Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 6 vom 7.3.2005 Seite 59 bis 86
Gesetz über die die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und zur Änderung anderer Gesetze
Gesetz über die die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und zur Änderung anderer Gesetze
2005
20320
2035
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Gesetz über die die Feststellung eines Nachtrags zu
den Haushaltsplänen des Landes
Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Nachtragshaushaltsgesetz 2005)
und
zur Änderung
des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
in den Haushaltsjahren 2004/2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005)
und
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004/2005
und des kommunalen Entlastungsausgleichs
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005
(Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)
und
zur Änderung anderer Gesetze
Vom 1. März 2005
Artikel I
Artikel I des Gesetzes über die Feststellung der
Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Haushaltsgesetz 2004/2005) und des Gesetzes zur Änderung des
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64) - zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des
Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur
Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der
Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren
2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der
neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom
21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) - wird für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt
geändert und ergänzt:
1. In
§ 1 Nr. 2 wird die Zahl 47.266.191.600 EUR durch die Zahl 49.436.414.300 EUR
ersetzt.
2. In
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl 3.906.145.000 EUR durch die Zahl 5.316.145.000
EUR ersetzt.
3.
§ 4 Abs. 16 des Haushaltsgesetzes erhält folgende Fassung:
„(16) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen – auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden
Grundvermögens – zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung
gemäß § 168 des Umwandlungsgesetzes. Für den Fall einer Rückkehr der
Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge
Insolvenz oder Betriebsschließung – auch bei nachgelagerter
Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder
Betriebsteils an Dritte – oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des
Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die
Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare
Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende
Leerstellen zu übernehmen.“
4. §
4 wird um folgenden neuen Absatz 18 ergänzt:
„(18) Das Finanzministerium wird ermächtigt,
gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG bis zu einer Höhe von 2.487.321.300 EUR zu
garantieren.“
5. § 4 wird um folgenden neuen Absatz 19
ergänzt:
„(19) Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer an
Ersatzschulen nach § 1 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzgesetzes übernimmt das Land
Nordrhein-Westfalen unter Bezug auf § 8 a des Altersteilzeitgesetzes vom 23.
Juli 1996 (BGBl. I 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004
(BGBl. I 2842), für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die
Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach
dem Ersatzschulfinanzgesetz aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne
von § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes entstehen.“
6. §
6 wird um folgenden neuen Absatz 12 ergänzt:
„(12) Das Finanzministerium wird zur
Übertragung der finanziellen Abwicklung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu von ihm einzurichtenden Titeln der Gruppe 546
im selben Einzelplan umzusetzen. Verpflichtungsermächtigungen können darüber
hinaus auch aus dem Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 546 00 in die
Einzelpläne umgesetzt werden.“
7. §
12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 des
Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel
bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung
möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz
2002 möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu
zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes
maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 v.H. reduziert.“
8. Der
dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht,
Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2005
durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.
9. Der
dem Haushaltsgesetz 2004/2005 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2005 wird nach Maßgabe des diesem
Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel II
Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der
Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004
und 2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der
neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom
3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des
Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur
Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der
Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren
2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der
neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom
21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) - wird für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt
geändert und ergänzt:
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende
neue Fassung:
„Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen
Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005“.
2. In Artikel I Inhaltsübersicht erhält § 27
folgende Bezeichnung:
„Zuweisungen für kommunale Theaterförderung,
kommunale Orchester, kommunale Musikschulen und kommunale Musikfeste“.
3. In Artikel I Inhaltsübersicht erhält § 33
folgende Bezeichnung:
„Zuweisungen für kreisfreie Städte und Kreise
im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.
4. In
Artikel I Inhaltsübersicht werden die bisherigen §§ 33 bis 44 die §§ 34 bis 45.
5. In
Artikel I Inhaltsübersicht/Anlagen erhält Anlage 9 folgende Bezeichnung:
„Wohngeldentlastung
des Landes und kommunaler Entlastungsausgleich zu Gunsten der Kommunen der
neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.
6. In
Artikel I Inhaltsübersicht/Anlagen wird folgende neue Anlage 10 angefügt:
„Zuweisungsempfänger
und Zuweisungsbeträge nach § 33 Abs. 3“.
7. In Artikel I Inhaltsübersicht/Anlagen wird
die bisherige Anlage 9 die neue Anlage 11; in der Bezeichnung der Anlage wird
„§ 38 Abs. 3“ durch „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.
8. In
Artikel I § 2 Abs. 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Der
Landesanteil an der Umsatzsteuer wird in 2005 um 220 000 000
EUR angehoben, um die Reduzierung der Verbundgrundlagen durch den
interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im
Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zu kompensieren.“
9. In Artikel I § 2 Abs. 2 wird folgender Satz
4 angefügt:
„Den Mitteln nach Absatz 1 wird für das
Haushaltsjahr 2005 einmalig ein Betrag von 321 130 000 EUR hinzugerechnet, der
im Haushaltsjahr 2006 verrechnet wird.“
10. In Artikel I § 2 entfällt der bisherige
Absatz 4; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 4 und 5.
11. In Artikel I § 3 Abs. 2 werden die Wörter:
„Im Haushaltsjahr 2005 wird ferner einbehalten
– der über eine Reduzierung des Landesanteils an der
Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zu
erbringende kommunale Beitrag für einen Entlastungsausgleich der Kommunen der
neuen Länder abzüglich des bereits über die Absenkung der Verbundmasse nach § 2
Abs. 1 erbrachten Anteils.“
gestrichen.
12. In Artikel I § 5 wird § „33“ durch § „34“
ersetzt.
13. In Artikel
I § 7 Abs. 2 entfällt Satz 2.
14. In Artikel
I § 7 Abs. 3 werden die Worte „unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4“
gestrichen.
15. In Artikel I § 8 entfällt der bisherige
Absatz 3.
16. In Artikel I § 9 Abs. 4 wird „§ 37“ durch
„§ 38“ ersetzt.
17. In Artikel
I § 12 Abs. 4 wird „§ 37“ durch „§ 38“ ersetzt.
18. In Artikel I § 13 wird „§ 34“ durch „§ 35“
ersetzt.
19. In Artikel
I § 16 wird „§ 35“ durch „§ 36“ ersetzt.
20. In Artikel I § 18 Abs. 2 wird „§ 37“ durch
„§ 38“ ersetzt.
21. In Artikel I § 19 Abs. 2 wird „§ 37“ durch
„§ 38“ ersetzt.
22. In Artikel I erhält § 27 folgende neue
Überschrift:
„Zuwendungen für kommunale Theaterförderung,
kommunale Orchester, kommunale
Musikschulen und kommunale Musikfeste“.
23. In Artikel I erhält § 27 Abs. 2 folgende
neue Fassung:
„(2) In den Jahren 2004 und 2005 werden
für kommunale Orchester und kommunale Musikschulen und im Haushaltsjahr 2005
auch für kommunale Musikfeste Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2
zur Verfügung gestellt.“
24. In Artikel I § 29 Abs. 4 wird „§ 38“ durch
„§ 39“ ersetzt.
25. In Artikel I § 30 Abs. 4 wird „§ 38“ durch
„§ 39“ ersetzt.
26. In Artikel
I wird folgender neue § 33 eingefügt:
„§ 33
Zuweisungen für kreisfreie Städte und
Kreise im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(1) Die kreisfreien Städte und Kreise erhalten
im Haushaltsjahr 2005 im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2954) Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die für das Haushaltsjahr 2005 vorgesehenen
Mittel resultieren aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden
Landesersparnis bei der Wohngeldzahlung abzüglich des interkommunalen
Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder. Die der
Berechung der Zuweisungen zugrunde zu legenden Beträge ergeben sich aus der Anlage
9 zu diesem Gesetz.
(3) Der Zuweisungsbetrag für jede kreisfreie
Stadt und jeden Kreis ergibt sich aus der Anlage 10 zu diesem Gesetz.
Die Beträge werden ermittelt aus der Addition der Arbeitslosenhilfe- und der
Sozialhilfeempfänger gewichtet mit einem Mietpreisfaktor. Als Zahl der
Arbeitslosenhilfeempfänger gilt der von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte
Stand zum 31. Dezember 2003. Als Zahl der Sozialhilfeempfänger gilt der vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte Stand nach der
amtlichen Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2003. Die Festsetzung des
Mietpreisfaktors basiert auf den nach § 8 Abs. 3 und 4 Wohngeldgesetz in der
Fassung vom 23. Januar 2002, zuletzt geändert durch das Alterseinkünftegesetz
vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427), vorgenommenen Berechnungen. § 38 Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend.
(4) Die Zuweisung wird den kreisfreien Städten
und Kreisen mit je einem Viertel am 28. Februar 2005, 31. Mai 2005, 31. August
2005 und am 30. November 2005 ausgezahlt. § 39 Abs. 6 gilt entsprechend.“
27. In Artikel I werden die bisherigen §§ 33
bis 44 die §§ 34 bis 45.
28. In Artikel I bisheriger § 35 Abs. 1 und 2
wird „§ 34“ durch „§ 35“ ersetzt.
29. In Artikel
I bisheriger § 36 wird „§ 35“ durch „§ 36“ ersetzt.
30. In Artikel I bisheriger § 37 Abs. 1, Abs. 2
und Abs. 6 und bisheriger § 38 Abs. 2 letzter Satz wird „§ 39“ jeweils durch „§
40“ ersetzt.
31. In Artikel I bisheriger § 38 Abs. 3 und
Abs. 4 wird „Anlage 9“ jeweils durch „Anlage 11“ ersetzt.
32. In Artikel I wird die Anlage 1 zu § 2 Abs.
3 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:
s. Anlage
33. In Artikel I wird die Anlage 2 zu § 3 Abs.
3 und 4 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:
s. Anlage
34. In Artikel I wird die Anlage 3 zu § 4 Abs.
2 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:
s. Anlage
35. In Artikel I wird die Anlage 6 zu § 20 Abs. 2 GFG
2004/2005 wie folgt ersetzt:
s. Anlage
36. In Artikel I wird folgende neue Anlage 9 zu
§ 33 Abs. 2 GFG 2004/2005 eingefügt:
s. Anlage
37. In Artikel I wird folgende neue Anlage 10
zu § 33 Abs. 3 GFG 2004/2005 eingefügt:
s. Anlage
38. In Artikel
I wird die bisherige Anlage 9 zu § 38 Abs. 3 GFG 2004/2005 die neue Anlage 11
zu § 39 Abs. 3 GFG 2004/2005 mit folgender Fassung:
s.
Anlage
39. Artikel II erhält folgende neue Fassung:
„Gesetz
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
(Solidarbeitraggesetz - SBG 2004/2005)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005
§ 1 Allgemeine Grundlagen
§ 2 Originärer Gemeindeanteil am kommunalen Anteil des zu
leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit
§ 3 Berechnungsgrundlagen
Zweiter Teil
Berechnung, Festsetzung und Verfahren
Erster
Abschnitt
Berechnung und vorläufige Festsetzung
der Ausgleichsbeträge
§ 4 Berechnung der auszugleichenden
Solidarbeiträge jeder Gemeinde
§ 5 Berechnung der Anrechnungsbeträge jeder Gemeinde
§ 6 Berechnung des
Ausgleichsbetrages jeder Gemeinde
Zweiter Abschnitt
Abrechnung und endgültige Festsetzung
§ 7 Endgültige
Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2002
§ 8 Endgültige
Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2003
Anlage 1 Vorläufiger Solidarbeitrag des Landes
Nordrhein-Westfalen und kommunaler Gesamtbeitrag an den Lasten der Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
Anlage 2 Vorläufiger originärer Gemeindeanteil am
kommunalen Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit in
den Haushaltsjahren 2004 und 2005
Anlage 3Vorläufige Berechnungsgrundlagen nach
§ 3 Abs. 1 SBG 2004/2005 in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
Erster Teil Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
§ 1
Allgemeine Grundlagen
(1) Die
Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
von dem vom Land in den entsprechenden Haushaltsjahren zu leistenden
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit einen ihrer Finanzkraft entsprechenden
Anteil von 42,6 vom Hundert.
(2) Der
vom Land in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu leistende Solidarbeitrag zur
Deutschen Einheit wird vorläufig auf die in der Anlage 1 ausgewiesenen
Beträge festgesetzt.
(3) Der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu erbringende Anteil am Solidarbeitrag
nach Absatz 2 wird vorläufig auf die in der Anlage 1 ausgewiesenen Beträge
festgesetzt.
§
2
Originärer Gemeindeanteil
am kommunalen Anteil des zu leistenden
Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit
(1) Der originäre Gemeindeanteil an dem von den
Kommunen nach § 1 Abs. 3 in den jeweiligen Haushaltsjahren zu erbringenden
Betrag entspricht vorläufig der erwarteten, von den Gemeinden in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu erbringenden erhöhten Gewerbesteuerumlage nach
§ 6 Abs. 3 Satz 4 Gemeindefinanzreformgesetz in Höhe von 29 vom Hundert sowie
der zu erbringenden erhöhten Gewerbesteuerumlage aufgrund der nach § 6 Abs. 5
Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz festzusetzenden Erhöhungszahl unter
Berücksichtigung der Auswirkungen der anteiligen Verbundmassenveränderung
auf die Gemeindeschlüsselmasse in den jeweiligen Haushaltsjahren nach § 3 Abs.
2.
(2) Der originäre Gemeindeanteil am kommunalen
Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005 wird vorläufig auf die in der Anlage 2
ausgewiesenen Beträge festgesetzt.
§
3
Berechnungsgrundlagen
(1) Bei den Berechnungen nach § 2 sind
vorläufig die in der Anlage 3 festgesetzten Ansätze für die jeweiligen
Haushaltsjahre zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Verbundmassenveränderung auf die Gemeindeschlüsselmasse in
den jeweiligen Haushaltsjahren zur Berechnung der Beträge nach § 2 Abs. 2 wird
das im Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für das entsprechende
Haushaltsjahr festgelegte Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen
zwischen Gemeindeschlüsselmasse und den sonstigen allgemeinen und
zweckgebundenen Zuweisungen zu Grunde gelegt.
(3) Soweit die nach Absatz 1 vorläufig zu Grunde
gelegten Ansätze von den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das
entsprechende Haushaltsjahr und den tatsächlichen Leistungen der Gemeinden an
erhöhter Gewerbesteuerumlage für das entsprechende Haushaltsjahr abweichen und
das nach Absatz 2 zugrundegelegte angenommene
Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen von dem tatsächlichen
Anteilsverhältnis abweicht, ist die endgültige Festsetzung für das
entsprechende Haushaltsjahr spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr
vorzunehmen. Die endgültige Festsetzung für die Haushaltsjahre 2002 und 2003
regeln die §§ 7 und 8.
Zweiter Teil
Berechnung, Festsetzung und Verfahren
Erster Abschnitt
Berechnung und vorläufige Festsetzung
der Ausgleichsbeträge
§ 4
Berechnung der auszugleichenden Solidarbeiträge jeder Gemeinde
(1) Die Anteile jeder einzelnen Gemeinde an den
auszugleichenden Solidarbeiträgen nach § 2 Abs. 2 wird für jedes Haushaltsjahr
nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden berechnet.
Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt
– die im jeweiligen Haushaltsjahr
maßgebenden Steuerkraftmesszahlen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
2004/2005 abzüglich der im Referenzzeitraum angefallenen
Kompensationsleistungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs;
– die im jeweiligen Haushaltsjahr
maßgebenden Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005
unter Berücksichtigung der maßgebenden Abrechnungs- und Ausgleichsbeträge nach
den §§ 29 und 30 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 und den §§ 7 und 8
dieses Gesetzes, soweit sie nicht investiv ausgewiesen sind;
– die im jeweiligen Haushaltsjahr
maßgebenden Kompensationsleistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
2004/2005.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium
setzen für jedes Haushaltsjahr den Betrag nach Absatz 1 für jede Gemeinde
vorläufig fest.
§ 5
Berechnung der Anrechnungsbeträge
jeder Gemeinde
(1) In jedem Haushaltsjahr werden auf die nach
§ 4 Abs. 1 vorläufig ermittelten Anteile jeder Gemeinde an den auszugleichenden
Solidarbeiträgen die auf sie entfallenden Beträge nach § 2 Abs. 1 angerechnet.
(2) Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten
Gewerbesteuerumlage wird für das Haushaltsjahr 2004 das durch den Hebesatz für
das Haushaltsjahr 2003 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom
1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 zugrunde gelegt und mit den für 2003 geltenden Vervielfältigern nach § 2 Abs. 1 vervielfältigt. Zur
vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird für das
Haushaltsjahr 2005 das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2003 geteilte
Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember
2003 und das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2004 geteilte
Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni
2004 zugrunde gelegt und mit den für 2003 bzw. 2004 geltenden Vervielfältigern nach § 2 Abs. 1 vervielfältigt.
Soweit in den jeweiligen Referenzzeiträumen noch Zahlungen
bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden
diese entsprechend berücksichtigt.
Für jedes Haushaltsjahr wird der Anteil jeder Gemeinde am
Gesamtaufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage im entsprechenden
Referenzzeitraum ermittelt. Die vorläufige Mehrbelastung jeder einzelnen
Gemeinde in dem entsprechenden Haushaltsjahr wird mit diesem Anteil an dem sich
aus Anlage 3 ergebenden vorläufigen Ansatz für die erhöhte Gewerbesteuerumlage
für das entsprechende Haushaltsjahr berechnet.
(3) Zur vorläufigen Berechnung des Betrages, um
den die jeweilige Schlüsselmasse in dem entsprechenden Haushaltsjahr gemindert
oder aufgestockt ist, wird die maßgebende Gemeindeschlüsselmasse nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 um den entsprechenden Anteil der
gemeindlichen Schlüsselmassenveränderung an der Verbundmassenveränderung nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 erhöht oder vermindert. Die vorläufig
festgesetzten Gesamtbeträge der Verbundmassenveränderung
für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 ergeben sich aus der Anlage 3. Der sich
daraus ergebende Gemeindeanteil berechnet sich nach dem im
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für diese Haushaltsjahre festgelegten
Aufteilungsverhältnis der Steuerverbundleistungen auf die gemeindliche
Schlüsselmasse zu allen anderen allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen in
den jeweiligen Haushaltsjahren. Der für das entsprechende Haushaltsjahr erhöhte
oder reduzierte Betrag wird nach den Vorschriften des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 auf jede Gemeinde aufgeteilt. Er wird
mit der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für das entsprechende
Haushaltsjahr festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung für jede Gemeinde
saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt für das entsprechende Haushaltsjahr die
vorläufige über die Minderung oder Aufstockung der Schlüsselmasse erbrachte
gemeindliche Leistung dar.
(4) Das Innenministerium und das
Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr die vorläufigen Beträge nach
Absatz 2 und 3 für jede Gemeinde fest.
§ 6
Berechnung des Ausgleichsbetrages
jeder Gemeinde
(1)
Weicht in einem Haushaltsjahr der auf jede Gemeinde entfallende Anteil am
auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 4 von den Anrechnungsbeträgen nach § 5
ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen.
Minderzahlungen sind
nachzuzahlen. Überzahlungen werden erstattet. Nachzahlungen und Erstattungen
gleichen sich aus.
(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 ist in
jedem Jahr bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz
2004/2005 zu berücksichtigen.
Zweiter
Abschnitt
Abrechnung und endgültige Festsetzung
§ 7
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2002
(1) Der endgültige Solidarbeitrag und der kommunale
Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 wird nach den Ergebnissen der
Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2002 ermittelt.
(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden
auszugleichende Solidarbeitrag für das Haushaltsjahr 2002 ergibt sich nach der
Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr2002 aus der
tatsächlich von den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2002 erbrachten erhöhten
Gewerbesteuerumlage und der vorzunehmenden Schlüsselmassenminderung gemäß dem
im Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen
Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.
(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften
der §§ 2 bis 4 Solidarbeitraggesetz 2002 (GV. NRW 2001 S. 887) wird eine
Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der
Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen.
Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2002 tatsächlich erbrachte
erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der
Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im Steuerverbund 2002
zugrunde gelegt.
Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen
Berechnung für 2002 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder
Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im
Haushaltsjahr 2004 bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.
(5) Das Innenministerium und das
Finanzministerium ermitteln die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie
die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz 3 und setzen sie fest.
§ 8
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2003
(1) Der endgültige Solidarbeitrag und der
kommunale Beitrag für das Haushaltsjahr 2003 wird nach den Ergebnissen der
Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003 ermittelt.
(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden
auszugleichende Solidarbeitrag für das Haushaltsjahr 2003 ergibt sich nach der
Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003 aus der tatsächlich von
den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2003 erbrachten erhöhten
Gewerbesteuerumlage und der vorzunehmenden Schlüsselmassenminderung gemäß dem
im Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen
Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.
(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften
der §§ 2 bis 4 Solidarbeitraggesetz 2003 (GV. NRW. S. 372) wird eine
Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der
Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen.
Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2003 tatsächlich erbrachte
erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der
Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im Steuerverbund 2003
zugrunde gelegt.
Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen
Berechnung für 2003 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder
Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im
Haushaltsjahr 2005 bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.
(5) Das Innenministerium und das
Finanzministerium ermitteln die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie
die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz 3 und setzen sie fest.
(1) Für jede einzelne Gemeinde werden für jedes
Haushaltsjahr die Ausgleichsbeträge nach § 6 Abs. 1 vorläufig und nach § 7 Abs.
3 bzw. § 8 Abs. 3 endgültig durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt.
Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die
Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch
das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen
zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch
geltend zu machen.
(2) Die
sich für die einzelne Gemeinde nach den vorstehenden Vorschriften ergebenden
Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 39 des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen
nach Anlage 11 zu § 39 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 verrechnet.
Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz übersteigende
Zahlungsverpflichtung in einem Haushaltsjahr ist zu den in Satz 1 genannten
Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.
(3) Die §§ 40 und 44 des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist
nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.“
s.
Anlagen
2005
Artikel III
Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung –
Landesorganisationsgesetz ( LOG NRW) – vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie
folgt geändert:
1. In
§ 6 Abs. 2 werden die Wörter „die Direktorin / der Direktor der
Landwirtschaftskammer bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer für den
Bereich Landwirtschaft sowie der Direktor der Landwirtschaftskammer für den
Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragte,“
ersetzt durch die Wörter „die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragte / Landesbeauftragter,“.
2. In
§ 9 Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Finanzämter,“
die Wörter „die Staatlichen Forstämter und die Forstämter der Landwirtschaftskammer,
bei denen diese Aufgabe von den Leiterinnen oder Leitern der Forstämter als
Landesbeauftragte wahrgenommen werden,“ gestrichen.
790
Artikel IV
Das Landesforstgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der
Erste Abschnitt des Kapitels V des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt neu
gefasst:
„Erster
Abschnitt
Gliederung der Forstbehörden
§ 55 Landesforstverwaltung
§ 56 Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz
§ 57 (aufgehoben)
§ 58
Forstamtsbezirke
§ 59 (aufgehoben)“.
b) Der Dritte Abschnitt des Kapitels V wird wie
folgt neu gefasst:
„Dritter
Abschnitt
Beratung der Landesforstverwaltung
§ 62 Beratungsorgane
§ 63 (aufgehoben)
§ 64 (aufgehoben)
§ 65 (aufgehoben)
§ 66 (aufgehoben)“.
2. In
§ 11 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „und in
Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten“ eingefügt.
3. In
§ 31 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:
„Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Wald, der
im Alleineigentum oder Miteigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht
(Verwaltungsgrundvermögen „Sonderliegenschaft Forst“).“
4. §
53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Beamte und
Angestellte“ durch das Wort „Dienstkräfte“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Beamte und
Angestellte“ durch das Wort „Dienstkräfte“ ersetzt.
5. §
55 erhält folgende Fassung:
„§ 55
Landesforstverwaltung
(1) Forstbehörden sind die oberste Forstbehörde
und der Landesbetrieb Wald und Holz, dem die Aufgaben der Höheren Forstbehörde
und der Unteren Forstbehörden übertragen sind.
(2) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).
Dieses führt die Aufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz.
(3) Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als
Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die
Bezeichnung „Forstamt“ führen können.“
6. §
56 erhält folgende Fassung:
„§ 56
Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz
(1) Das Ministerium erlässt für den
Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.
(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich
mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung.“
7. §§
57 und 59 werden aufgehoben.
8. §
60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Dazu können auch Jugendwaldheime betrieben werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes
in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren
Erzeugnisse handelt. Zur Durchführung dieser Aufgabe wird das Ministerium zum
Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es
wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Landesforstverwaltung bewirtschaftet das forstliche
Sondervermögen gegen Kostenerstattung.“
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden
Absätze 4 bis 6.
9. §
61 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die untere
Forstbehörde“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Wald und Holz“ ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der
Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen
Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren
Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.“
10. Die
Überschrift des Dritten Abschnitts des Kapitels V erhält folgende Fassung:
„Beratung der Landesforstverwaltung“.
11. §
62 erhält folgende Fassung:
„§ 62
Beratungsorgane
Bei dem Ministerium wird ein Forstausschuss und
bei dem Landesbetrieb ein Beratungsorgan gebildet. Bei den Außenstellen des
Landesbetriebes kann jeweils ein Beratungsorgan gebildet werden. Ihre Aufgabe
ist die Beratung der Landesforstverwaltung. Das Ministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss die Einzelheiten über die
Bezeichnung, Bildung, Zusammensetzung und Beteiligung der Beratungsorgane, die
Einberufung zu den Sitzungen und die Bestellung der Mitglieder und deren
Entschädigung zu regeln.“
12. §§
63, 64, 65 und 66 werden aufgehoben.
13. In
§ 68 Abs. 1 werden die Wörter „Beamte und Angestellte“ durch das Wort
„Dienstkräfte“ ersetzt.
780
Artikel V
Das Gesetz über eine Umlage der
Landwirtschaftskammer im Lande Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt
geändert:
1. In
§ 3 werden die Wörter „Land- und Forstwirtschaft“ durch das Wort
„Landwirtschaft“ ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
„Von den Betrieben der Forstwirtschaft wird keine Umlage
erhoben.“
2. In
§ 4 werden die Wörter „Land- und Forstwirtschaft“ durch das Wort
„Landwirtschaft“ ersetzt.
3. In
§ 6 Abs. 1 werden die Wörter „land- und forstwirtschaftlichen“ ersetzt durch
das Wort „landwirtschaftlichen“.
20320
Artikel VI
Das Landesbesoldungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779), wird wie
folgt geändert:
In der Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen – LBesO – (Teil 2) werden in der Besoldungsgruppe B 5 nach
den Wörtern „Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer“ die Wörter
„Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz“ eingefügt.
2035
Artikel VII
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
– Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:
Der fünfte Abschnitt (Forstverwaltung, §§ 107
bis 109) wird gestrichen.
93
Artikel VIII
Das Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 786), wird wie folgt geändert:
In § 15 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt:
„Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und 13
abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.“
Artikel IX
Neubekanntmachung
Das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut
des in Artikel IV geänderten Gesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen neu bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
und der Rechtschreibung beseitigen.
Artikel
X
In-Kraft-Treten
Artikel I, II, III, IV und V
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel VI, VII, VIII und IX
treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Düsseldorf, den 1. März 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
JochenD i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. FritzB e h r e n s
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a r t a u
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
BirgitFi s c h e r
Die Ministerin
für Schule. Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
UteS c h ä f e r
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
HanneloreK r a f t
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. MichaelV e s p e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien
WolframK u s c h k e
Anlage
zum Haushaltsgesetz
GV.
NRW. 2005 S. 69
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.