Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
631
Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
Vom 13. Januar 2005
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1
Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284),
wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs - soweit
erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - verordnet:
§ 1
(1) Den Bezirksregierungen werden, soweit in
den §§ 3 und 4 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, folgende
Befugnisse übertragen:
1. gemäß § 57
Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer
Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der
Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,
2. Verträge
gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern,
soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei
fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a.
beträgt,
3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO
abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen,
soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den
Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur
Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
4. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
5.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der
a) befristeten
Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 Euro und
b) unbefristeten
Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro niederzuschlagen,
6. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung.
§ 2
(1) Die
nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs
übertragen:
1. Verträge
gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern,
soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei
fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a.
beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO
abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen,
soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss
des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen
und ein Betrag von500.000 Euro im
Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei
Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu
stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im
Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis
zu 35.000 Euro und
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen
bis zu 20.000 Euro niederzuschlagen,
5. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung.
§ 3
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in
Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld
übertragen.
Die Bezirksregierungen dürfen:
1. Ansprüche
nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 8.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu 5 Jahren stunden,
2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im
Falle der
a) befristeten
Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8.000 Euro,
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei
Beträgen bis zu 4.000 Euro niederschlagen,
3. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 4.000 Euro erlassen.
(2) Die Gemeinden dürfen:
1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei
Beträgen bis zu 4.000Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu 3 Jahren stunden,
2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im
Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis
zu 4.000 Euro,
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen
bis zu 2.000Euro niederschlagen,
3.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen
von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 4
(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062), in Verbindung mit Artikel
2 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), zuletzt
geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (6. AFWoÄndG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857) und
ab 1. Januar 2005 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über
den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land
Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom16.
März 2004 (GV. NRW. S. 137), werden den Bezirksregierungen und den
Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des
AFWoG NRW vom Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur
Verfügung gestellten Behörden und Stellen (Verwaltungsabkommen über die
Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Bundesministerium der Finanzen vom 2. April 1990 [GV. NRW. S. 242] sowieVerwaltungsabkommen zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Bundeseisenbahnvermögen vom 14. August 1996 [GV.
NRW. 349] in der jeweils gültigen Fassung) und der mit dem Vollzug des AFWoG NRW
beliehenen Deutschen Post Wohnen GmbH, vormals POSTDIENST Wohnbau GmbH
(Beleihungsvereinbarung vom 7. Mai 1995 [GV. NRW. S. 471] in der jeweils
gültigen Fassung) folgende Befugnisse übertragen:
1. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
2.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis
zu 75.000 Euro und
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen
bis zu 50.000 Euro niederzuschlagen,
3. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.
(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige
Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden folgende
Befugnisse übertragen:
1.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro für die
Dauer von bis zu 5 Jahren zu stunden,
2. Ansprüche gemäß §
59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der
a)
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 Euro und
b) unbefristeten
Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro niederzuschlagen,
3.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen
von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Das Ministerium fürStädtebau und Wohnen, Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis
zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser
Verordnung. Die Verordnung des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung zur
Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung vom 28. Juli1981 (GV. NRW. S. 424) sowie die Verordnung der Ministerin für
Bauen und Wohnen zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung vom 29. September1993 (GV. NRW. S. 845) werden aufgehoben.
Düsseldorf, den 13. Januar 2005
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael V e
s p e r
GV. NRW.
2005 S. 55
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.