Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
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Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
(ZustAVO)
Vom 15. Februar 2005
Aufgrund
des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom
10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Innere
Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtags -, des § 36 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),des
§ 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6, des § 23 Abs. 1, des § 24 Abs. 4 Satz 2 und des §
71 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur
Steuerung und Begrenzung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I. S. 1950), und des § 50 Abs. 2 und des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur
Steuerung und Begrenzung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I. S. 1950), wird verordnet:
Kapitel 1
Allgemeine Zuständigkeiten
§ 1
Ausländerbehörden
im Sinne des § 15a, des § 23, des § 24 und des § 71 Abs. 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des § 19 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
sind
1. die
Ordnungsbehörden der Kreise, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden oder
die Zentralen Ausländerbehörden zuständig sind,
2. die
örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der
kreisfreien Städte, soweit nicht die Zentralen Ausländerbehörden zuständig sind,
3. die
Kreisordnungsbehörden der Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln als
Zentrale Ausländerbehörden (ZAB) im Rahmen der ihnen gesondert übertragenen
Aufgaben.
§ 2
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1,
3, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des §
10 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) und des § 86
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
wird den Ausländerbehörden übertragen.
Kapitel
2 Besondere Zuständigkeiten der
Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) im
Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger
Ausländerinnen und Ausländer
§ 3
(1) Den Zentralen Ausländerbehörden der Städte
Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln werden im Rahmen der Rückführung
ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer folgende Aufgaben übertragen:
1. Beschaffung von Passersatzpapieren für alle
ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen,
2. Betreuung der ausreisepflichtigen
Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes
Nordhein-Westfalen,
3. Vorbereitung und Durchführung von
Rückführungen in die Herkunftsstaaten, die gemäß § 4 bestimmt werden,
4. Einrichtung von Informationsstellen und
Führung von Datenbanken.
(2) In Amtshilfe für die Ausländerbehörden nach
§ 1 Nr. 1 und 2 nehmen die Zentralen Ausländerbehörden darüber hinaus im Rahmen
der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer noch folgende
Aufgaben wahr:
1. ausländerrechtliche Behandlung von allen
Fällen von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in
denen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden,
2.organisatorische Durchführung von Ausreisen,
3. Transport und
Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der
Ausreisen.
§ 4
Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und
sachlichen Zuständigkeit zwischen den Zentralen Ausländerbehörden sowie die
Bestimmung der Herkunftsstaaten werden durch Verwaltungsvorschriften gem. § 19
geregelt.
Kapitel
3 Durchführung des Asylverfahrensgesetzes
und des Aufenthaltsgesetzes
§ 5
(1)
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG sind
die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) der Städte Bielefeld und Düsseldorf mit
den ihnen zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern.
(2)
Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern nach Absatz 1 sind
1. die
bei den Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Düsseldorf
betriebenen kommunalen Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von
Asylbewerbern,
2. die
in Trägerschaft des Landes stehenden Zentralen Unterbringungseinrichtungen.
§ 6
(1) Die
Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Düsseldorf sind für alle
nach dem Asylverfahrensgesetz den
Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG) übertragenen
Aufgaben zuständig, soweit die Aufgaben nicht der Bezirksregierung Arnsberg
zugewiesen sind.
(2) Die
Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Düsseldorf sind zuständig
für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländer, die in den
ihnen zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern zu wohnen
verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.
(3) Die
Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und
Düsseldorf nach Absatz 1 und 2 besteht auch dann, wenn die dort genannten
Ausländer auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld
und Düsseldorf in den den Zentralen Ausländerbehörden
zugeordneten Abschiebungshafteinrichtungen zum Zwecke der Sicherung der
Abschiebung nach § 62 AufenthG in Abschiebungshaft
genommen werden. Die Zuordnung der Abschiebungshafteinrichtungen zu den
Zentralen Ausländerbehörden ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan in
Verbindung mit den dazu ergangenen besonderen Regelungen des
Justizministeriums, die das Innenministerium mit Runderlass bekannt gibt.
§ 7
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige
Behörde im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG für
die Veranlassung der Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a
AufenthG.
§ 8
(1) Die Ausländerbehörden im Sinne des § 1 Nr.
1 und 2 führen im Rahmen der Amtshilfe die Anhörung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG für die Bezirksregierung Arnsberg durch und
übersenden dieser das Ergebnis.
(2) Die im § 49 Abs. 2a AufenthG
vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die
Ausländerbehörden im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt, sofern nicht bereits
die übrigen in § 71 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten
Behörden tätig geworden sind.
§ 9
Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15a
Abs. 4 Satz 1 AufenthG bei einer Verteilung in andere
Länder ist die Bezirksregierung Arnsberg.
§ 10
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 15a Abs.
1 Satz 5 AufenthG für die Aufnahme unerlaubt
eingereister Ausländer aus anderen Ländern ist die Zentrale Ausländerbehörde
(ZAB) der Stadt Bielefeld.
(2) Die Unterbringung der nach Absatz 1
aufgenommenen Ausländer erfolgt in der kommunalen Einrichtung zur vorläufigen
Unterbringung von Asylbewerbern und unerlaubt eingereisten Ausländern, die bei
der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld betrieben wird.
§ 11
Zuständige
Behörde für die länderübergreifende und landesinterne Verteilung der unerlaubt
eingereisten Ausländer nach § 15a AufenthG ist die
Bezirksregierung Arnsberg. Dabei gilt für die Verteilung innerhalb des Landes §
3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen
unerlaubt eingereisten Ausländer im Sinne des § 15a AufenthG
aufzunehmen und unterzubringen
§ 13
(1) Die Ausländerbehörden im Sinne des § 1 Nrn. 1 und 2 führen bei einer Verteilung innerhalb des
Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung die zur Umsetzung der
Verteilungsanordnung nach § 11 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen durch.
(2) Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt
Bielefeld führt bei einer länderübergreifenden Verteilung nach Nordrhein-Westfalen
die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach § 11 Satz 1 i. V. m. § 3 FlüAG in die Zuweisungsgemeinde erforderlichen Maßnahmen
durch.
§ 14
(1) Im
Falle einer Anordnung zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eines Beschlusses nach § 24 Abs. 1 AufenthG sind die Zentralen Ausländerbehörden der Städte
Bielefeld und Düsseldorf auch dann zuständig für alle ausländer- und
passrechtlichen Maßnahmen für die von der Anordnung oder dem Beschluss
erfassten Ausländer, wenn sie in Einrichtungen zur Unterbringung von
Asylbewerbern nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 untergebracht werden. Anordnungen
nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die i.V.m.
§ 23 Abs. 2 AufenthG ergehen, sind hiervon nicht
erfasst.
(2) Die
Zuständigkeit endet mit der Zuweisung des Ausländers durch die Bezirksregierung
Arnsberg nach § 15 oder § 16 Abs. 1 Satz 2 in eine Gemeinde des Landes
Nordrhein-Westfalen oder seiner Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG.
(3) Die
Zuständigkeit örtlicher Ausländerbehörden besteht
1. in
den Fällen des § 14 Abs. 2 erste Alternative,
2. in
den Fällen, in denen sich Ausländer bereits vor einem Beschluss nach § 24 Abs.
1 AufenthG in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgehalten
haben.
Die
Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit der Zuweisung eines Ausländers nach §
15 in eine Unterbringungseinrichtung des Landes oder seiner Verteilung nach §
24 Abs. 3 AufenthG.
§ 15
Zuständige
Behörde für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach § 50 AsylVfG und Ausländern nach § 24 Abs. 4 AufenthG
ist die Bezirksregierung Arnsberg. Dabei gilt für die Verteilung § 3 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach §
23 Abs. 1 AufenthG aus dem Ausland aufgenommenen,
ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge
aufzunehmen und unterzubringen. Zuständige Behörde für die Verteilung und
Zuweisung dieser ausländischen Flüchtlinge ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg für die Verteilung und
Zuweisung gilt nicht für Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG,
die i.V.m. § 23 Abs. 2 AufenthG
ergehen.
(2)Dabei gilt für die Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 17
(1)
Soweit ein Ausländer bei einer Zentralen Ausländerbehörde der Städte Bielefeld
und Düsseldorf um Asyl nachgesucht hat und eine Aufnahmeverpflichtung des
Landes besteht, bestimmt die Bezirksregierung Arnsberg diejenige Zentrale
Unterbringungseinrichtung, in der der Ausländer nach § 47 AsylVfG
zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg trifft diese
Bestimmung auch für Ausländer, die von einem Beschluss nach § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst werden. Für Ausländer im Sinne des § 16
trifft die Bezirksregierung Arnsberg diese Bestimmung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(2) Die
Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Unterbringung von Asylbewerbern
und Ausländern nach § 14 und § 16 in den Einrichtungen des Landes nach § 5 Abs.
2 Nr. 2.
(3)
Die Bezirksregierung Arnsberg ist außerdem zuständig für
1. die
gemäß § 46 AsylVfG den Aufnahmeeinrichtungen bzw. den
Ländern übertragenen Melde- oder Mitteilungspflichten,
2. die
Entlassung gemäß § 49 Abs. 2, § 53 Abs. 2 AsylVfG aus
den Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern im Sinne des § 5 Abs. 2
Nr. 2,
3. die
Durchführung der länderübergreifenden Verteilung gemäß § 51 AsylVfG
und § 24 Abs. 3 AufenthG,
4. den
Datenaustausch mit der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Zentralen
Verteilungsstelle nach § 24 Abs. 3 AufenthG zur
Feststellung der aktuellen Aufnahmequote des Landes.
Kapitel
4
Schlussvorschriften
§ 18
(1) Die notwendigen Kosten für den Betrieb der
Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem Landeshaushalt erstattet.
(2) Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der
Aufgabenerfüllung sowie die Organisationsstruktur der Zentralen
Ausländerbehörden unterliegen einer regelmäßigen Kontrolle durch die
Aufsichtsbehörden.
§ 19
Das
Innenministerium wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser
Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 20
(1) Die
Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und zum 31. Dezember 2009
außer Kraft.
(2) Mit
dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 661) und die Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG-DVO) vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1065), geändert durch Verordnung vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 85), außer
Kraft.
Düsseldorf,
den 15. Februar 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
PeerS
t e i n b r ü c k
Der Innenminister
Dr. FritzB e h r e n s
Der Finanzminister
JochenD i e c k m a n n
Der Justizminister
WolfgangG e r h a r d s
GV.
NRW. 2005 S. 50
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