Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 7 vom 9.3.2005 Seite 87 bis 100

Genehmigung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth
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Genehmigung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth

Genehmigung der
11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Stadt Hürth

Vom 21. Februar 2005

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 26. November 2004 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth beschlossen (Allgemeine Siedlungsbereiche).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 21. Februar 2005 - V.2 - 30.16.04.11 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Erftkreis und der Stadt Hürth zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 21. Februar 2005

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  Krell

GV. NRW. 2005 S. 98