Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 7 vom 9.3.2005 Seite 87 bis 100
Genehmigung der 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Gemeinde Weilerswist |
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Genehmigung der 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Gemeinde Weilerswist
Genehmigung der
3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen
im Gebiet der Gemeinde Weilerswist
Vom 21. Februar 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 26. November
2004 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Gemeinde
Weilerswist beschlossen (Abgrabungsbereich Müggenhausen).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 21. Februar 2005 - V.2 - 30.16.02.04 - gemäß §
16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die
3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und
Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln
(Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Euskirchen und der Gemeinde
Weilerswist zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16
Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß
§ 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 21. Februar 2005
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l