Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 6 vom 7.3.2005 Seite 59 bis 86
Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)
Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)
Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zu den Haushaltsplänen des Landes
Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2004)
und
zur Änderung
des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)
und
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004/2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005)
und
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004/2005
und des kommunalen Entlastungsausgleichs
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005
(Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)
Vom 1. März 2005
Artikel I
Artikel I des Gesetzes über die Feststellung der
Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz
2004/2005) und des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64)
– zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes über die
Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz
2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des
Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die
Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des
interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des
kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im
Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) –
wird für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt
geändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird die Zahl 48.685.692.300
EUR durch die Zahl 48.715.932.300 EUR ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl
6.247.709.000 EUR durch die Zahl 7.077.909.000 EUR ersetzt.
3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 des
Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel
bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung
möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz
2002 möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu
zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes
maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15
v.H. reduziert.“
4. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte
Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und
Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2004 durch den diesem Gesetz
beigefügten Gesamtplan ersetzt.
5. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 als Anlage
beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr
2004 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel II
Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der
Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004
und 2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der
neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005)
vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42)
– zuletzt geändert durch Gesetz über die
Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz
2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des
Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die
Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des
interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des
kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im
Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) –
wird für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt
geändert:
1. In Artikel I Inhaltsübersicht erhält § 17
folgende Bezeichnung:
„Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver
Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden“.
2. In Artikel I § 2 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl
„225 860 000“ durch die Zahl „353 250 000“ ersetzt.
3. In Artikel I wird die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3
GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:
s. Anlage
4. In Artikel I wird die Anlage 2
zu § 3 Abs. 3 und 4 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:
s.
Anlage
5. In Artikel II
Inhaltsübersicht/Anlagen wird folgende neue Anlage 3 eingefügt:
„Vorläufige Berechnungsgrundlagen nach § 3 Abs.
1 SBG 2004/2005 in den Haushaltsjahren 2004 und 2005“.
6. In Artikel II Inhaltsübersicht/Anlagen
werden die bisherigen Anlagen 3 bis 5 die neuen Anlage 4 bis 6.
7. In Artikel II werden in § 2 Abs. 1 hinter
den Wörtern „zu erbringenden Betrag entspricht“ die Wörter „vorläufig der erwarteten,“ eingefügt.
8. In Artikel II erhält § 3 Abs. 1 folgende
neue Fassung:
„(1) Bei den Berechnungen nach § 2 sind
vorläufig die in der Anlage 3 festgesetzten Ansätze für die jeweiligen
Haushaltsjahre zu Grunde zu legen.“
9. In Artikel II § 3 Abs. 3 wird hinter den
Wörtern „Absatz 1“ das Wort „vorläufig“ eingefügt und das Wort
„Haushaltsansätze“ durch das Wort „Ansätze“ ersetzt.
10. In Artikel II § 4 Abs. 2 wird Anlage „3“
durch Anlage „4“ ersetzt.
11. In Artikel II § 5 Abs. 2 wird Anlage „4“
durch Anlage „5“ ersetzt.
12. In Artikel II § 8 Abs. 2 Satz 4 werden
hinter den Wörtern „mit diesem Anteil an dem“ die Wörter „sich aus Anlage 3
ergebenden vorläufigen“ eingefügt und die Wörter „im Landeshaushalt“ gestrichen.
13. In Artikel II § 8 Abs. 3 wird Anlage „5“
durch Anlage „6“ ersetzt.
14. In Artikel II wird folgende neue Anlage 3
zu § 3 Abs. 1 SBG 2004/2005 eingefügt:
s.
Anlage
Artikel
III
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 1. März 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
JochenD i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. FritzB e h r e
n s
Der Justizminister
WolfgangG e r h a r
d s
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a r t a u
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
BirgitF i s c h e r
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
U t eS c h ä f e r
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
HanneloreK r a f t
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. MichaelV e s p e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien
WolframK u s c h k e
Anlage zum
Haushaltsgesetz
GV. NRW. 2005 S. 62
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