Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 8 vom 15.3.2005 Seite 101 bis 140
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
223
Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW - SchulG)
Vom
15. Februar 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW - SchulG)
Inhaltsübersicht |
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Erster Teil |
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Allgemeine Grundlagen |
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Erster Abschnitt |
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§ 1 |
Recht auf Bildung und Erziehung |
§ 2 |
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule |
§ 3 |
Selbstständigkeit, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung |
§ 4 |
Zusammenarbeit von Schulen |
§ 5 |
Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 6 |
Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung |
§ 7 |
Schuljahr, Ferien |
§ 8 |
Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation |
§ 9 |
Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule |
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Zweiter Teil |
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Aufbau und Gliederung des Schulwesens |
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Erster Abschnitt |
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§ 10 |
Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen |
§ 11 |
Grundschule |
§ 12 |
Sekundarstufe I |
§ 13 |
Erprobungsstufe |
§ 14 |
Hauptschule |
§ 15 |
Realschule |
§ 16 |
Gymnasium |
§ 17 |
Gesamtschule |
§ 18 |
Gymnasiale Oberstufe |
§ 19 |
Sonderpädagogische Förderung |
§ 20 |
Orte der sonderpädagogischen Förderung |
§ 21 |
Hausunterricht, Schule für Kranke |
§ 22 |
Berufskolleg |
§ 23 |
Weiterbildungskolleg |
§ 24 |
Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler |
§ 25 |
Schulversuche |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 26 |
Schularten |
§ 27 |
Bestimmung der Schulart von Grundschulen |
§ 28 |
Bestimmung der Schulart von Hauptschulen |
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Dritter Teil |
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Unterrichtsinhalte |
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§ 29 |
Unterrichtsvorgaben |
§ 30 |
Lernmittel |
§ 31 |
Religionsunterricht |
§ 32 |
Praktische Philosophie, Philosophie |
§ 33 |
Sexualerziehung |
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Vierter Teil |
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Schulpflicht |
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§ 34 |
Grundsätze |
§ 35 |
Beginn der Schulpflicht |
§ 36 |
Vorschulische Beratung und Förderung |
§ 37 |
Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I |
§ 38 |
Schulpflicht in der Sekundarstufe II |
§ 39 |
Örtlich zuständige Schule |
§ 40 |
Ruhen der Schulpflicht |
§ 41 |
Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht |
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Fünfter Teil |
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Schulverhältnis |
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Erster Abschnitt |
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§ 42 |
Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis |
§ 43 |
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen |
§ 44 |
Information und Beratung |
§ 45 |
Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen |
§ 46 |
Aufnahme in die Schule, Schulwechsel |
§ 47 |
Beendigung des Schulverhältnisses |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 48 |
Grundsätze der Leistungsbewertung |
§ 49 |
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn |
§ 50 |
Versetzung |
§ 51 |
Schulische Abschlussprüfungen, Nichtschülerprüfungen, Anerkennung |
§ 52 |
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen |
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Dritter Abschnitt |
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§ 53 |
Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen |
§ 54 |
Schulgesundheit |
§ 55 |
Wirtschaftliche Betätigung |
§ 56 |
Druckschriften, Plakate |
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Sechster Teil |
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Schulpersonal |
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§ 57 |
Lehrerinnen und Lehrer |
§ 58 |
Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal |
§ 59 |
Schulleiterinnen und Schulleiter |
§ 60 |
Schulleitung |
§ 61 |
Bestellung der Schulleitung |
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Siebter Teil |
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Schulverfassung |
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Erster Abschnitt |
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§ 62 |
Grundsätze der Mitwirkung |
§ 63 |
Verfahren |
§ 64 |
Wahlen |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 65 |
Aufgaben der Schulkonferenz |
§ 66 |
Zusammensetzung der Schulkonferenz |
§ 67 |
Teilkonferenzen, Eilentscheidungen |
§ 68 |
Lehrerkonferenz |
§ 69 |
Lehrerrat |
§ 70 |
Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz |
§ 71 |
Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz |
§ 72 |
Schulpflegschaft |
§ 73 |
Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft |
§ 74 |
Schülervertretung |
§ 75 |
Besondere Formen der Mitwirkung |
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Dritter Abschnitt |
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§ 76 |
Mitwirkung beim Schulträger |
§ 77 |
Mitwirkung beim Ministerium |
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Achter Teil |
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Schulträger |
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§ 78 |
Schulträger der öffentlichen Schulen |
§ 79 |
Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude |
§ 80 |
Schulentwicklungsplanung |
§ 81 |
Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen |
§ 82 |
Mindestgröße von Schulen |
§ 83 |
Organisatorischer Verbund von Schulen |
§ 84 |
Schulbezirk und Schuleinzugsbereich |
§ 85 |
Schulausschuss |
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Neunter Teil |
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Schulaufsicht |
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§ 86 |
Schulaufsicht |
§ 87 |
Schulaufsichtspersonal |
§ 88 |
Schulaufsichtsbehörden |
§ 89 |
Besondere Zuständigkeiten |
§ 90 |
Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde |
§ 91 |
Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde |
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Zehnter Teil |
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Schulfinanzierung |
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§ 92 |
Kostenträger |
§ 93 |
Personalkosten, Unterrichtsbedarf |
§ 94 |
Sachkosten |
§ 95 |
Bewirtschaftung von Schulmitteln |
§ 96 |
Lernmittelfreiheit |
§ 97 |
Schülerfahrkosten |
§ 98 |
Zuwendungen |
§ 99 |
Sponsoring, Werbung |
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Elfter Teil |
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Schulen in freier Trägerschaft |
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Erster Abschnitt |
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§ 100 |
Begriff, Grundsätze |
§ 101 |
Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen |
§ 102 |
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen |
§ 103 |
Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes |
§ 104 |
Schulaufsicht über Ersatzschulen |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 105 |
Grundsätze |
§ 106 |
Landeszuschuss und Eigenleistung |
§ 107 |
Personalkosten |
§ 108 |
Sachkosten |
§ 109 |
Aufwendungen für Miete oder Pacht |
§ 110 |
Förderfähige Schulbaumaßnahmen |
§ 111 |
Folgelasten aufgelöster Schulen |
§ 112 |
Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse |
§ 113 |
Jahresrechnung und Verwendungsnachweis |
§ 114 |
Prüfungsrecht |
§ 115 |
Durchführung, Erprobungsversuch, Übergangsvorschriften |
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Dritter Abschnitt |
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§ 116 |
Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung |
§ 117 |
Untersagung |
§ 118 |
Anerkannte Ergänzungsschule |
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Vierter Abschnit |
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§ 119 |
Rechtsstellung, Bezeichnung |
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Zwölfter Teil |
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Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften |
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Erster Abschnitt |
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§ 120 |
Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern |
§ 121 |
Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern |
§ 122 |
Ergänzende Regelungen |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 123 |
Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler |
§ 124 |
Sonstige öffentliche Schulen |
§ 125 |
Einschränkung von Grundrechten |
§ 126 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 127 |
Befristete Vorschriften |
§ 128 |
Verwaltungsvorschriften, Ministerium |
§ 129 |
Änderung von Gesetzen |
§ 130 |
Aufhebung von Vorschriften |
§ 131 |
Weitergeltung von Vorschriften |
§ 132 |
Übergangsvorschriften |
§ 133 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes |
Erster Teil
Allgemeine Grundlagen
Erster Abschnitt
Auftrag der Schule
§
1
Recht auf Bildung und Erziehung
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.
§
2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.*
(2) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen.
(3) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation).
(4) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen
1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
5. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
8. mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.
(5) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(6) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.
(7) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln.
(8) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
(9) Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler. Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für Ersatzschulen.
*Artikel 7 der
Landesverfassung lautet:
(1) Ehrfurcht vor Gott,
Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu
wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen
werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur
Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung
für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk
und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
§ 3
Selbstständigkeit,
Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung
(1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig.
(2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen den Erfolg ihrer Arbeit.
(3) Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.
(4) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden.
§ 4
Zusammenarbeit von Schulen
(1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen.
(4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
(5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm
zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen.
§ 5
Öffnung von Schule,
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz.
Zweiter
Abschnit
Geltungsbereich, Rechtsstellung
und innere Organisation der Schule
§ 6
Geltungsbereich,
Rechtsstellung und Bezeichnung
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften des Elften Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche Schulen sind die Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers.
(4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist.
(5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen Schulen, die in den Absätzen 3 und 4 nicht genannt sind.
(6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger, die
Schulform und die Schulstufe angibt. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch
die Schulart anzugeben. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen
am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als
solche erkennbar sein müssen.
§ 7
Schuljahr, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.
(2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.
§ 8
Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich
fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im
Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die
Unterrichtsorganisation in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere
für den Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend
von Absatz 1 regeln.
§ 9
Ganztagsschule, Ergänzende Angebote,
Offene Ganztagsschule
(1) Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesamtschule sowie die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(2) An Schulen können außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote eingerichtet werden, die der besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler dienen.
(3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.
Zweiter
Teil
Aufbau
und Gliederung des Schulwesens
Erster
Abschnitt
Schulstruktur
§ 10
Schulstufen, Schulformen,
besondere Einrichtungen
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II.
(2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.
(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule und die Realschule sowie das Gymnasium und die Gesamtschule bis Klasse 10.
(4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.
(5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt.
(6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Schule für Kranke regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer oder mehrerer Schulstufen geführt.
(7) Das Weiterbildungskolleg, das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler und das Studienkolleg an einer Hochschule sind keiner Schulstufe zugeordnet.
§ 11
Grundschule
(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn.
(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler in der Regel jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.
(3) Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert. Sie können mit Zustimmung der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine begründete Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.
§ 12
Sekundarstufe I
(1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen der sich aus den Richtlinien und Lehrplänen ergebenden Zielsetzungen der Schulformen haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten.
(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind
1. der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss,
2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss,
3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
(3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung zusammensetzt. An der Prüfung nehmen die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen der Sekundarstufe I teil. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.
§ 13
Erprobungsstufe
(1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.
(2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die gewählte Schulform sicherer zu machen.
(3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann.
§ 14
Hauptschule
(1) Die Hauptschule umfasst die Klassen 5 bis 10.
(2) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet werden.
(3) An der Hauptschule werden der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt.
§ 15
Realschule
(1) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10.
(2) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.
(3) An der Realschule wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit diesem Abschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt. Außerdem werden an der Realschule ein dem Hauptschulabschluss und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben.
§ 16
Gymnasium
(1) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
(2) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.
(3) Das Gymnasium vergibt nach Klasse 10 den mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife), mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 außerdem nach
Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe. In der Sekundarstufe I werden außerdem ein dem
Hauptschulabschluss und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10
gleichwertiger Abschluss vergeben.
§ 17
Gesamtschule
(1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen.
(2) Die Gesamtschule umfasst die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
(3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet werden.
(4) An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt.
§ 18
Gymnasiale Oberstufe
(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine zweijährige Qualifikationsphase, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden kann. Die Einführungsphase dient nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die einer besonderen Vorbereitung vor Eintritt in die Qualifikationsphase bedürfen.
(2) Eine Einführungsphase kann durch Beschluss des Schulträgers gemäß § 81 an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule eingerichtet werden, wenn dies wegen der Zahl der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler an der Schule erforderlich ist und wenn in zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot besteht.
(3) In der Qualifikationsphase werden die Schülerinnen und Schüler in einem Kurssystem unterrichtet, das die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht- und Wahlbereich ermöglicht.
(4) Für jede Schullaufbahn in der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer einander zugeordnet. Hierdurch werden im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie in den Unterrichtsfächern Religionslehre und Sport eine gemeinsame Grundbildung und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet. § 31 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, mit der die allgemeine Hochschulreife verliehen wird. Für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung zusammen. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
§ 19
Sonderpädagogische Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.
§ 20
Orte der sonderpädagogischen Förderung
(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
2. Förderschulen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
1. Lernen,
2. Sprache,
3. Emotionale und soziale Entwicklung,
4. Hören und Kommunikation,
5. Sehen,
6. Geistige Entwicklung,
7. Körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet.
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen.
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde sonderpädagogische Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.
§ 21
Hausunterricht, Schule für Kranke
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz.
(2) Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Schulen für Kranke können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.
§ 22
Berufskolleg
(1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule.
(2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Grund- und Fachbildung, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Es ermöglicht den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife); die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
(3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Der Unterricht in den Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. Er findet in Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt. Die Bildungsgänge der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor.
(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:
1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 7 Nr. 1 den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; die Berufsausbildung kann auch mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zu einem drei- oder dreieinhalbjährigen doppeltqualifizierenden Bildungsgang oder mit Zusatzqualifikationen verbunden werden;
2. Einjährige vollzeitschulische Berufsorientierungsjahre, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem oder mehreren Berufsfeldern vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen;
3. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;
4. Teilzeit- und vollzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.
(5) Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:
1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die eine berufliche Grundbildung oder in den zweijährigen Bildungsgängen einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;
2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;
3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen. § 18 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Der Eintritt in Bildungsgänge nach Nummer 3, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Das Ministerium kann zulassen, dass neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden.
(6) Das Berufsgrundschuljahr (Absatz 4 Nr. 3) und das zweite Jahr des zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule (Absatz 5 Nr. 1) können zu einem gestuften zweijährigen Bildungsgang zusammengefasst werden.
(7) Die Fachoberschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:
1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;
2. Bildungsgänge, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen und die berufliche Kenntnisse vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife führen. Schülerinnen und Schüler mit Berufsabschluss und Fachhochschulreife können in das zweite Jahr aufgenommen werden; sie erwerben die allgemeine Hochschulreife oder bei nicht ausreichenden Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache die fachgebundene Hochschulreife.
(8) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife.
(9) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 7 und 8 können auch in Teilzeitform oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden.
§ 23
Weiterbildungskolleg
(1) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Ein Weiterbildungskolleg muss mindestens zwei Bildungsgänge umfassen. § 82 Abs. 8 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu den Abschlüssen:
1. Hauptschulabschluss;
2. Hauptschulabschluss nach Klasse 10;
3. mittlerer Bildungsabschluss (Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen zu den Abschlüssen
1. Fachhochschulreife oder schulischer Teil der Fachhochschulreife,
2. allgemeine Hochschulreife.
§ 18 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten, die Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen anbieten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, auf gemeinsame schulabschlussbezogene Unterrichtsveranstaltungen und auf den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern. Die Bildungsangebote der Berufskollegs in der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen.
§ 24
Studienkollegs, Kolleg für
Aussiedlerinnen und Aussiedler
(1) Die Studienkollegs an Hochschulen und das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler vermitteln Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an deutschen Hochschulen.
(2) Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel ein Jahr. Der
Besuch des Kollegs für Aussiedler dauert in der Regel bis zu zwei Jahre. Der
Unterricht wird im Klassenverband und in ergänzenden Kursen erteilt. Am Ende
des Bildungsgangs wird die Eignung zur Aufnahme eines Studiums durch eine
Prüfung festgestellt.
(3) Die Studienkollegs unterstehen der schulfachlichen Aufsicht. Das Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.
§ 25
Schulversuche
(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. In Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse erreicht werden können.
(2) Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Der Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig.
(3) Schulversuche und Versuchsschulen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Dabei werden Inhalt, Ziel und Durchführung in einem Versuchsprogramm festgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ersatzschulen.
Zweiter
Abschnitt
Weltanschauliche Gliederung der Grundschule
und der Hauptschule
§ 26
Schularten
(1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungs-schulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen.
(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.
(4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.
(5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht.
(6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen.
(7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen.
§ 27
Bestimmung der Schulart
von Grundschulen
(1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Der Antrag muss von Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
(2) Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und bei der Anmeldung für die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden.
(3) Bestehende Grundschulen sind in eine andere Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
(4) Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 28
Bestimmung der Schulart
von Hauptschulen
(1) Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Antrag muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. In einem anschließenden Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung für die Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden.
(2) Bestehende Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler dies beantragen und sich anschließend die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
(3) Für das Verfahren gilt § 27 Abs. 4.
Dritter Teil
Unterrichtsinhalte
§ 29
Unterrichtsvorgaben
(1) Das Ministerium erlässt Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).
(2) Unterrichtsvorgaben sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt. Die Schulen bestimmen auf dieser Grundlage in Verbindung mit den Schulprogrammen schuleigene Unterrichtsvorgaben.
§ 30
Lernmittel
(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.
(2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie
1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,
3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und
5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.
(3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.
(4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.
(5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.
§ 31
Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.
(2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest.
(3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.
(5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
§ 32
Praktische Philosophie, Philosophie
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
§ 33
Sexualerziehung
(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.
(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.
Vierter Teil
Schulpflicht
§ 34
Grundsätze
(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
(2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.
(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.
(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr
a) das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder
b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht.
(5) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn sich die Schülerin oder der Schüler
a) nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder
b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 35
Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
§ 36
Vorschulische Beratung und Förderung
(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden.
(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.
§ 37
Schulpflicht in der Primarstufe
und in der Sekundarstufe I
(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre. Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren (§ 11 Abs. 2 Satz 4), wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.
(3) Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.
§ 38
Schulpflicht in der Sekundarstufe II
(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
§ 39
Örtlich zuständige Schule
(1) Soweit Schulbezirke gebildet sind (§ 84 Abs. 1 Satz 1), besucht die Schülerin oder der Schüler die für ihren oder seinen Wohnsitz zuständige Schule. § 26 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. Befindet sich der Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
(2) Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis besuchen die für die Ausbildungsstätte zuständige Berufsschule.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.
§ 40
Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer Hochschule,
2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,
4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,
5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz,
6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,
8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
§ 41
Verantwortung für die
Einhaltung der Schulpflicht
(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Ausbildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an.
(3) Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.
(4) Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise zugeführt werden; dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges. § 125 bleibt unberührt.
Fünfter Teil
Schulverhältnis
Erster
Abschnitt
Allgemeines
§ 42
Allgemeine Rechte und
Pflichten aus dem Schulverhältnis
(1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit.
(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.
(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.
(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen.
(5) In Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen sollen sich die Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen.
(6) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule werden in der Regel so organisiert, dass kein Unterricht ausfällt.
§ 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.
§ 44
Information und Beratung
(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten.
(2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Den Schülerinnen und Schülern sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.
(3) Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung können Lehrerinnen und Lehrer mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und der Schulleitung in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Eltern vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen.
(4) Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts in Sprechstunden und an Sprechtagen.
(5) Die Schule soll Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und des weiteren Bildungswegs beraten. Sie arbeitet hierbei insbesondere mit dem schulpsychologischen Dienst und der Berufsberatung zusammen.
§ 45
Meinungsfreiheit,
Schülerzeitungen, Schülergruppen
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
(2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Durch die Ausübung dieses Rechts dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Herausgabe und Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt.
(4) Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen zusammenschließen. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule es erfordert. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze über die Betätigung von Schülergruppen und die Benutzung schulischer Einrichtungen. Den Schülergruppen sollen Räume und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
§ 46
Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(3) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten Schulform aufgenommen worden ist.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, wird im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
§ 47
Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet, wenn
1. die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
2. die Eltern die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden,
3. ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 50 Abs. 5 Satz 2),
4. die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht hat,
5. die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 1 ruht,
6. die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 4 dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird,
7. die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,
8. die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt,
9. die Schülerin oder der Schüler auf Grund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird.
(2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. § 53 Abs. 5 bleibt unberührt.
Zweiter
Abschnitt
Leistungsbewertung
§ 48
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.
§ 49
Zeugnisse,
Bescheinigungen über die Schullaufbahn
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird,
3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
(2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.
(3) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.
§ 50
Versetzung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.
(3) Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.
§ 51
Schulische Abschlussprüfungen,
Nichtschülerprüfungen, Anerkennung
(1) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem Leistungsstand die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Richtlinien und Lehrpläne bestimmt.
(2) Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse nachträglich erwerben (Nichtschülerprüfung).
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden.
(4) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist nur zu versagen, wenn ihrem Erwerb gleichwertige Anforderungen nicht zu Grunde liegen.
§ 52
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Am Ende eines Bildungsganges wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ausbildungsziel erreicht hat. Das Ministerium erlässt mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere Regelungen enthalten über
1. die Aufnahmevoraussetzungen und den Schulformwechsel,
2. die Stundentafel,
3. die Gliederung und die Dauer der Ausbildung,
4. die Unterrichtsorganisation,
5. die Unterrichtsfächer, die Lernbereiche, die Pflichtbedingungen, die Wahlmöglichkeiten,
6. die Versetzung,
7. die Leistungsnachweise bei Abschlüssen ohne Prüfung,
8. den Zweck und die Gliederung der Prüfung,
9. die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers und der Eltern,
10. die Zulassung zur Prüfung,
11. den Ablauf und das Verfahren der Prüfung,
12. die Prüfungsfächer, einschließlich Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie die Befreiung und Ersetzung von Prüfungsleistungen,
13. den Rücktritt von der Prüfung und die Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen,
14. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses,
15. die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
16. die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen,
17. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen,
18. den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung.
(2) Für Nichtschülerprüfungen erlässt das Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
(3) Für Prüfungen im Rahmen von vorbereitenden Lehrgängen an Weiterbildungseinrichtungen, die zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses der Sekundarstufe I führen, erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Dritter
Abschnitt
Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis
§ 53
Erzieherische Einwirkungen,
Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz, sofern die Schulkonferenz nicht beschließt, dass über Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz und im Übrigen die Lehrerkonferenz entscheiden soll. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.
(7) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
(8) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
(9) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen (Absatz 3 Nr. 3). Die Anhörung nach Absatz 7, der Beschluss der Teilkonferenz und die Bekanntgabe an die Eltern nach Absatz 8 sind unverzüglich nachzuholen.
§ 54
Schulgesundheit
(1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr.
(2) Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere:
1. ärztliche Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung und Entlassung, und zahnärztliche Untersuchungen,
2. eine besondere Überwachung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler- und Lehrerschaft,
4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler,
5. Beratung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. Weitere Maßnahmen zur Schulgesundheitspflege richten sich nach dem Infektionsschutzgesetz.
(4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen.
(5) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen untersagt. Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks gilt Satz 1 entsprechend. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Ersatzschulen.
§ 55
Wirtschaftliche Betätigung
(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
(2) Geldsammlungen in der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden.
§ 56
Druckschriften, Plakate
Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Recht der Verbände gemäß § 77 Abs. 3, sich an die Schulmitwirkungsorgane zu wenden, bleibt unberührt. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird.
Sechster Teil
Schulpersonal
§ 57
Lehrerinnen und Lehrer
(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.
(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.
(4) Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Dienst des Landes; § 124 bleibt unberührt. Sie sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Lehrerinnen und Lehrer können auch im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt werden.
(5) Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten. Vor Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern aus dienstlichen Gründen sind die Schulen zu hören. Im Rahmen des Tarifvertragsrechts und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin oder der Schulleiter befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Den Schulen können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden.
§ 58
Pädagogisches und
sozialpädagogisches Personal
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.
§ 59
Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrerin oder Lehrer ist.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen und nimmt das Hausrecht wahr.
(3) Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere die Schulentwicklung, die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule.
(4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Sie oder er entscheidet über die Übertragung von Sonderaufgaben und über den Unterrichtseinsatz der Lehrerinnen und Lehrer; sie oder er setzt die individuellen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer sowie Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne fest.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe in der Schule und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung über den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Konferenzen zusammen und führt deren Beschlüsse aus. Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse der Konferenzen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein.
(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und stellt ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Anordnungen des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich.
§ 60
Schulleitung
(1) Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter an. Soweit eine zweite Konrektorin oder ein zweiter Konrektor bestellt ist, gehört sie oder er der Schulleitung an. Das Ministerium kann zulassen, dass weitere Personen der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung).
(2) Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe. Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer mit der Vertretung beauftragt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon unberührt.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten. Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten beauftragen.
§ 61
Bestellung der Schulleitung
(1) Für die Besetzung von Stellen der Leiterin oder des Leiters und deren ständiger Vertretung hat der Schulträger der öffentlichen Schulen (§ 6 Abs. 3 Satz 1) ein Vorschlagsrecht. Er soll sich vor dessen Ausübung mit der Schulaufsichtsbehörde beraten. Anregungen der Schulkonferenz sind angemessen zu würdigen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Das Vorschlagsrecht erlischt, wenn der Schulträger nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Frist in besonderen Ausnahmefällen verlängern.
(3) Unter Würdigung des Vorschlags des Schulträgers ist im Rahmen der dienstrechtlichen und schulrechtlichen Vorschriften über die Besetzung der Stelle zu entscheiden. Eine Ablehnung des Vorschlags soll dem Schulträger innerhalb von drei Monaten nach Eingang mitgeteilt werden; sie ist schriftlich zu begründen. Nach der Ablehnung kann der Schulträger innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Vorschlag vorlegen.
(4) Das Vorschlagsrecht besteht nicht, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen in Anspruch nimmt. Sie teilt dies unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände dem Schulträger mit; dieser kann die Entscheidung des Ministeriums herbeiführen.
(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden
1. an Schulen mit Ausnahmen von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;
2. an Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder
b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen von § 50 der Laufbahnverordnung im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Siebter Teil
Schulverfassung
Erster
Abschnitt
Allgemeines
§ 62
Grundsätze der Mitwirkung
(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen nach Maßgabe dieses Teils mit.
(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung des Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.
(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.
(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen.
(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine Entschädigung wird nicht gezahlt. Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben.
(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit.
Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist im Übrigen auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Der Schülerrat (§ 74 Abs. 3) kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen.
(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre Eltern sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.
(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des Schulgesetzes.
(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
§ 63
Verfahren
(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu laden.
(2) Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. Eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender Stimme können Anträge stellen. Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden. Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 66 Abs. 6 bleibt unberührt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind.
(5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.
(6) Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.
§ 64
Wahlen
(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler endet die Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.
(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 8) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
a) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,
b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.
Zweiter
Abschnitt
Mitwirkung in der Schule
§ 65
Aufgaben der Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8),
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
13. Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 7),
18. Anregung zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und der ständigen Vertretung (§ 61 Abs. 1),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
23. Erlass einer Schulordnung,
24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54 Abs. 5).
(3) An Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Sekundarstufe I und II beschließt die Schulkonferenz in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 2, 8, 9, 11, 15 und 20 mit der Mehrheit sowohl ihrer Mitglieder als auch der Lehrervertretung.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
§ 66
Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder,
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Lässt sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, Schülerinnen und Schüler nicht gemäß Absatz 3 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 aufteilbar ist.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, ihre Mitgliederzahl abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erhöhen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis
Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
1. an Schulen der Primarstufe
1 : 1 : 0
2. an Schulen der Sekundarstufe I
1 : 1 : 1
3. an Schulen der Sekundarstufe II
5 : 2 : 5
4. an Schulen der Sekundarstufe I und II
1 : 1 : 1
5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
1 : 0 : 1.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) An Berufskollegs gehören der Schulkonferenz zusätzlich zur Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 je zwei weitere Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und Auszubildenden mit beratender Stimme an. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.
(6) Schulleiterinnen und Schulleiter haben in der Schulkonferenz kein Stimmrecht. Abweichend hiervon geben bei Stimmengleichheit ihre Stimmen den Ausschlag. Ihre ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.
(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen.
§ 67
Teilkonferenzen, Eilentscheidungen
(1) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen. Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.
(2) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.
(3) An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben sind dort je eine Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden des betreffenden Berufsfeldes als Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten sind.
(4) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Absatz 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konferenz unverzüglich bekannt.
(6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.
§ 68
Lehrerkonferenz
(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
5. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
6. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
(4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören.
(5) Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.
(6) Wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschließen, bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen.
§ 69
Lehrerrat
(1) Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimer und unmittelbarer Wahl. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.
(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer zu unterrichten und anzuhören.
(3) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts und der Eingruppierung ist die Zustimmung des Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen hat. Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von § 94 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen.
§ 70
Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
2. Grundsätze zur Leistungsbewertung,
3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen.
§ 71
Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz
(1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Versetzung und Abschlüsse sowie nach Maßgabe von § 53 Abs. 6 Satz 1 über Ordnungsmaßnahmen.
(3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen oder Schüler geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm oder ihr beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. Den Vorsitz führt die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragt ist.
§ 72
Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
§ 73
Klassenpflegschaft,
Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
§ 74
Schülervertretung
(1) Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen.
(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe für je weitere 20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat. Der Schülerrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin oder Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt. Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schülerschaft für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche Schülervertretungen.
(4) Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.
(5) Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
(6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.
(7) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer unterstützen die Arbeit der Schülervertretung. Der Schülerrat wählt je nach Größe der Schule bis zu drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer.
(8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
§ 75
Besondere Formen der Mitwirkung
(1) An Förderschulen kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schulkonferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus kann sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des nicht lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz einräumen.
(2) An Weiterbildungskollegs und am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler kann die Schulkonferenz für die Aufgaben und die Größe der Schulkonferenz (§ 65 und § 66 Abs. 1) und die Zusammensetzung der Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter gehende Formen der Mitwirkung beschließen.
(3) An Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der Organisationsstruktur der Schule besser entsprechen.
(4) An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3) vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.
Dritter
Abschnitt
Mitwirkung beim Schulträger und beim Ministerium
§ 76
Mitwirkung beim Schulträger
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
3. Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen,
4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
7. Umstellung auf die Ganztagsschule,
8. Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,
9. Teilnahme an Schulversuchen.
§ 77
Mitwirkung beim Ministerium
(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
1. Änderungen dieses Gesetzes,
2. Richtlinien und Lehrpläne,
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
4. Schulversuche,
5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 106 des Landesbeamtengesetzes,
2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform oder Schulstufe organisierten Verbände der Eltern von erheblicher Bedeutung,
3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
5. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen,
6. die Kirchen,
7. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
8. die kommunalen Spitzenverbände,
9. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
(4) Das Ministerium richtet einen Landeselternbeirat ein und beruft dessen Mitglieder aus dem Kreis der Elternverbände gemäß Absatz 3 Nr. 2.
Achter Teil
Schulträger
§ 78
Schulträger der öffentlichen Schulen
(1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 124 bleibt unberührt.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt.
(3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu stellen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.
(5) Das Schüleraufkommen und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.
(6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen.
(7) Das Land ist Träger des Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht in den Justizvollzugsanstalten.
(8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr.
§ 79
Bereitstellung und Unterhaltung
der Schulanlage und Schulgebäude
(1) Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt wird, wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Für Berufskollegs und Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden.
§ 80
Schulentwicklungsplanung
(1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie können hierbei bestehende Ersatzschulen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde beobachtet die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können.
(3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.
(4) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium.
(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten.
(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.
§ 81
Errichtung, Änderung
und Auflösung von Schulen
(1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten.
(2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, die Einrichtung einer Einführungsphase für die gymnasiale Oberstufe sowie den organisatorischen Verbund von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen.
(3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.
§ 82
Mindestgröße von Schulen
(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.
(2) Grundschulen müssen mindestens eine Klasse pro Jahrgang haben. Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.
(3) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.
(4) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(5) Gymnasien müssen bis Klasse 10 bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(6) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(7) Für die Einrichtung einer Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe muss eine Mindestzahl von 21 Schülerinnen und Schülern gewährleistet sein. Die Einrichtung einer Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe setzt eine Mindestzahl von 42 Schülerinnen und Schülern in der ersten Jahrgangsstufe voraus. Das Ministerium kann Ausnahmen von diesen Mindestgrößen zulassen.
(8) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann.
(9) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Schulen für Kranke.
§ 83
Organisatorischer Verbund von Schulen
(1) Der Schulträger kann in der Sekundarstufe I Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I organisatorisch zu einer Schule zusammenfassen. Die Schule ist dabei entsprechend den Schulformen in Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt werden.
(2) Hauptschulen und Realschulen, die miteinander verbunden sind, müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Umfasst ein Verbund auch eine Schule mit Sekundarstufe II, müssen in der Regel mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang geführt werden. Ein Unterschreiten der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule des von ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann.
(3) Eine Schule im organisatorischen Verbund kann auch durch die Erweiterung einer bestehenden Schule um einen oder mehrere Zweige errichtet werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 84
Schulbezirk und Schuleinzugsbereich
(1) Für jede öffentliche Grundschule und jede öffentliche Berufsschule wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet. Für andere Schulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt.
(2) Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche können sich überschneiden; in diesem Fall regelt die Rechtsverordnung auch, wer für das Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt.
(3) Die Rechtsverordnung erlässt
1. für die Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände der Schulträger nach den für seine Satzungen geltenden Vorschriften,
2. für Bezirksfachklassen an Berufsschulen die für den Schulort zuständige obere Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten Schulträger,
3. für bezirksübergreifende Fachklassen das Ministerium.
§ 85
Schulausschuss
(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
(3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.
Neunter Teil
Schulaufsicht
§ 86
Schulaufsicht
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur zentralen Ordnung, Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet.
(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere
1. die Fachaufsicht über Schulen und die Studienseminare (§ 3 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz),
2. die Dienstaufsicht über Schulen und die Studienseminare,
3. die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des Elften Teils.
Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu fördern.
(3) Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen. Sie gewährleisten die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen. Sie unterstützen dazu die Schulentwicklung und Seminarentwicklung insbesondere durch Verfahren der Systemberatung und der Förderung von Evaluationsmaßnahmen der Schulen und Studienseminare sowie durch eigene Evaluation. Sie fördern die Personalentwicklung und führen Maßnahmen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung durch. Dabei sollen sie die Eigenverantwortung der einzelnen Schule und des Studienseminars und die Führungsverantwortung der Schulleitungen und Seminarleitungen beachten.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen und Studienseminare informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von Seminarveranstaltungen durchführen.
§ 87
Schulaufsichtspersonal
(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres Hauptamtes als Fachberaterinnen und Fachberater zu ihrer Beratung und Unterstützung hinzuziehen.
§ 88
Schulaufsichtsbehörden
(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und für ein leistungsfähiges Schulwesen.
(2) Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen Einrichtungen sowie die Studienseminare nach dem Lehrerausbildungsgesetz wahr.
(3) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche Schulamt. Es ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet. Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht wahr über
1. die Grundschulen,
2. die Hauptschulen,
3. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
4. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger sollen eng zusammenarbeiten und sich dabei insbesondere gegenseitig und rechtzeitig über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich informieren.
(5) Spätestens ab 1. Januar 2009 nehmen die unteren Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Aufgaben für alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt schulformübergreifend. Art und Umfang der den unteren Schulaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben werden rechtzeitig durch Gesetz geregelt. Zur Förderung der Qualität schulischer Arbeit und der Selbstständigkeit der Schulen werden die Ebenen staatlicher Schulaufsicht kostenneutral und unter Beachtung der Konnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen und in neuer Verantwortung zusammenführen. Zur Erprobung und schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das Ministerium eine Rechtsverordnung, die ermöglicht, dass Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Das Ministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium. Sie bedarf der Zustimmung der für Schulen, Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform sowie für Kommunalpolitik zuständigen Landtagsausschüsse.
§ 89
Besondere Zuständigkeiten
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus.
(2) Für Schulversuche und Versuchsschulen kann das Ministerium durch Rechtsverordnung die Schulaufsicht abweichend von § 88 Abs. 2 und 3 regeln.
(3) Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht erforderlich ist, kann das Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung übertragen. Dies gilt insbesondere für die Sicherung einheitlicher fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder schulfachliche Vorhaben. Entsprechendes gilt für die Schulämter.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen.
(5) Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte beauftragen, die Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet für den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben Ebene wahrzunehmen.
§ 90
Organisation
der oberen Schulaufsichtsbehörde
Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
§ 91
Organisation
der unteren Schulaufsichtsbehörde
(1) Das Schulamt besteht aus einem oder mehreren schulfachlichen Mitgliedern (schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachlicher Aufsichtsbeamter) und einem verwaltungsfachlichen Mitglied (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat). Die Vertretung des verwaltungsfachlichen Mitglieds richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Kreisordnung.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder einen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zur Sprecherin oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des Schulamtes.
(3) Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds gehören die schulfachlichen Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen Entscheidungskompetenz. Zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds gehören die sonstigen rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten.
(4) Das Ministerium gibt den staatlichen Schulämtern eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Gliederung und die Aufgaben, die Zusammenarbeit der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis geregelt werden.
(5) Die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten stehen im Dienst des Landes. Vor der Besetzung der Stellen sind die beteiligte kreisfreie Stadt oder der beteiligte Kreis anzuhören.
(6) Die Personalausgaben für das schulfachliche Personal des staatlichen Schulamts trägt das Land. Die übrigen für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kosten (Dienstkräfte, Diensträume und sächliche Mittel) tragen die kreisfreien Städte und Kreise.
Zehnter Teil
Schulfinanzierung
§ 92
Kostenträger
(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.
(2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land.
(3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.
(4) Schulgeld wird nicht erhoben.
§ 93
Personalkosten, Unterrichtsbedarf
(1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten.
(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen
1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler,
2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,
3. die Klassengrößen,
4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,
5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen.
(3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen.
(4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.
§ 94
Sachkosten
(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten.
(2) Das Land gewährt den Schulträgern für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 und 3) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts.
(3) Bei Schulverbänden aus mehreren Gemeinden werden die Schulträgerkosten je zur Hälfte nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler und nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, bei kreisfreien Städten der Kommunalverbandsumlage, verteilt. Gehört eine Gemeinde zu mehreren Schulverbänden, so errechnet sich für jeden Schulverband die Umlagegrundlage der Gemeinde im Sinne des Satzes 1 nach dem Verhältnis der Schülerinnen und Schüler, die aus der Gemeinde seine Schule besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentlichen Schulen gleicher Art besuchenden Kinder der Gemeinde.
(4) Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung, wenn eine Gemeinde, die eigene Schulen unterhält, zugleich einem Schulverband angehört. Die Aufteilung kann durch Satzung oder durch Anordnung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde unter Zustimmung der Beteiligten abweichend geregelt werden. Bestehen Schulverbände nicht nur aus Gemeinden, ist die Aufteilung durch Satzung zu regeln. Für die Verteilung wird die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die am 15. Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt für jeweils drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre.
§ 95
Bewirtschaftung von Schulmitteln
(1) Das Land kann den Schulen nach Maßgabe des Haushalts im Rahmen des § 92 Abs. 2 Personalmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuweisen.
(2) Die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen richtet sich nach den für den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen.
(3) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen Schulgirokonten einrichten. Diesen Konten können auch zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden.
§ 96
Lernmittelfreiheit
(1) Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen werden vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können ihnen, soweit dies wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.
(2) Der Durchschnittsbetrag entspricht den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr oder an Berufskollegs für den Bildungsgang insgesamt erforderlichen Lernmittel. Die Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen (Stufen, Kursen, Semestern) einer Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb der Schule gewährleistet ist und der Gesamtrahmen der festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten wird.
(3) Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII.
(4) Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen eine außerhalb des Landes gelegene öffentliche Schule oder staatlich genehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen Lernmittelkosten in entsprechender Anwendung der für Schulen innerhalb des Landes geltenden Bestimmungen zu Lasten des Landes von der Wohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die nächstgelegene im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist und ihnen in der Schule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen keine Lernmittelfreiheit gewährt wird.
(5) Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Durchschnittsbetrag und die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind.
§ 97
Schülerfahrkosten
(1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Schule für Kranke gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
(2) Den Schülerinnen und Schülern der Bezirksfachklassen an Berufskollegs werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen.
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII geleistet wird. Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
(4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,
2. die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen,
3. Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung und für den zumutbaren Eigenanteil,
4. Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für arbeitslose Berufsschulpflichtige und für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, für die es keine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande gibt,
5. die Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen.
§ 98
Zuwendungen
(1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuweisungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.
(2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz.
§ 99
Sponsoring, Werbung
(1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.
(2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Elfter Teil
Schulen in freier Trägerschaft
Erster
Abschnitt
Ersatzschulen
§ 100
Begriff, Grundsätze
(1) Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen. Schulen in freier Trägerschaft ergänzen im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche Schulwesen.
(2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.
(3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Regelungen zur Schulpflicht bleiben unberührt.
(4) Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten insoweit unmittelbar.
(5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils dieses Gesetzes gewährleisten.
(6) Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, können als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden. Absatz 4 gilt nicht für diese Schulen.
(7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder betreiben.
§ 101
Genehmigung, vorläufige Erlaubnis,
Aufhebung, Erlöschen
(1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Sie wird erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
(2) Eine Schule in freier Trägerschaft kann bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit vorläufig, längstens vier Jahre nach Errichtung, als Ersatzschule erlaubt werden. Die von solchen Schulen ausgestellten Zeugnisse werden beim Übergang auf andere Schulen anerkannt.
(3) Ersatzschulen sind berechtigt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben.
(4) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht (Artikel 7 Abs. 5 GG).**
(5) Eine Ersatzschule darf nur leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen.
(6) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(7) Die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Genehmigungsbescheides in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb länger als ein Jahr geruht hat.
**Die Volksschule umfasst nach Artikel 12 Abs. 1 der Landesverfassung die Grundschule und Hauptschule.
§ 102
Lehrerinnen und
Lehrer an Ersatzschulen
(1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Lehrerinnen und Lehrer vorzulegen. Soweit die Lehrerin oder der Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen.
(2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer muss der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen können Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren Anstellungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Bei der Berufung in das Dienstverhältnis, bei Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen dann die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Das Anstellungsverhältnis der übrigen an der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer muss demjenigen von Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrerinnen oder Lehrern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Aus den gleichen Gründen kann auch ein gemäß Absatz 1 Satz 3 angezeigter Unterrichtseinsatz untersagt werden.
§ 103
Wechsel von Lehrerinnen
und Lehrern innerhalb des Landes
(1) Bei der Übernahme von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern in den öffentlichen Schuldienst ist im Rahmen freier und besetzbarer Stellen die Anstellung in einem Amt zulässig, das ihrer Rechtsstellung auf Grund des Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst entspricht.
(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern werden bei Einstellung in den öffentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer ständigen Verwendung als Beamtin oder Beamter im Landesdienst angerechnet.
(3) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können für eine Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt.
(4) Bei Beurlaubung einer Planstelleninhaberin oder eines Planstelleninhabers ohne Dienstbezüge für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes des Ersatzschulträgers an anderen kirchlichen oder sonstigen Einrichtungen ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Schulträger anerkannten öffentlichen Belange über die Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit einschließlich der Erhebung eines Versorgungszuschlages sowie über deren Bezuschussung zu entscheiden.
§ 104
Schulaufsicht über Ersatzschulen
(1) Die Schulaufsicht sorgt für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der sonstigen für Ersatzschulen geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule bedürfen der Genehmigung.
(3) Die Auflösung einer Ersatzschule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Sie ist spätestens sechs Monate vor Schuljahresende der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei sind die für die anderweitige Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die für die Überwachung der Schulpflichterfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übertritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird.
(4) Die vorübergehende Schließung der Ersatzschule bedarf der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. In den übrigen Fällen erlischt die Genehmigung.
(6) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 100 bis 104, insbesondere über die Genehmigung und Führung von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern, das Feststellungsverfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulaufsicht.
Zweiter
Abschnitt
Ersatzschulfinanzierung
§ 105
Grundsätze
(1) Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes (Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung) nach näherer Bestimmung dieses Abschnitts. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Ausgaben dürfen grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden.
(2) Das Land gewährt Schulträgern auf Antrag Zuschüsse zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals, zu den Vergütungen des Verwaltungs- und Hauspersonals, zu den fortdauernden Sachausgaben, für Bauinvestitionen sowie zur angemessenen Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung der Schuleinrichtung und der Schulgebäude und -räume.
(3) Die nach § 101 Abs. 2 vorläufig erlaubten Ersatzschulen haben keinen Rechtsanspruch auf Zuschüsse. Sie erhalten ab Genehmigung für die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 vom Hundert der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbetrieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat. Die Bezuschussung der Kosten der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Ersatzschulen.
(4) Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden, gelten für die Bezuschussung als eine Schule (Bündelschulen).
(5) Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Landeszuschüsse sind zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden.
(6) Die Schulträger sind verpflichtet, die Landeszuschüsse wirtschaftlich einzusetzen; sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden.
(7) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Ersatzschulen, die mit einem Internat, Schülerheim oder einer sonstigen Einrichtung verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personal- und Sachausgaben und Aufwendungen für die Raumbeschaffung außer Betracht. Dies gilt insoweit nicht, als solche Räume und Einrichtungen unterrichtlichen Zwecken der Schulen dienen einschließlich bezuschusster Ganztagsschulen sowie Angeboten Offener Ganztagsschulen im Sinne des § 9 Abs. 3.
§ 106
Landeszuschuss und Eigenleistung
(1) Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den Schulträgern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind.
(2) Nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind
1. an Personalkosten
a) die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals, begrenzt auf den Stellenumfang, der zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1) erforderlich ist, sowie
b) die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung,
2. an Sachkosten
a) die gesetzlich vorgesehenen Umlagen und Ausgleichsabgaben einschließlich von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die der Schulträger als Arbeitgeber für das pädagogische Personal und das Verwaltungs- und Hauspersonal abzuführen hat,
b) Gerichts-, Sachverständigen- und ähnliche Kosten einschließlich der Kosten ärztlicher Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, soweit landesseitig veranlasst,
c) die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten,
d) die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume sowie
e) Aufwendungen für Bauinvestitionen nach Maßgabe des § 110.
(3) Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 sowie die über Absatz 2 Nr. 2 hinausgehenden Sachkosten gemäß § 108 pauschaliert abgegolten.
(4) Die pauschalierten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend eingesetzte Pauschalmittel sind nach Maßgabe der §§ 112 Abs. 6, 113 Abs. 4 zurückzufordern. Bei Hinzutreten neuer oder Wegfall bestehender Kostenfaktoren sowie bei wesentlichen Kostenveränderungen, die nicht bereits mittels Preisindizes berücksichtigt werden, ist eine entsprechende Anpassung der Kostenpauschalen vorzunehmen.
(5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Schulen für Kranke (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten. Bei Förderschulen und Schulen für Kranke als Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies mit der Maßgabe, dass sich die den unterschiedlichen Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1 bemessen.
(6) Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für die Schulbudgets für die Lehrerfortbildung nach § 108 Abs. 5 sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und für Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97 getroffenen Regelungen.
(7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 vom Hundert der Ausgaben für längstens bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden.
(8) Eine Ermäßigung setzt voraus, dass dem Schulträger bei einer nicht selbst herbeigeführten wirtschaftlich bedenklichen Finanzlage eine höhere Eigenleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen nicht zuzumuten ist. Dazu hat der Schulträger nachzuweisen, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, zumutbare andere Finanzierungsmöglichkeiten oder Hilfsquellen der ihn tragenden oder nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen auszuschöpfen. Unterhält der Schulträger mehrere Schulen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
(9) Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert erscheint.
(10) Zusätzliche Personal- und Sachausgaben können für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Bei vorübergehender Verwendung von Lehrerinnen und Lehrern aus Ersatzschulen für pädagogische Aufgaben im öffentlichen Schuldienst entfällt für diese die Eigenleistung des Schulträgers bei den Personalkosten.
(11) Im Einzelfall kann das Ministerium auch eine von Absatz 5 abweichende Eigenleistung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. Dies setzt voraus, dass ein besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schulwesens durch einzelne Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich besteht.
§ 107
Personalkosten
(1) Die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe richtet sich mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Bedarfe nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93 Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen. Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese auf der Eigenart des Ersatzschulwesens beruhen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal dürfen in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden.
(3) Pauschal abgegolten werden in Form prozentualer Zuschläge
1. die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bei befristeter Beschäftigung von Aushilfskräften für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen,
durch eine Personalbedarfspauschale in Höhe von 2 vom Hundert
2. die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden Nebenkosten für das pädagogische Personal,
durch eine Personalnebenkostenpauschale in Höhe von 0,5 vom Hundert auf den nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll).
Die sich hiernach insgesamt errechnenden Zuschlagsstellen werden abweichend von Absatz 2 mit einem Pauschalbetrag je Stelle und Schulform kapitalisiert, den das Ministerium in der Rechtsverordnung entsprechend den im öffentlichen Schulbereich nach Schulformen getroffenen Stellenbewertungen für Aushilfskräfte festsetzt.
(4) Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals werden pauschal abgegolten. Das Ministerium legt in der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle nach Maßgabe der für das Land geltenden tariflichen Bestimmungen fest.
(5) Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an Schülerzahlen je Schulform/Bildungsgang.
(6) Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach dem gestaffelt festgesetzten Umfang der anerkannten schulisch genutzten Fläche.
§ 108
Sachkosten
(1) Für die fortdauernden Sachausgaben - mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen unterfallenden Ausgaben für Bewirtschaftung und Lehrerfortbildung - werden je Schulform/Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in der Rechtsverordnung zu § 93 Abs. 2 festgelegten Klassenrichtzahlen festgesetzt (Grundpauschale).
(2) Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume, insbesondere für Heizungs- und Wartungskosten, Kosten für Wasser, Energie, Reinigung, Gebäude- und Sachversicherungen sowie öffentliche Abgaben werden in Form einer Kostenpauschale abgegolten (Bewirtschaftungspauschale). Das Ministerium legt die Bewirtschaftungspauschale auf der Grundlage von mehrjährigen Durchschnittswerten an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschulen je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche fest.
(3) Die Bewirtschaftungspauschale erhöht sich um eine Sonderpauschale für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten in Höhe von 1,8 vom Hundert sowie für die Pflege vorhandener Außenanlagen einschließlich von Außensportanlagen in Höhe von 0,3 vom Hundert des Neubauwertes des Jahres 1970.
(4) Die Grundpauschale des Absatzes 1 und die Bewirtschaftungspauschale des Absatzes 2 sind jeweils nach drei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. Der Anpassung der Pauschalen ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für diesen Zeitraum nach dem Stand September des Vorjahres in der Höhe der festgestellten prozentualen Veränderung des Preisindexes zugrunde zu legen.
(5) Ersatzschulen erhalten entsprechend den für vergleichbare öffentliche Schulen getroffenen Regelungen zweckgebundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung.
§ 109
Aufwendungen für Miete oder Pacht
(1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht angemessen abgilt.
(2) Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet.
(3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.
§
110
Förderfähige Schulbaumaßnahmen
(1) Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Antrag die Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Die Darlehenszinsen dürfen im Haushalt nur veranschlagt werden, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde der Baumaßnahme und der Darlehensaufnahme vor Baubeginn zugestimmt hat. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden.
(2) Förderfähige Schulbaumaßnahmen sind
1. bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden kann,
2. Neubau und bauliche Erweiterung von Schulgebäuden und
3. der Umbau von Schulgebäuden und sonstigen Gebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum,
4. Sportfreianlagen bis zu einem Betrag von 200.000 Euro.
(3) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen für
1. das Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die Erschließung,
2. die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen handelt,
3. Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder für eine Übergangszeit gewonnen wird,
4. kleinere Schulbaumaßnahmen, bei denen der zuschussfähige Bauaufwand unter 20.000 Euro liegt (Bagatellfälle).
(4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe bezuschussungsfähig, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung eines Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird.
(5) Der bezuschussungsfähige Bauaufwand für Schulbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bemisst sich nach den ermittelten tatsächlich notwendigen Ausgaben.
(6) Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 orientieren sich an dem Bauaufwand, der nach dem Schulraumbedarf für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte Fläche). Der bezuschussungsfähige Bauaufwand darf die in der Rechtsverordnung festgelegten Kostenrichtsätze nicht übersteigen. Die Kostenrichtsätze sind jeweils nach fünf Jahren unter Berücksichtigung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) zu überprüfen.
(7) Die Bezuschussung von Darlehenszinsen ist zur Teilfinanzierung nur bis zu 50 vom Hundert der für die Schulbaumaßnahme von der oberen Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Gesamtausgaben und bis zur Höchstdauer von zehn Jahren zulässig. Zuschüsse Dritter werden nicht auf den Landeszuschuss angerechnet.
(8) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude für einen anderen als den bei der Zuschussgewährung bestimmten Zweck genutzt werden.
§
111
Folgelasten aufgelöster Schulen
(1) Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist für eine anderweitige entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen. Ist dieses nicht möglich, ist das Land verpflichtet, eine den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung auf freien Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen. Für das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann.
(2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht.
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat. Bei Ablehnung des Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen oder Lehrer, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig waren.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet das Land für die Verbindlichkeiten einer Ersatzschule aus betrieblicher Altersversorgung den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen gegenüber unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung auf Grund und nach Maßgabe von § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegeben wäre.
§
112
Haushaltsplan, Beantragung und
Festsetzung der Zuschüsse
(1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für die Schule enthält. Das Haushaltsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes. Für die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsplan, der Stellenplan und die Besoldungsübersicht beizufügen. Der Antrag muss bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres gestellt werden.
(2) Das Ministerium schreibt einen Musterhaushaltsplan und Formularmuster insbesondere für den Stellenplan und die Besoldungsübersicht vor, die für den Schulträger verbindlich sind.
(3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten.
(4) Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet; eintretende Veränderungen insbesondere der Personalausgaben sind zeitnah zu berücksichtigen.
(5) Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechung und weiterer Nachweise gemäß § 113 sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzung soll zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres, erfolgen.
(6) Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung und Bekanntgabe an den Schulträger erfolgt der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen. Von dem errechneten Zuschussbedarf sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen und Fehlbeträge (§ 106 Abs. 1 Satz 3) nachzuzahlen. § 113 Abs. 4 bleibt unberührt.
(7) Das Land kann bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen des Schulträgers aufrechnen. Nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 113
Jahresrechnung
und Verwendungsnachweis
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung auf der Grundlage des Haushaltsplans (§ 112) aufzustellen. Die Jahresrechnung, mit der er die Festsetzung des Landeszuschusses beantragt, ist spätestens bis zum 1. April nach Ablauf des Haushaltsjahres der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Zum Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes zu Lasten der Kostenpauschalen wird dem Grunde und der Höhe nach ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, der eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans zu den entsprechenden Abschnitten der Jahresrechnung enthält.
(3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Jahresrechnung kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung geprüften Jahresabschluss erbracht werden, der die Ordnungsgemäßheit der Buchführung sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Landeszuschüsse im Jahresabschluss bestätigt. Ein kirchlicher Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann den Nachweis sowohl für seine Schulen als auch für Schulen ihm nahestehender Schulträger durch Prüftestat seiner Rechnungsprüfungsstelle erbringen.
(4) Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schulträger nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben das veranschlagte Mittelvolumen der Kostenpauschalen nicht erreichen und auch keine anderweitige Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Kostenpauschalen (§ 106 Abs. 4 Satz 1) vorliegt, ist zunächst von den nicht verbrauchten Mitteln ein Betrag in Höhe des Vom-Hundert-Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. Die Anrechnung ist dabei nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten Festsetzungsbescheid zulässig.
§
114
Prüfungsrecht
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger im Sinne des § 7 Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen (örtliche Prüfung).
(2) Einzelne Bereiche kann das Ministerium auch anderen Landesbehörden und -einrichtungen zur Prüfung übertragen. In den Fällen des § 113 Abs. 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde von einer gesonderten Prüfung absehen.
(3) In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt
1. die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung,
2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird.
Die Festsetzungen der ermächtigten Stellen sind ohne Prüfung der Bezuschussung zugrunde zu legen.
§
115
Durchführung, Erprobungsversuch,
Übergangsvorschriften
(1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über
1. das Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, verbindliche Formularmuster, die Übermittlung auf elektronischen Datenträgern sowie die Rückforderung überzahlter Beträge und deren Verzinsung,
2. die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der Schule einschließlich der Bestandteile und Höhe der einzelnen Kostenpauschalen, deren gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Verwendung nicht verbrauchter Mittel aus den Kostenpauschalen im nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Anpassung der Kostenpauschalen an Kostensteigerungen mittels Preisindizes,
3. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter,
4. die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht des Schulträgers, als Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Herabsetzung der Eigenleistung sowie der Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses,
5. die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung zu bestimmten Schulformen,
6. die Übertragung von Teilaufgaben (Bearbeitung gegen Entgelt und/oder Prüfung der Beihilfe und Versorgung des Personals an Ersatzschulen) auf andere Landesbehörden,
7. die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand, die Höhe von Kostenrichtwerten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, das Bewilligungsverfahren sowie den Wertausgleich bei Wegfall der schulischen Nutzung.
(2) Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, in der Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Erprobung einer vollständigen Pauschalierung der Lehrpersonalkostenzuschüsse auf der Grundlage von schulformbezogenen Jahresdurchschnittswerten zu treffen (Erprobungsversuch Personalkostenpauschale). Der Erprobungsversuch ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Absatz 3 Satz 2 und 3 findet im Erprobungsversuch keine Anwendung. Für den Erprobungsversuch ist eine repräsentative Zahl von Ersatzschulen möglichst aller Schulformen und größeren Schulträgern in Modellregionen auszuwählen. Die Erprobung weitergehender Finanzierungskonzepte soll unter umfassender Beteiligung aller Betroffenen einer eigenverantwortlichen qualitätsorientierten Ressourcenbewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Budgets unter Vereinfachung des Zuschussverfahrens dienen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Leistungen ist sicherzustellen.
(3) Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2) wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf 33 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche festgelegt. Übergangsweise gibt das Ministerium für die ersten drei Jahre ab In-Kraft-Treten des Gesetzes anstelle dieses Festbetrages der Bewirtschaftungspauschale je Haushaltsjahr einen Höchstbetrag vor; der Höchstbetrag ist schrittweise an den Festbetrag heranzuführen. In der Übergangszeit werden die tatsächlichen Bewirtschaftungsausgaben bis zum jeweiligen Höchstbetrag bezuschusst; § 106 Abs. 4 Satz 1 findet auf die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 und 3) solange keine Anwendung.
(4) Alle auf Grund der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 7 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) erfolgten Refinanzierungszusagen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausreichen, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Sie sind zu widerrufen, wenn sie durch die Zuschüsse nach diesem Gesetz unter Einbeziehung der Besitzstandswahrung abgedeckt werden. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Eigenleistung sowie die Anerkennung besonderer Zuschusstatbestände.
(5) Die von Unterhaltsträgern öffentlicher Schulen vor dem In-Kraft-Treten des EFG übernommene Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von hauptberuflichen Lehrkräften an Ersatzschulen bleibt unberührt.
(6) Für die endgültige Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des EFG fort.
(7) Die bewilligte Bezuschussung von Darlehenszinsen wird bis zur Höchstdauer von zehn Jahren nach den vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 13 EFG abgewickelt.
(8) Die in § 10 EFG enthaltene Regelung zur Abgeltung der Altersversorgung für Lehrkräfte als Mitglieder religiöser Ordensgemeinschaften ist auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Versorgungsverhältnisse weiterhin anzuwenden.
Dritter
Abschnitt
Ergänzungsschulen
§ 116
Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung
(1) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind.
(2) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der oberen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung der Schule enthalten, den Schulträger und die Schulleiterin oder den Schulleiter benennen sowie Auskunft geben über das Bildungsziel, den Lehrplan, die Schulanlagen, die Schuleinrichtungen und die vorgesehene Schülerzahl.
(3) Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Ist der Träger eine Personenvereinigung oder eine juristische Person, so müssen die vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
(4) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
(5) Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen kann. Sie darf über die Bezeichnung Ergänzungsschule hinaus keinen Zusatz enthalten, der auf dieses Gesetz, die Anzeige nach Absatz 2 oder eine staatliche Genehmigung, Befreiung oder eine andere Anerkennung als nach § 118 hinweist.
(6) Die Ergänzungsschule darf keine Unterlagen, insbesondere keine Zeugnisse, Schulverträge und Werbematerialien verwenden, durch die die Gefahr einer Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen begründet wird.
(7) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vor dem Vertragsabschluss schriftlich zu informieren über
1. das Ausbildungsziel,
2. die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt,
3. die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
4. die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern,
5. die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen,
6. die Kündigungsrechte.
§ 117
Untersagung
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Träger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind. Vorher soll eine angemessene Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt werden.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine Untersagung nicht geboten ist, auch andere geeignete Anordnungen treffen.
§ 118
Anerkannte Ergänzungsschule
(1) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn
1. die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und
2. an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht.
Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann.
(3) Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch das Ministerium verliehen werden, wenn an dieser Schule
1.
a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann,
2. in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird,
3. für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
In der Primarstufe ist eine Anerkennung nur möglich, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und eine Sonderung nicht gefördert wird.
(4) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG. NRW.). Bei den nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten Ergänzungsschulen sorgt die Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Erfüllung der Schulpflicht.
(5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den Bestimmungen der §§ 116 und 117 dem Ministerium.
Vierter Abschnitt
Freie Unterrichtseinrichtungen
§ 119
Rechtsstellung, Bezeichnung
(1) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher Schulen oder von Ersatzschulen verwechselt werden können.
(2) Errichtung und Betrieb einer freien Unterrichtseinrichtung können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiterinnen oder Leiter, Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sie zu stellen sind und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. § 117 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.
Zwölfter Teil
Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster
Abschnitt
Datenschutz
§ 120
Schutz der Daten von Schülerinnen
und Schülern und Eltern
(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.
(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden.
(4) Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen sind nur mit Einwilligung im Rahmen des Absatz 2 Sätze 2 und 3 zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden oder die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.
(6) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung aufbereitet und genutzt werden.
(7) Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Dieses Recht ist ausgeschlossen, soweit dadurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt würden; in diesen Fällen ist eine Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.
(8) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie
1. die Nichtversetzung,
2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus,
4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und
5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind über die erteilten Auskünfte in Kenntnis zu setzen.
§ 121
Schutz der Daten
von Lehrerinnen und Lehrern
(1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2), wissenschaftlichen Untersuchungen (§ 120 Abs. 4), der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 3 dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind. Für Zwecke der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung dürfen Studienseminare, Prüfungsämter und das Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. § 120 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.
(2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrerinnen und Lehrer verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für die Betreuung der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst oder für sonstige schulaufsichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig Daten von den Schulen und den Studienseminaren an die Schulaufsichtsbehörden und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt werden. Verhaltensdaten von Lehrerinnen und Lehrern, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrerinnen und Lehrer dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik genutzt werden, soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit Personenbezug sind von den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im Landesdienst stehenden Schulpersonals an das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden.
(5) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist.
(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.
§
122
Ergänzende Regelungen
(1) Ergänzend zu den §§ 120 und 121 gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.
(3) Eine Verarbeitung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals der Ersatzschulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig, soweit dies für Zwecke der Zuschussgewährung und -abrechnung des Landes einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Versorgungsempfänger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes und für die Übertragung der Beihilfebearbeitung auf andere öffentliche Stellen.
(4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie der Lehrerinnen und Lehrer und regelt dabei im Einzelnen
1. die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken,
2. die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer zu den in § 121 genannten Zwecken,
3. die regelmäßige Übermittlung der Daten der Schülerinnen und Schüler, Eltern und der Lehrerinnen und Lehrer an die in den §§ 120 und 121 genannten Stellen; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck der Übermittlung festzulegen,
4. die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 121 Abs. 6; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck der Übermittlung festzulegen,
5. die Dauer der Speicherung der Daten, Zugang, Auskunftserteilung oder Akteneinsicht sowie das Verfahren zur Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Daten und Akten.
Zweiter
Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
123
Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr
1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,
3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,
4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.
§ 124
Sonstige öffentliche Schulen
(1) Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind Bedienstete des Schulträgers. Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Schulen, deren Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet das Land die Personalausgaben, die der Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer aufwendet.
(2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landschaftsverbände, die keine Förderschulen und Schulen für Kranke sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Bergmännische Berufskollegs werden von einem oder mehreren Schulvorständen verwaltet. Der Schulvorstand besteht aus Vertretungen des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen und Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau Beschäftigten muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechen. Eine Person für den Vorsitz wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte. Das Nähere regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde bedarf.
(4) Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche Schulen sind oder als öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung.
§ 125
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz wird nach Maßgabe von § 54 (Schulgesundheitspflege), das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz wird nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 (Schulpflicht) sowie des § 42 Abs. 1 (Pflichten aus dem Schulverhältnis) eingeschränkt.
§
126
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch nicht nachkommt (§ 41 Abs. 1 Satz 1),
2. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2),
3. als Schülerin oder Schüler die Schulpflicht in der Sekundarstufe II nicht erfüllt (§ 38),
4. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige (§ 116 Abs. 2) errichtet oder betreibt,
5. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Abs. 5 und 6 oder § 119 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatz 1 Nr. 4 und 5 bis zu 5.000 Euro beträgt. Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 3 unzulässig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig.
(4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt zuständig ist.
§
127
Befristete Vorschriften
(1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) bleiben unberührt.
(2) Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ (Verordnung „Selbstständige Schule“- VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122) bleiben unberührt.
§
128
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
§
129
Änderung von Gesetzen
1. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter dem Wort „Schulstufe“ gestrichen.
b) In § 24 wird Satz 2 gestrichen.
c) § 27 erhält folgende Fassung:
„Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz.“
d) § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, an der Grundschule und Hauptschule oder an der Realschule sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I erwerben die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt
1. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder an Studienseminaren oder
2. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen sowie eines einstündigen Kolloquiums oder
3. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums oder
4. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule oder zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I aufgrund einer mindestens 30-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit in der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Schulstufe (Primarstufe oder Sekundarstufe I), einer dienstlichen Beurteilung sowie eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums.
Die dienstliche Beurteilung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 umfasst eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern, darf nicht älter als drei Jahre sein und muss mit der jeweiligen Bestnote abgeschlossen werden.
Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule, die gemäß § 29 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erworben haben, erwerben das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf Antrag und ohne einen erneuten Nachweis der fachlichen Qualifikation.“
e) In § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.“
2. § 31 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), erhält folgende Fassung: „Für Schulverbände bleibt § 78 Abs. 8 Schulgesetz unberührt.“
3. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erhält folgende Fassung: „Neun Mitglieder werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag der in § 77 Abs. 3 Schulgesetz genannten Verbände und Organisationen gewählt.“
4. § 6 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), erhält folgende Fassung: „(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 51 Abs. 1 Schulgesetz gilt entsprechend.“
§
130
Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende Gesetze treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
1. Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz – SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
2. Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
3. Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
4. Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) - vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
5. Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808),
6. Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 165), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254).
(2) Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt zum 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) Folgende Rechtsverordnungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
1. Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 25. Juni 2002 (GV. NRW. 2002 S. 314, ber. S. 444), geändert durch Verordnung vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 224),
2. Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW.S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496),
3. Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluss von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11. April 1979 (GV. NRW. S. 283).
§ 131
Weitergeltung von Vorschriften
(1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.
§
132
Übergangsvorschriften
(1) Sonderpädagogische Fördergruppen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 7 Schulverwaltungsgesetz können bis zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011 fortgeführt werden.
(2) § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.
(3) § 6 Abs. 5 EFG vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.
(4) Die Vorschriften über den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2006/2007 in der Klasse 10 befinden.
(5) Soweit die Vorschrift des § 18 bestimmt, dass die gymnasiale Oberstufe eine zweijährige Oberstufe umfasst, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden kann, ist sie erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder entscheiden, diese Vorschrift auch auf die Schülerinnen und Schüler der Schule anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 6 befinden.
(6) Landesweit einheitliche Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung (§ 18 Abs. 5) werden erstmals für die Abiturprüfung in dem Schuljahr 2006/2007 gestellt, an den Weiterbildungskollegs und den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008. An den Berufskollegs erfolgt die Einführung beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 in gestufter Form.
(7) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Vorschriften des Elften Teils.
(8) Die Regeleigenleistung bei Förderschulen und Schulen für Kranke nach § 106 Abs. 5 beträgt übergangsweise
14 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2006,
13 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2007 und
12 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2008.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 6) oder § 7 Abs. 1 Satz 4 Schulfinanzgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 5) im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II erhalten, gilt die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 fort.
§
133
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2, 52, 93 Abs. 2, 96 Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen sowie die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. 9 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Die Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 2 tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(4) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.
Düsseldorf, den 15. Februar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Ute S c h ä f e r
GV NRW. 2005 S. 102