Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 16.3.2005 Seite 141 bis 152
Bekanntmachung der Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 24. November 2000 |
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Bekanntmachung der Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 24. November 2000
2252
der Änderung der Satzung
der gemeinnützigen Anstalt
des öffentlichen Rechts
„ZWEITES DEUTSCHES
FERNSEHEN“
vom 24. November 2000
„(4) Alle zwei Jahre veröffentlicht das ZDF, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität seiner Programme und sonstigen Angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungserklärung). Im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärung sollen auf der Grundlage der Richtlinien für die Sendungen des ZDF konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Programme und Angebote sowie auf geplante Schwerpunkte und Veränderungen abgegeben werden.
Die Selbstverpflichtungserklärung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Vor Abgabe der Selbstverpflichtungserklärung erfolgt eine Beratung im Fernsehrat auf der Grundlage einer schriftlichen Vorlage des Intendanten. Die Selbstverpflichtungserklärung gibt der Intendant sodann in eigener Verantwortung gegenüber dem Fernsehrat ab. Die Prüfung und Feststellung, ob die für die vorangegangenen zwei Jahre angegebene Selbstverpflichtungserklärung jeweils eingehalten worden ist, nimmt der Fernsehrat nach Ablauf des Zweijahreszeitraums vor.“
Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung des ZDF bekannt gemacht.