Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 7 vom 9.3.2005 Seite 87 bis 100
Genehmigung des Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath |
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Genehmigung des Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath
Genehmigung des
Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath
Vom 16. Februar 2005
Der
Braunkohlenausschuss als Sonderausschuss des Regionalrates des
Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 24. September 2004 die
Aufstellung des Braunkohlenplanes Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath
beschlossen.
Diesen
Braunkohlenplan habe ich mit Erlass vom 16. Februar 2005 - V.3 - 30.06.03.06
gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Braunkohlenplan
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Der
Braunkohlenplan Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath
wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde)
sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung
erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplanes im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 34 Abs. 3 Satz
1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß
§ 38 in Verbindung mit § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes
hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung des Braunkohlenplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 16. Februar 2005
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 99