Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 7 vom 9.3.2005 Seite 87 bis 100
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
20320
205
Gesetz
über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG)
und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Februar 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG)
und zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften
205
Artikel
I
Gesetz
über die Deutsche Hochschule der Polizei
(Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
|
|
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Trägerschaft |
Erster Abschnitt |
|
§ 3 |
Rechtsstellung |
§ 4 |
Aufgaben |
§ 5 |
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und
Studium |
§ 6 |
Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 7 |
Mitglieder und Angehörige |
§ 8 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen |
Dritter Abschnitt |
|
§ 9 |
Organe der Hochschule |
§ 10 |
Die Präsidentin oder der Präsident |
§ 11 |
Organisation von Studium und Weiterbildung |
§ 12 |
Aufgaben des Senats |
§ 13 |
Mitglieder des Senats |
§ 14 |
Öffentlichkeit und Unterrichtung |
§ 15 |
Gleichstellungsbeauftragte |
§ 16 |
Institute der Hochschule |
§ 17 |
Hochschulbibliothek |
Vierter Abschnitt |
|
§ 18 |
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren |
§ 19 |
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren |
§ 20 |
Berufung von Professorinnen und Professoren |
§ 21 |
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und
Professoren |
§ 22 |
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren |
§ 23 |
Freistellung und Beurlaubung |
§ 24 |
Lehrkräfte für besondere Aufgaben |
§ 25 |
Honorarprofessorinnen und -professoren |
§ 26 |
Lehrbeauftragte |
§ 27 |
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 28 |
Lehrverpflichtung |
Fünfter Abschnitt |
|
§ 29 |
Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium |
§ 30 |
Studierendenvertretung |
§ 31 |
Studium |
§ 32 |
Hochschulgrad |
§ 33 |
Promotion |
Sechster Abschnitt |
|
§ 34 |
Kuratorium |
§ 35 |
Aufsicht |
§ 36 |
Genehmigungen |
§ 37 |
Weitere Aufgaben des Kuratoriums |
Siebter Abschnitt |
|
§ 38 |
Haushalt |
Achter Abschnitt |
|
§ 39 |
Ehrungen |
Neunter Abschnitt |
|
§ 40 |
Errichtung |
§ 41 |
Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter und der Studierenden |
§ 42 |
Gründungsmaßnahmen |
§ 43 |
Gründungssenat |
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Trägerschaft
Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom Bund und von den
Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden vom Kuratorium wahrgenommen.
Erster
Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule
§ 3
Rechtsstellung
(1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete
Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.
(2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 4
Aufgaben
(1) Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der
Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder,
die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien des Bundes und der Länder,
die internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit Hochschulen und anderen
Bildungseinrichtungen der Polizei, und die Forschung auf den polizeilichen
Tätigkeitsfeldern. Die Hochschule fördert den Austausch mit deutschen
Hochschulen und wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen
Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
(2) Darüber hinaus hat die Hochschule die Aufgabe, die Polizeiwissenschaft
durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung zu pflegen und zu entwickeln.
(3) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(4) Die Hochschule fördert den Wissens- und Technologietransfer.
(5) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer
Aufgaben.
(6) Weitere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben können der
Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsstellung vom Kuratorium übertragen werden. Die
Hochschule ist vorher zu hören.
§ 5
Freiheit von Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Studium
Die Hochschule, das Land Nordrhein-Westfalen und das Kuratorium, stellen
sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die
durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz
verbürgten Rechte wahrnehmen können.
§ 6
Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung
(1) Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern der
Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung
der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der
Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben
können.
(2) Die Hochschule trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes und der
Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt die
Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungsstätten sicher.
(3) Die Hochschule führt Forschungsaufträge des Kuratoriums aus.
Zweiter
Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 7
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind
1. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident,
2. die Professorinnen und Professoren,
3. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. die Studentinnen und Studenten (Studierende).
(2) Angehörige der Hochschule sind
1. die Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
2. die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren,
3. die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und
Gastdozenten,
4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
5. die Lehrbeauftragten,
6. die Gasthörerinnen und Gasthörer,
7. die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.
§ 8
Rechte und Pflichten
der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen
aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule
ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und
Pflichten wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten besitzen das Wahlrecht zum Senat.
(3) Die Übernahme einer Funktion im Senat oder in einer Kommission kann nur
aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt.
Die Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Während einer Beurlaubung, sonstigen Freistellung oder Abordnung für
mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und
Mitgliedschaftspflichten.
(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt
geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund
besonderer Beschlussfassung des Senats oder einer Kommission oder aus der Natur
des Gegenstandes ergibt
(6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung. Sie
nehmen an Wahlen nicht teil.
(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen
1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das nähere regelt die
Hochschule durch Satzung.
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 9
Organe der Hochschule
Organe der Hochschule sind
1. die Präsidentin oder der Präsident,
2. der Senat.
§ 10
Die Präsidentin oder der Präsident
1. vertritt und leitet die Hochschule,
3. führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und erstattet ihm den
Jahresbericht,
4. ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Hochschule
hauptamtlich Beschäftigten,
5. ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das
Hausrecht aus,
6. arbeitet mit den für die Ausbildung bei Bund und Ländern zuständigen
Stellen zusammen,
7. nimmt alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht dem
Senat zugewiesen sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrige Beschlüsse und
Unterlassungen des Senats zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so
ist das Kuratorium zu unterrichten. Das Beanstandungs- und Anordnungsrecht des
Kuratoriums bleibt unberührt.
(3) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann in einem Beamtenverhältnis
auf Zeit für fünf Jahre ernannt oder
im Angestelltenverhältnis für fünf Jahre
bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und
aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit,
insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft, Wirtschaft oder Rechtspflege
erwarten lässt, dass sie bzw. er den Aufgaben ihres bzw. seines Amtes gewachsen
ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die erneute Ernennung oder
Wiederbestellung ist zulässig, hierbei kann von der Ausschreibung abgesehen
werden.
(4) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die Bestellung bedarf es eines
abgeschlossenen Hochschulstudiums oder der Befähigung zum Richteramt, zum
höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst.
Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien und
den Senatsverwaltungen des Innern ernannt oder bestellt. Die Ernennung oder
Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums.
§ 11
Organisation von Studium und Weiterbildung
(1) Die Organisation des Studiengangs oder der Studiengänge sowie die
Organisation des Weiterbildungsangebots der Hochschule obliegt
der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die dazu erforderlichen Regelungen trifft
die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Kuratorium der
Hochschule.
(2) Zur Organisation des Studiums und der Weiterbildung gehört insbesondere
die Zuordnung der Professoren und des weiteren Lehrpersonals zu den
Fachgebieten und Lehrgebieten sowie die Gestaltung des für Studium und
Weiterbildung erforderlichen Verwaltungsbereichs, einschließlich der
Durchführung von Prüfungen gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung.
3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch die Steuerung der
Organisation und der Arbeits- und Verfahrensabläufe in der Hochschule sicher,
dass die mit dem Studium und der Weiterbildung verbundenen Aufgaben erfüllt und
die Ziele erreicht werden. Dabei sorgt die Präsidentin oder der Präsident für
eine kontinuierliche Qualitätsüberprüfung und Qualitätssicherung.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident veranlasst, dass aus dem Kreis der
Professorinnen, Professoren, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine
Sprecherin oder ein Sprecher gewählt wird, die oder der die Fachgebiete
inhaltlich vertritt. Die oder der Gewählte wird durch die Präsidentin oder den
Präsidenten im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Hochschule bestellt.
§ 12
Aufgaben des Senats
1. Erlass und Änderung der Grundordnung und der Satzungen und Ordnungen der
Hochschule,
2. Empfehlungen und Stellungnahmen
zur Prüfungsordnung,
3. Beschlussfassung über die Studienordnungen und die Studienpläne,
4. Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen des Lehr- und
Studienbetriebes und der Studienreform,
5. Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen der Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben,
6. Vorschläge über die Verteilung der Haushaltsmittel im Rahmen des
geltenden Haushaltsplans,
7. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Hochschule,
8. Empfehlungen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, die die
Mitglieder und Angehörigen der Hochschule betreffen,
9. Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie die
Bestellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben,
10. Vorschläge für die Berufung oder Bestellung der Präsidentin oder des
Präsidenten sowie die Bestellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
11. Vorschläge für die Bestellung von Institutsleiterinnen und
Institutsleitern,
12. Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag
für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen,
13. Stellungnahme zum Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen
bilden. Den Kommissionen dürfen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder
oder Angehörige der Hochschule sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 13
Mitglieder des Senats
1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder
Vorsitzender,
2. insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und
Professoren,
3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen weiteren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter),
6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören
die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die
Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit
beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder nach den
Nummern 2 oder 3 sind.
(2) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden;
sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht
benachteiligt werden.
(3) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn.
2 bis 4 werden von den Mitgliedern der Hochschule nach Gruppen getrennt
gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Das Nähere regelt die von der
Hochschule zu erlassende Wahlordnung.
§ 14
Öffentlichkeit und Unterrichtung
(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Anträge auf
Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung
begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten
werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen, die nicht Mitglieder
oder Angehörige der Hochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten,
sofern ein dienstliches Interesse besteht.
(3) Die Organe der Hochschule unterrichten sich gegenseitig über sie
gemeinsam betreffende Angelegenheiten.
(4) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in
angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In
diesem Rahmen sollen die Tagesordnungen der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die
Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für
Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen
Angelegenheiten.
§ 15
Gleichstellungsbeauftragte
§ 16
Institute der Hochschule
§ 17
Hochschulbibliothek
(1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre,
Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit
Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.
(2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.
Vierter
Abschnitt
Das Hochschulpersonal
§ 18
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule
obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres
Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und
wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es
auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und
Aufgaben der Hochschule nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 wahrzunehmen.
(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr
Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von
ihnen vertretenen Fach zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Sie sind im Rahmen des
Satzes 1 verpflichtet, Beschlüsse des Senats, die zur Sicherstellung des
Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.
(3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung
ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen
vertretenen Fach zu forschen.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors
bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen bei der Ernennung bzw. der Begründung eines privatrechtlichen
Dienstverhältnisses. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer
Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 19
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen
Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung
ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; zur Feststellung der
pädagogischen Eignung können Professorinnen und Professoren auch in ein
Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel
durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation
oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, welche auch in einer
Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen
werden, oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen
berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des
Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht
wurden, das dem zu vertretenden Fach entspricht.
(2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle
entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nrn. 1, 3
und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der
Praxis nachweist.
§ 20
Berufung von Professorinnen und Professoren
(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
Aufgaben beschreiben.
(2) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule im
Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
berufen. Bei der Berufung können die Mitglieder der Hochschule nur in
begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der Berufungsvorschlag soll
drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende
Begründung enthalten; er ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der
Bewerbungsfrist dem Kuratorium vorzulegen. Einem Berufungsvorschlag sollen zwei
vergleichende Stellungnahmen auswärtiger Gutachter beigefügt werden.
(3) Das Kuratorium kann eine Professorin oder einen Professor abweichend
von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule vorschlagen oder einen neuen
Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann eine Berufung erfolgen,
wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der
Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem
Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der
Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs
Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem Vorschlag keine geeigneten
Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle
entspricht. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Hochschule zu hören.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die
Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten
über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 21
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen
und Professoren
(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften
des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden
Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(3) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201
Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des
Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften
über den Sonderurlaub entsprechend.
(4) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für
eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter,
die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen
mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen.
Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle
verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen
nicht teil.
§ 22
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
(1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 19
nebenberuflich als Professorin oder Professor im Angestelltenverhältnis berufen
werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die
Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche
Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem
Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer
vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors
übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder
der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 23
Freistellung und Beurlaubung
(1) Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und
Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die
Dauer eines halben Studienjahres von ihren Aufgaben in der Lehre und Verwaltung
zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die
ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit
gewährleistet ist. Es sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung
entstehen.
(2) Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und Erprobung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie
zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium auf Vorschlag der
Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2
abweichen.
§ 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule
vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, nehmen sie die der
Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer
Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Für alle übrigen
Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 27 entsprechend. Lehrkräfte für
besondere Aufgaben werden an die Hochschule abgeordnet.
(2) Sie vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der
Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie sind
berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrzunehmen. Soweit sie ein
Lehrgebiet leiten, sind sie dazu auch verpflichtet.
(3) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die
Bestellung grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes
abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt oder zum
höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst
des Bundes oder eines Landes, pädagogische Eignung und besondere Leistungen in
mehrjähriger einschlägiger berufspraktischer Tätigkeit erforderlich. An die
Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrung
treten, die die Bewerberinnen oder Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen,
eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben, die der Befähigung nach Satz 1
entspricht.
(4) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch im Angestelltenverhältnis
beschäftigt werden.
(5) Stellen, die mit Lehrkräften für besondere Aufgaben besetzt werden
sollen, sind von der Hochschule auszuschreiben.
§ 25
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums
die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ Personen verleihen, die in einem an
der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der
beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den Anforderungen an hauptberufliche
Professorinnen und Professoren entsprechen. Die Verleihung setzt eine in der
Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein
Gutachten nachzuweisen ist.
§ 26
Lehrbeauftragte
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der
Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer
Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder
in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt
entsprechend vermindert werden.
§ 27
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den
Lehrgebieten, den Instituten und der Hochschulbibliothek zugeordneten
Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche
Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem
Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einer
Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters zugewiesen sind, ist diese
oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit
in der Verwaltung der Institute und der Hochschulbibliothek, in der Studien-
und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der
Hochschule.
(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach Zuständigen
abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen
Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines
Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im
Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt
werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Rahmen
ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben
werden.
(4) Befähigungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein
abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt, für den
höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren Polizeivollzugsdienst. Im
Übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt.
§ 28
Lehrverpflichtung
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang
das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben
zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist.
Fünfter
Abschnitt
Studierende, Studium, Hochschulgrad
§ 29
Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium
(1) Die Auswahl der Studierenden erfolgt durch den Bund und die Länder im
Benehmen mit der Deutschen Hochschule der Polizei.
(2) Zum Studium können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des gehobenen
und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter für den höheren
Polizeidienst zugelassen werden, die
3.
a) nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den
öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelegt haben und über Diensterfahrungen nach dem Fachhochschulstudium verfügen,
sich im Dienst besonders bewährt haben sowie in Auswahlverfahren der Länder und
des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die
Zulassung zum Studium erhalten haben,
oder
b) das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen
Hochschule besitzen und in einem Auswahlverfahren der Länder und des Bundes
nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium
erhalten haben.
Für Studierende mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder mit
Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach der
Hochschulprüfung gilt alternativ § 31 Abs. 3. Die Entscheidung trifft der
Dienstherr.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr
zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem
von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war
oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder dies zulassen.
Abweichend von Satz 1 können übergangsweise bis zum Ablauf des 31. Dezember
2010 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen von
Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 zugelassen werden, die die
Laufbahnbefähigung aufgrund der auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A,
Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrages beruhenden Regelungen erworben
haben.
(4) Die Studierenden werden mit der Zulassung zum Studium Mitglieder der
Hochschule.
(5) Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur
Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis vor
Abschluss des Studienganges endet. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung zum
Aufstieg in den höheren Polizeidienst widerrufen wird.
(6) Ausländische Studierende können zum Studium zugelassen werden. Näheres
regelt die Grundordnung.
§ 30
Studierendenvertretung
Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der
Studierenden, zur Gestaltung des Studiums sowie zur Wahrnehmung
hochschulpolitischer Belange kann bei der Hochschule eine
Studierendenvertretung gebildet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 31
Studium
(1) Das Studium soll durch die enge Verbindung von Wissenschaft und Praxis
unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen des Polizeiberufs
die für eine Führungskraft erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden
vermitteln und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Das Studium soll dazu
befähigen, Polizeidienststellen zu leiten und Führungsaufgaben in größeren
Polizeieinsätzen sowie Führungsaufgaben und besondere Aufgaben in
Polizeidienststellen des Bundes und der Länder wahrzunehmen und bei der Aus-
und Weiterbildung der Polizei mitzuwirken. Das Studium soll die Studierenden
befähigen, ihre Kompetenzen unter Berücksichtigung von Erkenntnissen und
Methoden aus den polizeilich relevanten wissenschaftlichen Disziplinen
weiterzuentwickeln.
(2) Der Masterstudiengang dauert zwei Jahre.
(3) Studierende, die die zweite juristische Staatsprüfung oder nach der
Hochschulprüfung die Staatsprüfung für den höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst abgelegt haben, werden an der Hochschule für die Aufgaben des
höheren Polizeivollzugsdienstes in einem Weiterbildungsangebot vorbereitet. §
29 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 32
Hochschulgrad
Die Hochschule verleiht als Abschluss einen Mastergrad mit Angabe der
Fachrichtung. Näheres regelt eine Satzung.
§ 33
Promotion
(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel
hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit
nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen
schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt.
Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(2) Näheres zur Promotion und zum Promotionsverfahren regelt die
Promotionsordnung.
Sechster
Abschnitt
Kuratorium, Aufsicht
§ 34
Kuratorium
(1) Bei der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige
Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des
Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreterinnen bzw.
Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu
benennen.
(2) Das Kuratorium wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Arbeit der
Hochschule mit und nimmt nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung für
den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Deutsche Hochschule der Polizei
die gemeinsamen Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder gegenüber der
Hochschule wahr.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Sitzungen des
Kuratoriums beratend teil.
§ 35
Aufsicht
(1) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von
Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister des
Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu
ein Kuratorium ein.
(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und
Unterlassungen des Senats ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden,
angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat
aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat einer Beanstandung nach § 9 Abs. 2 oder
einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das Kuratorium die notwendigen
Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen
Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Kuratorium
bedarf es nicht, wenn der Senat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung
verweigert oder dauernd beschlussunfähig ist.
(4) Ist der Senat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das Kuratorium
auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die
Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Kuratorium Beauftragte
bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder in dem
erforderlichen Umfang ausüben.
(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die
Hochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.
§ 36
Genehmigungen
(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der
Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne bedürfen
der Genehmigung des Kuratoriums.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften
verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der
der Hochschule übertragenen Aufgaben gefährdet wird.
§ 37
Weitere Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat - soweit nicht gesondert geregelt - insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Erlass der Prüfungsordnung,
2. Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
3. Initiierung und Genehmigung von Weiterbildungsveranstaltungen, vor allem
der Seminare,
4. Erteilung von Forschungsaufträgen,
5. Genehmigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur
Organisation von Studium und Weiterbildung ( § 11).
(2) Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung sind die
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften auf Bundesebene zu
beteiligen.
Siebter
Abschnitt
Haushalt
§ 38
Haushalt
(1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des
Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten
aufgestellt.
Der Senat nimmt hierzu Stellung.
(3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung des
Kuratoriums.
(4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen
Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten
Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.
Achter
Abschnitt
Verdienste um die Hochschule
§ 39
Ehrungen
(1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des
Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule
erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ oder die
Hochschulmedaille verleihen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der stimmberechtigten
Senatsmitglieder.
Neunter
Abschnitt
Errichtung und Gründungsphase
§ 40
Errichtung
(1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule der
Polizei mit Sitz in Münster errichtet.
(2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie
übergeleitet.
(3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
§ 41
Übernahme der Beamtinnen und Beamten,
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
und der Studierenden
(1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im
Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der
Errichtung Beschäftigte der Hochschule.
(2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden
mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die
Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der
Hochschule deren Studierende.
Gründungsmaßnahmen
Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen
Maßnahmen.
Es ist insbesondere befugt:
1. einen Gründungssenat zu berufen,
2. eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung
oder Bestellung vorzuschlagen,
3. eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.
§ 43
Gründungssenat
(1) Dem Gründungssenat gehören an:
1. die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident,
2. fünf Professorinnen und Professoren der Deutschen Hochschule der Polizei
und anderer Hochschulen,
3. sowie
a) fünf Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
b) eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher
Mitarbeiter,
c) eine hauptberufliche weitere Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher
weiterer Mitarbeiter,
d) zwei Studierende
der Deutschen Hochschule der Polizei.
Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Senats teil. Das Gleiche gilt für die Ständige Vertreterin
oder den Ständigen Vertreter, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt.
Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des
Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der
Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht zu Mitgliedern
bestellt worden sind.
(2) Der Gründungssenat nimmt während der Gründungsphase die Aufgaben des
Senats der Hochschule wahr. Das Kuratorium legt das Ende der Gründungsphase
fest.
20320
Artikel
II
Änderung
des Landesbesoldungsgesetzes
Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166, ber. 1996 S. 94),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779), wird wie
folgt geändert:
In Anlage 1 wird in Besoldungsgruppe B 4 die Amtsbezeichnung „Präsident der
Polizeiführungsakademie“ durch „Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei“
ersetzt.
Artikel
III
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens über die
Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GV. NRW. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft.
Der Tag, an dem das in Satz 1 genannte Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Düsseldorf, den 15. Februar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2005 S. 88