Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 6 vom 7.3.2005 Seite 59 bis 86
Vierte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
1110
Vierte Verordnung
zur Änderung der Landeswahlordnung
Aufgrund des §
46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44), wird verordnet:
Artikel 1
Die
Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 230), wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält
folgende Fassung:
„(1) Von Amts
wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am
35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 16
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach der
Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der
Anmeldung hingewiesen werden.
(2)
Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 von Amts
wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn
der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von
Wahlberechtigten, die sich im Lande sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine
Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag gewöhnlich
aufhalten oder aufgehalten haben. § 17 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 14 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Verlegen
Wahlberechtigte nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist ihre
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von
einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis
einzutragen, falls sie nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde wählen wollen.
Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge auf Aufnahme
in das Wählerverzeichnis sollen nach Möglichkeit sogleich bei der Anmeldung
entgegengenommen werden. Werden die Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
aufgenommen, so ist dies der Fortzugsgemeinde mitzuteilen. Diese streicht die
Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis.
(4) Verlegen
Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so
sind sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis einzutragen. Absatz 3 Satz 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“
2. § 11 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
„(1) Spätestens
am Tage vor dem Beginn der Frist zur Einsicht in das Wählerverzeichnis
benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung). In den
Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister
unverzüglich die Wahlberechtigten, die nach Satz 1 keine Wahlbenachrichtigung
erhalten haben.“
3. Dem § 15 Abs.
1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur
Eintragung von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt
unberührt.“
4. In § 16 Abs.
2 wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den
28. Februar 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz
B e h r e n s
GV. NRW. 2005 S. 60