die entsprechenden Vierteljahrespauschalbeträge nach Absatz 1 und 2 zum
1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. zu.
(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Vierteljahrespauschalbeträge durch Rechtsverordnung entsprechend einer Neufestsetzung
der Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG anzupassen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und dem AsylbLG
für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 und 1a
bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages. Satz 1 gilt entsprechend für
diejenigen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die nach dem
Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII in teilstationären oder stationären
Einrichtungen erbracht werden und für die nicht die überörtlichen Träger der
Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 und 3 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1
der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (AV-SGB XII NRW)
in der geltenden Fassung zuständig sind; § 4 findet insoweit keine Anwendung.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nr.
1“ durch die Wörter „für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn.
1 und 1a“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von
einem Jahr durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung
unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse bis zum 30. 6.2006.“
8. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Das Gesetz
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Artikel II
Übergangsregelung
(1) Für die Erstattung der im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004
entstandenen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 3
der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 15.
Juni 1999 findet § 5 Abs. 1 Satz 1 in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
geltenden Fassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) entsprechende Anwendung.
(2) § 3 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, die nach oder
entsprechend dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I. S. 1057) in der vor
In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zuletzt geltenden Fassung aufgenommen
wurden.
(3) Bei Ausländern, deren Abschiebung aufgrund eines im Zeitraum vom
21.3.2000 bis zum 31.12.2004 ergangenen Erlasses des Innenministeriums
ausgesetzt wurde, durch den bestimmte Ausländergruppen vorübergehend von einer
Abschiebung ausgenommen wurden, gilt für die Erstattung von Aufwendungen im
Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) mit der
Maßgabe, dass die Zahl der jeweils zu den Stichtagen zu meldenden Ausländer bis
zum 31.3.2005 der Bezirksregierung mitzuteilen ist. Für die Erstattung von
Aufwendungen, die ab dem 1.1.2005 für Ausländer im Sinne des Satzes 1
entstehen, gilt § 4a mit der Maßgabe, dass auf die Frist nach § 4a Abs. 1 und
Abs. 2 die im Einzelfall bis zum 31.12.2004 bereits verstrichene Frist nach § 4
in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in
der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003
anzurechnen ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Zahl der zum Stichtag
1.1.2005 zu meldenden Ausländer bis zum 15.4.2005 der Bezirksregierung
mitgeteilt werden.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Februar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü
c k
Jochen D i e c k m a n n
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie