Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 7 vom 9.3.2005 Seite 87 bis 100

Genehmigung des Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath
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Genehmigung des Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath

Genehmigung des
Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath

Vom 16. Februar 2005

Der Braunkohlenausschuss als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 24. September 2004 die Aufstellung des Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath beschlossen.

Diesen Braunkohlenplan habe ich mit Erlass vom 16. Februar 2005 - V.3 - 30.06.03.06 gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 34 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Braunkohlenplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Braunkohlenplan Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Braunkohlenplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 16. Februar 2005

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2005 S. 99