Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 7 vom 9.3.2005 Seite 87 bis 100
Genehmigung der 33. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal |
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Genehmigung der 33. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal
Genehmigung der
33. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Wuppertal
Vom 24. Februar 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 2.
Dezember 2004 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für
den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal beschlossen
(Freiraumdarstellungen in Wuppertal-Eskesberg).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 24. Februar 2005 - V.2 - 30.15.02.34 - gemäß §
16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die
33. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) sowie der Stadt Wuppertal zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Gemäß
§ 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 24. Februar 2005
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 100