Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 6 vom 7.3.2005 Seite 59 bis 86

Gesetz über die die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und zur Änderung anderer Gesetze
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Gesetz über die die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und zur Änderung anderer Gesetze

2005
20320
2035
780
790
93

Gesetz über die
die Feststellung eines Nachtrags zu
den Haushaltsplänen des Landes
Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Nachtragshaushaltsgesetz 2005)
und
zur Änderung
des Besoldungsgesetzes

für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)

und
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
in den Haushaltsjahren 2004/2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005)
und
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004/2005
und des kommunalen Entlastungsausgleichs
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005
(Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)
und
zur Änderung anderer Gesetze

 

Vom 1. März 2005

 

Artikel I

 

Artikel I des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) - wird für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt geändert und ergänzt:

1. In § 1 Nr. 2 wird die Zahl 47.266.191.600 EUR durch die Zahl 49.436.414.300 EUR ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl 3.906.145.000 EUR durch die Zahl 5.316.145.000 EUR ersetzt.

 

3. § 4 Abs. 16 des Haushaltsgesetzes erhält folgende Fassung:

„(16) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen – auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens – zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 des Umwandlungsgesetzes. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder Betriebsschließung – auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte – oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen.“

 

4. § 4 wird um folgenden neuen Absatz 18 ergänzt:

„(18) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG bis zu einer Höhe von 2.487.321.300 EUR zu garantieren.“

5. § 4 wird um folgenden neuen Absatz 19 ergänzt:

 

„(19) Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen nach § 1 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzgesetzes übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen unter Bezug auf § 8 a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2842), für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes entstehen.“

 

6. § 6 wird um folgenden neuen Absatz 12 ergänzt:

„(12) Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu von ihm einzurichtenden Titeln der Gruppe 546 im selben Einzelplan umzusetzen. Verpflichtungsermächtigungen können darüber hinaus auch aus dem Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 546 00 in die Einzelpläne umgesetzt werden.“

 

7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 v.H. reduziert.“

 

8. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2005 durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.

9. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2005 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

 

Artikel II

 

Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) - wird für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende neue Fassung:

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005“.

 

2. In Artikel I Inhaltsübersicht erhält § 27 folgende Bezeichnung:

„Zuweisungen für kommunale Theaterförderung, kommunale Orchester, kommunale Musikschulen und kommunale Musikfeste“.

 

3. In Artikel I Inhaltsübersicht erhält § 33 folgende Bezeichnung:

„Zuweisungen für kreisfreie Städte und Kreise im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.

 

4. In Artikel I Inhaltsübersicht werden die bisherigen §§ 33 bis 44 die §§ 34 bis 45.

 

5. In Artikel I Inhaltsübersicht/Anlagen erhält Anlage 9 folgende Bezeichnung:

„Wohngeldentlastung des Landes und kommunaler Entlastungsausgleich zu Gunsten der Kommunen der neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.

 

6. In Artikel I Inhaltsübersicht/Anlagen wird folgende neue Anlage 10 angefügt:

„Zuweisungsempfänger und Zuweisungsbeträge nach § 33 Abs. 3“.

 

7. In Artikel I Inhaltsübersicht/Anlagen wird die bisherige Anlage 9 die neue Anlage 11; in der Bezeichnung der Anlage wird „§ 38 Abs. 3“ durch „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

 

8. In Artikel I § 2 Abs. 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Der Landesanteil an der Umsatzsteuer wird in 2005 um 220 000 000 EUR angehoben, um die Reduzierung der Verbundgrundlagen durch den interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zu kompensieren.“

 

9. In Artikel I § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Den Mitteln nach Absatz 1 wird für das Haushaltsjahr 2005 einmalig ein Betrag von 321 130 000 EUR hinzugerechnet, der im Haushaltsjahr 2006 verrechnet wird.“

 

10. In Artikel I § 2 entfällt der bisherige Absatz 4; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 4 und 5.

 

11. In Artikel I § 3 Abs. 2 werden die Wörter:

„Im Haushaltsjahr 2005 wird ferner einbehalten

der über eine Reduzierung des Landesanteils an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zu erbringende kommunale Beitrag für einen Entlastungsausgleich der Kommunen der neuen Länder abzüglich des bereits über die Absenkung der Verbundmasse nach § 2 Abs. 1 erbrachten Anteils.“

gestrichen.

 

12. In Artikel I § 5 wird § „33“ durch § „34“ ersetzt.

13. In Artikel I § 7 Abs. 2 entfällt Satz 2.

14. In Artikel I § 7 Abs. 3 werden die Worte „unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4“ gestrichen.

15. In Artikel I § 8 entfällt der bisherige Absatz 3.

16. In Artikel I § 9 Abs. 4 wird „§ 37“ durch „§ 38“ ersetzt.

17. In Artikel I § 12 Abs. 4 wird „§ 37“ durch „§ 38“ ersetzt.

18. In Artikel I § 13 wird „§ 34“ durch „§ 35“ ersetzt.

19. In Artikel I § 16 wird „§ 35“ durch „§ 36“ ersetzt.

20. In Artikel I § 18 Abs. 2 wird „§ 37“ durch „§ 38“ ersetzt.

21. In Artikel I § 19 Abs. 2 wird „§ 37“ durch „§ 38“ ersetzt.

 

22. In Artikel I erhält § 27 folgende neue Überschrift:

Zuwendungen für kommunale Theaterförderung,
kommunale Orchester, kommunale
Musikschulen und kommunale Musikfeste
“.

23. In Artikel I erhält § 27 Abs. 2 folgende neue Fassung:

(2) In den Jahren 2004 und 2005 werden für kommunale Orchester und kommunale Musikschulen und im Haushaltsjahr 2005 auch für kommunale Musikfeste Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.“

 

24. In Artikel I § 29 Abs. 4 wird „§ 38“ durch „§ 39“ ersetzt.

25. In Artikel I § 30 Abs. 4 wird „§ 38“ durch „§ 39“ ersetzt.

 

26. In Artikel I wird folgender neue § 33 eingefügt:

„§ 33
Zuweisungen für kreisfreie Städte und
Kreise im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

(1) Die kreisfreien Städte und Kreise erhalten im Haushaltsjahr 2005 im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

 

(2) Die für das Haushaltsjahr 2005 vorgesehenen Mittel resultieren aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei der Wohngeldzahlung abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder. Die der Berechung der Zuweisungen zugrunde zu legenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 9 zu diesem Gesetz.

 

(3) Der Zuweisungsbetrag für jede kreisfreie Stadt und jeden Kreis ergibt sich aus der Anlage 10 zu diesem Gesetz. Die Beträge werden ermittelt aus der Addition der Arbeitslosenhilfe- und der Sozialhilfeempfänger gewichtet mit einem Mietpreisfaktor. Als Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger gilt der von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Stand zum 31. Dezember 2003. Als Zahl der Sozialhilfeempfänger gilt der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte Stand nach der amtlichen Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2003. Die Festsetzung des Mietpreisfaktors basiert auf den nach § 8 Abs. 3 und 4 Wohngeldgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2002, zuletzt geändert durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427), vorgenommenen Berechnungen. § 38 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Zuweisung wird den kreisfreien Städten und Kreisen mit je einem Viertel am 28. Februar 2005, 31. Mai 2005, 31. August 2005 und am 30. November 2005 ausgezahlt. § 39 Abs. 6 gilt entsprechend.“

 

27. In Artikel I werden die bisherigen §§ 33 bis 44 die §§ 34 bis 45.

28. In Artikel I bisheriger § 35 Abs. 1 und 2 wird „§ 34“ durch „§ 35“ ersetzt.

29. In Artikel I bisheriger § 36 wird „§ 35“ durch „§ 36“ ersetzt.

30. In Artikel I bisheriger § 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 und bisheriger § 38 Abs. 2 letzter Satz wird „§ 39“ jeweils durch „§ 40“ ersetzt.

31. In Artikel I bisheriger § 38 Abs. 3 und Abs. 4 wird „Anlage 9“ jeweils durch „Anlage 11“ ersetzt.

 

32. In Artikel I wird die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:

s. Anlage

 

33. In Artikel I wird die Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 und 4 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:

s. Anlage

 

34. In Artikel I wird die Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:

s. Anlage

 

35. In Artikel I wird die Anlage 6 zu § 20 Abs. 2 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:

s. Anlage

 

36. In Artikel I wird folgende neue Anlage 9 zu § 33 Abs. 2 GFG 2004/2005 eingefügt:

s. Anlage

 

37. In Artikel I wird folgende neue Anlage 10 zu § 33 Abs. 3 GFG 2004/2005 eingefügt:

s. Anlage

 

38. In Artikel I wird die bisherige Anlage 9 zu § 38 Abs. 3 GFG 2004/2005 die neue Anlage 11 zu § 39 Abs. 3 GFG 2004/2005 mit folgender Fassung:

s. Anlage

 

39. Artikel II erhält folgende neue Fassung:

„Gesetz
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
(Solidarbeitraggesetz - SBG 2004/2005)

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil
Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005

§ 1 Allgemeine Grundlagen

§ 2 Originärer Gemeindeanteil am kommunalen Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit

§ 3 Berechnungsgrundlagen

Zweiter Teil
Berechnung, Festsetzung und Verfahren

 

Erster Abschnitt
Berechnung und vorläufige Festsetzung
der Ausgleichsbeträge

§ 4 Berechnung der auszugleichenden Solidarbeiträge jeder Gemeinde

§ 5 Berechnung der Anrechnungsbeträge jeder Gemeinde

§ 6 Berechnung des Ausgleichsbetrages jeder Gemeinde

Zweiter Abschnitt
Abrechnung und endgültige Festsetzung

§ 7 Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2002

§ 8 Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2003

Dritter Abschnitt
Grundsätzliche Verfahrensregelungen

§ 9 Verfahren, Termine

 

Anlagen

 

Anlage 1 Vorläufiger Solidarbeitrag des Landes Nordrhein-Westfalen und kommunaler Gesamtbeitrag an den Lasten der Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

 

Anlage 2 Vorläufiger originärer Gemeindeanteil am kommunalen Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

 

Anlage 3 Vorläufige Berechnungsgrundlagen nach § 3 Abs. 1 SBG 2004/2005 in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

 

Erster Teil
Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

 

§ 1
Allgemeine Grundlagen

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 von dem vom Land in den entsprechenden Haushaltsjahren zu leistenden Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit einen ihrer Finanzkraft entsprechenden Anteil von 42,6 vom Hundert.

 

(2) Der vom Land in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu leistende Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf die in der Anlage 1 ausgewiesenen Beträge festgesetzt.

 

(3) Der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu erbringende Anteil am Solidarbeitrag nach Absatz 2 wird vorläufig auf die in der Anlage 1 ausgewiesenen Beträge festgesetzt.

 

§ 2
Originärer Gemeindeanteil
am kommunalen Anteil des zu leistenden
Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit

 

(1) Der originäre Gemeindeanteil an dem von den Kommunen nach § 1 Abs. 3 in den jeweiligen Haushaltsjahren zu erbringenden Betrag entspricht vorläufig der erwarteten, von den Gemeinden in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu erbringenden erhöhten Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Gemeindefinanzreformgesetz in Höhe von 29 vom Hundert sowie der zu erbringenden erhöhten Gewerbesteuerumlage aufgrund der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz festzusetzenden Erhöhungszahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen der anteiligen Verbundmassenveränderung auf die Gemeindeschlüsselmasse in den jeweiligen Haushaltsjahren nach § 3 Abs. 2.

 

(2) Der originäre Gemeindeanteil am kommunalen Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 wird vorläufig auf die in der Anlage 2 ausgewiesenen Beträge festgesetzt.

 

§ 3
Berechnungsgrundlagen

(1) Bei den Berechnungen nach § 2 sind vorläufig die in der Anlage 3 festgesetzten Ansätze für die jeweiligen Haushaltsjahre zu Grunde zu legen.

 

(2) Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Verbundmassenveränderung auf die Gemeindeschlüsselmasse in den jeweiligen Haushaltsjahren zur Berechnung der Beträge nach § 2 Abs. 2 wird das im Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für das entsprechende Haushaltsjahr festgelegte Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen zwischen Gemeindeschlüsselmasse und den sonstigen allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen zu Grunde gelegt.

 

(3) Soweit die nach Absatz 1 vorläufig zu Grunde gelegten Ansätze von den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das entsprechende Haushaltsjahr und den tatsächlichen Leistungen der Gemeinden an erhöhter Gewerbesteuerumlage für das entsprechende Haushaltsjahr abweichen und das nach Absatz 2 zugrundegelegte angenommene Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen von dem tatsächlichen Anteilsverhältnis abweicht, ist die endgültige Festsetzung für das entsprechende Haushaltsjahr spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Die endgültige Festsetzung für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 regeln die §§ 7 und 8.

 

Zweiter Teil
Berechnung, Festsetzung und Verfahren

 

Erster Abschnitt
Berechnung und vorläufige Festsetzung
der Ausgleichsbeträge

 

§ 4
Berechnung der auszugleichenden Solidarbeiträge jeder Gemeinde

(1) Die Anteile jeder einzelnen Gemeinde an den auszugleichenden Solidarbeiträgen nach § 2 Abs. 2 wird für jedes Haushaltsjahr nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden berechnet. Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt

die im jeweiligen Haushaltsjahr maßgebenden Steuerkraftmesszahlen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 abzüglich der im Referenzzeitraum angefallenen Kompensationsleistungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs;

die im jeweiligen Haushaltsjahr maßgebenden Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 unter Berücksichtigung der maßgebenden Abrechnungs- und Ausgleichsbeträge nach den §§ 29 und 30 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 und den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes, soweit sie nicht investiv ausgewiesen sind;

die im jeweiligen Haushaltsjahr maßgebenden Kompensationsleistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005.

 

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr den Betrag nach Absatz 1 für jede Gemeinde vorläufig fest.

 

§ 5
Berechnung der Anrechnungsbeträge
jeder Gemeinde

(1) In jedem Haushaltsjahr werden auf die nach § 4 Abs. 1 vorläufig ermittelten Anteile jeder Gemeinde an den auszugleichenden Solidarbeiträgen die auf sie entfallenden Beträge nach § 2 Abs. 1 angerechnet.

 

(2) Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird für das Haushaltsjahr 2004 das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2003 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 zugrunde gelegt und mit den für 2003 geltenden Vervielfältigern nach § 2 Abs. 1 vervielfältigt. Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird für das Haushaltsjahr 2005 das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2003 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 und das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2004 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 zugrunde gelegt und mit den für 2003 bzw. 2004 geltenden Vervielfältigern nach § 2 Abs. 1 vervielfältigt.

Soweit in den jeweiligen Referenzzeiträumen noch Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese entsprechend berücksichtigt.

Für jedes Haushaltsjahr wird der Anteil jeder Gemeinde am Gesamtaufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage im entsprechenden Referenzzeitraum ermittelt. Die vorläufige Mehrbelastung jeder einzelnen Gemeinde in dem entsprechenden Haushaltsjahr wird mit diesem Anteil an dem sich aus Anlage 3 ergebenden vorläufigen Ansatz für die erhöhte Gewerbesteuerumlage für das entsprechende Haushaltsjahr berechnet.

 

(3) Zur vorläufigen Berechnung des Betrages, um den die jeweilige Schlüsselmasse in dem entsprechenden Haushaltsjahr gemindert oder aufgestockt ist, wird die maßgebende Gemeindeschlüsselmasse nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 um den entsprechenden Anteil der gemeindlichen Schlüsselmassenveränderung an der Verbundmassenveränderung nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 erhöht oder vermindert. Die vorläufig festgesetzten Gesamtbeträge der Verbundmassenveränderung für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 ergeben sich aus der Anlage 3. Der sich daraus ergebende Gemeindeanteil berechnet sich nach dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für diese Haushaltsjahre festgelegten Aufteilungsverhältnis der Steuerverbundleistungen auf die gemeindliche Schlüsselmasse zu allen anderen allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen in den jeweiligen Haushaltsjahren. Der für das entsprechende Haushaltsjahr erhöhte oder reduzierte Betrag wird nach den Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 auf jede Gemeinde aufgeteilt. Er wird mit der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für das entsprechende Haushaltsjahr festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung für jede Gemeinde saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt für das entsprechende Haushaltsjahr die vorläufige über die Minderung oder Aufstockung der Schlüsselmasse erbrachte gemeindliche Leistung dar.

 

(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr die vorläufigen Beträge nach Absatz 2 und 3 für jede Gemeinde fest.

 

§ 6
Berechnung des Ausgleichsbetrages
jeder Gemeinde

(1) Weicht in einem Haushaltsjahr der auf jede Gemeinde entfallende Anteil am auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 4 von den Anrechnungsbeträgen nach § 5 ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen.

Minderzahlungen sind nachzuzahlen. Überzahlungen werden erstattet. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.

 

(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 ist in jedem Jahr bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.

 

Zweiter Abschnitt
Abrechnung und endgültige Festsetzung

 

§ 7
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2002

(1) Der endgültige Solidarbeitrag und der kommunale Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 wird nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2002 ermittelt.

 

(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag für das Haushaltsjahr 2002 ergibt sich nach der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2002 aus der tatsächlich von den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2002 erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlage und der vorzunehmenden Schlüsselmassenminderung gemäß dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.

 

(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 2 bis 4 Solidarbeitraggesetz 2002 (GV. NRW 2001 S. 887) wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2002 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im Steuerverbund 2002 zugrunde gelegt.

Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 2002 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.

 

(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im Haushaltsjahr 2004 bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.

 

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz 3 und setzen sie fest.

 

§ 8
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2003

(1) Der endgültige Solidarbeitrag und der kommunale Beitrag für das Haushaltsjahr 2003 wird nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003 ermittelt.

 

(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag für das Haushaltsjahr 2003 ergibt sich nach der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003 aus der tatsächlich von den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2003 erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlage und der vorzunehmenden Schlüsselmassenminderung gemäß dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.

 

(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 2 bis 4 Solidarbeitraggesetz 2003 (GV. NRW. S. 372) wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2003 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im Steuerverbund 2003 zugrunde gelegt.

Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 2003 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.

 

(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im Haushaltsjahr 2005 bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.

 

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz 3 und setzen sie fest.

 

Dritter Abschnitt
Grundsätzliche Verfahrensregelungen

 

§ 9
Verfahren, Termine

(1) Für jede einzelne Gemeinde werden für jedes Haushaltsjahr die Ausgleichsbeträge nach § 6 Abs. 1 vorläufig und nach § 7 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 3 endgültig durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.

 

(2) Die sich für die einzelne Gemeinde nach den vorstehenden Vorschriften ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 39 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen nach Anlage 11 zu § 39 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 verrechnet. Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz übersteigende Zahlungsverpflichtung in einem Haushaltsjahr ist zu den in Satz 1 genannten Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.

 

(3) Die §§ 40 und 44 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.“

 

s. Anlagen

 

2005

Artikel III

 

Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung – Landesorganisationsgesetz ( LOG NRW) – vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „die Direktorin / der Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft sowie der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragte,“ ersetzt durch die Wörter „die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte / Landesbeauftragter,“.

2. In § 9 Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Finanzämter,“ die Wörter „die Staatlichen Forstämter und die Forstämter der Landwirtschaftskammer, bei denen diese Aufgabe von den Leiterinnen oder Leitern der Forstämter als Landesbeauftragte wahrgenommen werden,“ gestrichen.

 

790

Artikel IV

 

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Erste Abschnitt des Kapitels V des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt neu gefasst:

„Erster Abschnitt
Gliederung der Forstbehörden

§ 55 Landesforstverwaltung

§ 56 Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz

§ 57 (aufgehoben)

§ 58 Forstamtsbezirke

§ 59 (aufgehoben)“.

 

b) Der Dritte Abschnitt des Kapitels V wird wie folgt neu gefasst:

„Dritter Abschnitt
Beratung der Landesforstverwaltung

§ 62 Beratungsorgane

§ 63 (aufgehoben)

§ 64 (aufgehoben)

§ 65 (aufgehoben)

§ 66 (aufgehoben)“.

 

2. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „und in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten“ eingefügt.

 

3. In § 31 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

„Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht (Verwaltungsgrundvermögen „Sonderliegenschaft Forst“).“

 

4. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „Beamte und Angestellte“ durch das Wort „Dienstkräfte“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Beamte und Angestellte“ durch das Wort „Dienstkräfte“ ersetzt.

 

5. § 55 erhält folgende Fassung:

„§ 55
Landesforstverwaltung

(1) Forstbehörden sind die oberste Forstbehörde und der Landesbetrieb Wald und Holz, dem die Aufgaben der Höheren Forstbehörde und der Unteren Forstbehörden übertragen sind.

 

(2) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Dieses führt die Aufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz.

 

(3) Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen können.“

 

6. § 56 erhält folgende Fassung:

„§ 56
Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz

(1) Das Ministerium erlässt für den Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

 

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung.“

 

7. §§ 57 und 59 werden aufgehoben.

 

8. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dazu können auch Jugendwaldheime betrieben werden.“

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt. Zur Durchführung dieser Aufgabe wird das Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Landesforstverwaltung bewirtschaftet das forstliche Sondervermögen gegen Kostenerstattung.“

 

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

 

9. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die untere Forstbehörde“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Wald und Holz“ ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.“

 

10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Kapitels V erhält folgende Fassung:

„Beratung der Landesforstverwaltung“.

 

11. § 62 erhält folgende Fassung:

„§ 62
Beratungsorgane

Bei dem Ministerium wird ein Forstausschuss und bei dem Landesbetrieb ein Beratungsorgan gebildet. Bei den Außenstellen des Landesbetriebes kann jeweils ein Beratungsorgan gebildet werden. Ihre Aufgabe ist die Beratung der Landesforstverwaltung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss die Einzelheiten über die Bezeichnung, Bildung, Zusammensetzung und Beteiligung der Beratungsorgane, die Einberufung zu den Sitzungen und die Bestellung der Mitglieder und deren Entschädigung zu regeln.“

 

12. §§ 63, 64, 65 und 66 werden aufgehoben.

13. In § 68 Abs. 1 werden die Wörter „Beamte und Angestellte“ durch das Wort „Dienstkräfte“ ersetzt.

 

780

Artikel V

 

Das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer im Lande Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter „Land- und Forstwirtschaft“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:

„Von den Betrieben der Forstwirtschaft wird keine Umlage erhoben.“

 

2. In § 4 werden die Wörter „Land- und Forstwirtschaft“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „land- und forstwirtschaftlichen“ ersetzt durch das Wort „landwirtschaftlichen“.

 

20320

Artikel VI

 

Das Landesbesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779), wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen – LBesO – (Teil 2) werden in der Besoldungsgruppe B 5 nach den Wörtern „Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer“ die Wörter „Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz“ eingefügt.

 

2035

Artikel VII

 

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

Der fünfte Abschnitt (Forstverwaltung, §§ 107 bis 109) wird gestrichen.

 

93

Artikel VIII

 

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 786), wird wie folgt geändert:

In § 15 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und 13 abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.“

 

Artikel IX

 

Neubekanntmachung

 

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des in Artikel IV geänderten Gesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen neu bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung beseitigen.

 

Artikel X

 

In-Kraft-Treten

 

Artikel I, II, III, IV und V treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel VI, VII, VIII und IX treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. März 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

Die Ministerin
für Schule. Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

Wolfram  K u s c h k e

 

 

Anlage zum Haushaltsgesetz

 

GV. NRW. 2005 S. 69