Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 6 vom 7.3.2005 Seite 59 bis 86

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)

Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zu den Haushaltsplänen des Landes
Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2004)
und
zur Änderung
des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)
und
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004/2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005)
und
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004/2005
und des kommunalen Entlastungsausgleichs
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005
(Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)

 

Vom 1. März 2005

 

Artikel I

 

Artikel I des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64)

– zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) –

wird für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 wird die Zahl 48.685.692.300 EUR durch die Zahl 48.715.932.300 EUR ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl 6.247.709.000 EUR durch die Zahl 7.077.909.000 EUR ersetzt.

 

3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 v.H. reduziert.“

4. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2004 durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.

5. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

 

Artikel II

 

Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42)

– zuletzt geändert durch Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) –

wird für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt geändert:

1. In Artikel I Inhaltsübersicht erhält § 17 folgende Bezeichnung:

„Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden“.

2. In Artikel I § 2 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „225 860 000“ durch die Zahl „353 250 000“ ersetzt.

 

3. In Artikel I wird die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:

s. Anlage

 

4. In Artikel I wird die Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 und 4 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:

s. Anlage

 

5. In Artikel II Inhaltsübersicht/Anlagen wird folgende neue Anlage 3 eingefügt:

„Vorläufige Berechnungsgrundlagen nach § 3 Abs. 1 SBG 2004/2005 in den Haushaltsjahren 2004 und 2005“.

 

6. In Artikel II Inhaltsübersicht/Anlagen werden die bisherigen Anlagen 3 bis 5 die neuen Anlage 4 bis 6.

7. In Artikel II werden in § 2 Abs. 1 hinter den Wörtern „zu erbringenden Betrag entspricht“ die Wörter „vorläufig der erwarteten,“ eingefügt.

 

8. In Artikel II erhält § 3 Abs. 1 folgende neue Fassung:

„(1) Bei den Berechnungen nach § 2 sind vorläufig die in der Anlage 3 festgesetzten Ansätze für die jeweiligen Haushaltsjahre zu Grunde zu legen.“

 

9. In Artikel II § 3 Abs. 3 wird hinter den Wörtern „Absatz 1“ das Wort „vorläufig“ eingefügt und das Wort „Haushaltsansätze“ durch das Wort „Ansätze“ ersetzt.

10. In Artikel II § 4 Abs. 2 wird Anlage „3“ durch Anlage „4“ ersetzt.

11. In Artikel II § 5 Abs. 2 wird Anlage „4“ durch Anlage „5“ ersetzt.

12. In Artikel II § 8 Abs. 2 Satz 4 werden hinter den Wörtern „mit diesem Anteil an dem“ die Wörter „sich aus Anlage 3 ergebenden vorläufigen“ eingefügt und die Wörter „im Landeshaushalt“ gestrichen.

13. In Artikel II § 8 Abs. 3 wird Anlage „5“ durch Anlage „6“ ersetzt.

14. In Artikel II wird folgende neue Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 SBG 2004/2005 eingefügt:

 

s. Anlage

 

Artikel III

 

In-Kraft-Treten

 

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. März 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

U t e  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

Wolfram  K u s c h k e

 

 

Anlage zum Haushaltsgesetz

 

GV. NRW. 2005 S. 62