Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 16.3.2005 Seite 141 bis 152
Richtlinien für die Sendungen des „ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS“ vom 11. Juli 1963 |
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Richtlinien für die Sendungen des „ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS“ vom 11. Juli 1963
Richtlinien für die
Sendungen
des
„ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS“
vom 11. Juli 1963
Vom 19. März 2004
Der
Fernsehrat des ZDF hat in seiner Sitzung am 19. März 2004 in Umsetzung von § 11
Abs. 4 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt
geändert durch 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), die o.g. Richtlinien beschlossen:
Für
die Gestaltung und Beurteilung der Programme sind neben den in den §§ 5-11
aufgestellten Grundsätzen des ZDF-Staatsvertrages – ZDF-StV
– und den in den §§ 3, 4, 5 und 11 des Rundfunkstaatsvertrages – RfStV – geregelten Anforderungen die Richtlinien unter
nachfolgenden Ziffern I bis VII maßgebend.
Die
Bestimmungen für die Gestaltung und Beurteilung von Mediendiensten sind in
nachfolgenden Ziffern VIII und IX enthalten.
I.
(4)
Die Berichterstattung muss von vorbehaltlosem Willen zur Wahrhaftigkeit und
Sachlichkeit bestimmt sein. Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Nachricht sind
zum Ausdruck zu bringen.
(5)
Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche
Stellungnahme zu kennzeichnen.
II.
(1)
Die Programme werden vorwiegend in der Familiengemeinschaft von Menschen
verschiedenen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Bildungs- und
Reifestufen empfangen. Die Gestalter der Sendungen haben deshalb der Familie
gegenüber eine besondere Verantwortung. Dem Jugendschutz ist Rechnung zu
tragen, insbesondere sind die Jugendschutzrichtlinien des ZDF zu beachten.
(2)
Die Programme sollen umfassend informieren, anregend unterhalten und zur
Bildung beitragen. Sie sollen zu kritischem Denken ermutigen, zu Gespräch und
Eigenständigkeit anregen.
(3)
Ehe und Familie dürfen als Institution nicht in Frage gestellt, herabgewürdigt
oder verhöhnt werden. In diesem Rahmen sind analytische und kritische
Auseinandersetzungen mit Ehe- und Familienproblemen sinnvoll, wenn sie nicht im
Übermaß gesendet werden, künstlerisch dramatische Behandlungen, wenn die
Zerrüttung von Ehe und Familie als mögliche individuelle Realität, nicht als
Normalfall erscheint.
(4)
Der Gleichstellung von Mann und Frau ist in den Sendungen Rechnung zu tragen.
III.
(1)
Die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des
Grundgesetzes sind in den Programmen überzeugend zu vertreten. Die Programme
sind zu einer kritischen Haltung allen undemokratischen Erscheinungen gegenüber
verpflichtet.
(2)
In den Programmen sollen gemeinschaftlicher Wille zur Demokratie und
übereinstimmende Überzeugung ebenso Ausdruck finden wie unterschiedliche
Meinungen. Die Programme sollen das Verstehen zwischen den verschiedenen
politischen, sozialen und landsmannschaftlichen Gruppierungen unseres Volkes
fördern. Ethnische Minderheiten sind zu achten. Durch sachgemäße Information
ist die politische Urteilsfähigkeit zu stärken, durch Darstellung von Aufgaben
und Entscheidungsmöglichkeiten die Verantwortungsfähigkeit und die
Verantwortungswilligkeit zu fördern. Die Pluralität im politischen
Meinungsbildungsprozess ist sowohl auf nationaler Ebene als auch in
europäischer Hinsicht zu sichern.
(3)
Die Programme sollen allen Teilen der Gesellschaft zugänglich sein, über die
deutsche Wirklichkeit umfassend informieren und einen objektiven Überblick über
das Weltgeschehen bieten. Hierzu gehören Darstellungen der deutschen
Geschichte, des geschichtlichen Weges des deutschen Volkes, der
Mannigfaltigkeit der deutschen Länder und Kulturkreise. Die Sendungen sollen
dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern und
der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit dienen.
Themen, Geschehen, Persönlichkeiten, Gedanken, Sprache und Schauplätze der
neuen Länder haben im Programm hinreichendes Gewicht zu erhalten.
(4)
Die Informationssendungen müssen durch Darstellung der wesentlichen Materialien
der eigenen Meinungsbildung dienen. Sie dürfen dabei nicht durch Weglassen
wichtiger Tatsachen, durch Verfälschung oder durch Suggestivmethoden die
persönliche Entscheidung zu bestimmen versuchen.
(5)
Die Anstalt ist zur Überparteilichkeit verpflichtet. Die Ausgewogenheit der
einzelnen Gesamtprogramme bedingt jedoch nicht Überparteilichkeit in jeder
Einzelsendung der Programme. Sendungen, in denen bei strittigen Fragen ein
Standpunkt allein oder überwiegend zur Geltung kommt, bedürfen eines
entsprechenden Ausgleichs. Wenn in Einzelsendungen zu strittigen Fragen eine
bestimmte Meinung vertreten wird, so ist in ihnen möglichst auf die
ergänzende(n) Sendung(en) hinzuweisen.
(6)
Es ist darauf zu achten, dass gegensätzliche Standpunkte möglichst gleichwertig
behandelt werden. Werturteile über Personen und Tatbestände müssen als
persönliche oder redaktionelle Meinung zu erkennen sein. Sie haben dem Gebot
journalistischer Fairness zu entsprechen.
(7)
Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom ZDF durchgeführt werden, ist
ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
IV.
(1)
Die Programme sollen sich an qualitativ hochstehenden programmlichen
Standards orientieren, einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie
Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und
europäischen Raum enthalten.
(2)
Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum sowie
zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll der Hauptteil
der insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und
vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken
entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten werden.
(3)
Die Programme sollen das kulturelle Leben der Gegenwart widerspiegeln und die
Vielfalt des kulturellen Erbes wahren.
(1)
Die Programme sollen dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienen
und die gegenseitige Achtung zwischen allen Menschen und Gruppen ohne Rücksicht
auf ihre Abstammung und soziale und kulturelle Eigenart fördern.
(2)
In den Programmen ist für das Selbstbestimmungsrecht der Völker einzutreten,
das der in dem Grundgesetz begründeten Eigenverantwortlichkeit des Menschen
entspricht.
(3)
Die Programme sollen die Bemühungen um die Einigung Europas fördern. Sie sollen
ausländischen Zuschauern die Möglichkeit bieten, sich ein Bild über die
deutsche Wirklichkeit zu verschaffen.
VI.
(1)
Die Programme haben das gegenseitige Verstehen zwischen den Kirchen und
Religionsgemeinschaften zu fördern. Gemeinsames in ihrer gesellschaftlichen,
kulturellen und sozialen Wirksamkeit ist besonders zu berücksichtigen.
(2)
Es ist darauf zu achten, dass Sendungen den religiösen Glauben nicht
verächtlich machen oder herabwürdigen.
(3)
Religiöse Themen und kultische Handlungen müssen mit der ihnen gebührenden
Ehrfurcht und Sorgfalt dargestellt werden.
VII.
(1)
Die Programme sollen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Anerkennung der
vom Grundgesetz geschützten sittlichen Wertordnung leisten. Besondere Beachtung
verdienen die Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben, die Achtung von Freiheit
und körperlicher Unversehrtheit des Menschen, die Förderung und Erhaltung der
natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die Bereitschaft zum Dienst am
Gemeinwohl.
(2)
Die Programme sollen die Toleranz im Sinne der Achtung von Glauben, Meinung und
Überzeugung der Mitmenschen sowie die Anerkennung der Rechtsordnung fördern.
Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3)
Ethische Grundforderungen sollen möglichst am Beispiel aufgezeigt werden.
(4)
Die Sendungen dürfen keine verrohende oder verhetzende Wirkung haben.
Die
Darstellung von kriminellen Handlungen, von Sucht, Laster, Gewalt oder
Verbrechermilieu darf nicht vorbildlich wirken, zur Nachahmung anreizen oder in
der Durchführung strafbarer Handlungen unterweisen. Auch darf nicht der
Eindruck hervorgerufen werden, dass
derartige Erscheinungen eine über das Maß der Wirklichkeit hinausgehende
Verbreitung haben. Hinweise auf Strafe, Reue oder Sühne, auf Behandlung und
Heilung sollen in der Darstellung nicht fehlen. Die Wirkung der Sendungen auf
Jugendliche ist zu berücksichtigen.
VIII.
(1)
Mediendienste haben der Erfüllung des Programmauftrages zu dienen. Sie sind
daher thematisch, inhaltlich und strukturell auf die Förderung und Ergänzung
der programmlichen Hauptaufgaben auszurichten. Sie
enthalten keine auf regionale Räume zielenden Inhalte. Mediendienste erfordern eine
eigenständige journalistische Leistung und haben öffentlich-rechtlichem
Programmstandard zu entsprechen.
Neben
den in den §§ 4 Abs. 3, 5 und 6 ZDF-StV aufgestellten
Grundsätzen unterliegen Mediendienste den Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages.
Im Übrigen finden auf die Mediendienste die vorstehenden Ziffern I, II, III,
V-VII entsprechende Anwendung.
Für
die Gestaltung und Beurteilung von Online-Diensten gemäß § 4 Abs. 3 ZDF-StV sind außerdem die nachfolgenden Richtlinien
maßgebend.
IX.
(1)
Online-Dienste vermitteln programmbegleitend Angebote
mit programmbezogenem Inhalt. Kriterien für den Programmbezug sind Struktur,
Themenauswahl und inhaltliche Ausrichtung der Angebote. Das Merkmal „programmbegleitend“ bezieht sich auf den zeitlichen oder
sachlichen Zusammenhang der Angebote mit dem Programm.
Online-Dienste
sollen insgesamt einen Beitrag zur Sicherung der Vielfalt, Glaubwürdigkeit und
Unabhängigkeit der neuen Medien leisten sowie insbesondere auch die jüngeren
Bevölkerungsgruppen an die Programme und Angebote des ZDF heranführen. Sie
unterrichten auch über das ZDF, seine Grundlagen, Organisation, Service-Leistungen
und sonstigen Tätigkeiten.
(2)
Online-Dienste sind technisch in der Weise zu erstellen, dass sie für alle
gängigen Software-Plattformen (Browser) verfügbar sind. Online-Dienste können in
Zusammenarbeit mit Dritten erstellt, bereitgehalten und wirtschaftlich
verwertet werden.
(3)
Die Präsentation von Online-Diensten soll deren vorwiegenden Programmbezug
deutlich werden lassen. Die Präsentation kann dabei alle Online-spezifischen
Möglichkeiten nutzen.
(4)
Das Setzen inhaltsbezogener Links, mit denen auf Angebote Dritter verwiesen
wird, bedarf besonderer redaktioneller Sorgfalt. Inhaltsbezogene Links haben der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung
eines Eigeninhalts zu dienen. Dabei ist auf Wechselwirkungen zwischen dem
Drittangebot einerseits und dem Ansehen sowie der Glaubwürdigkeit der
ZDF-Online-Dienste andererseits Bedacht zu nehmen. Inhaltsbezogene Links auf
Drittangebote sollen möglichst auf anerkannte Quellen verweisen. Im Übrigen
soll bei der Anbringung von Links stets deutlich gemacht werden, dass der
Nutzer das Angebot des ZDF verlässt. Links, die unmittelbar zu Inhalten führen, die nach
dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig oder entwicklungsbeeinträchtigend
sind, sind in jedem Fall zu unterlassen.
(5)
Die inhaltliche Richtigkeit der vom ZDF verbreiteten Online-Dienste ist durch
regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung zu gewährleisten. Sollen in den
Online-Diensten Inhalte auf Dauer dokumentiert werden, ist ein möglicher
Aktualitätsverlust, soweit zweckmäßig, durch Angabe des Erstellungszeitpunkts
deutlich zu machen.
(6)
Chats sind während ihres gesamten Verlaufs durch einen Moderator redaktionell
zu begleiten. Sie sind mit Teilnahmeregeln und zahlenmäßigen
Teilnehmerbegrenzungen zu versehen, soweit dies zur Gewährleistung der
redaktionellen Überwachungsaufgabe geboten erscheint. Foren und elektronische
Gästebücher sind regelmäßig dahingehend redaktionell zu überprüfen, dass keine
Verbreitung unzulässiger oder entwicklungsbeeinträchtigender
Angebote nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erfolgt. Werden solche
Inhalte festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Chats, Foren und
elektronische Gästebücher haben deutlich zu machen, dass es sich bei den darin
niedergelegten Äußerungen Dritter um deren persönliche Stellungnahmen und nicht
um solche des ZDF handelt.
(7)
Es ist bei Online-Diensten durch interne elektronische Archivierung
sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
Die elektronisch archivierten Inhalte sind für die Dauer von acht Wochen
verfügbar zu halten. Wird innerhalb dieser Frist ein Inhalt beanstandet, so ist
dieser solange weiter verfügbar zu halten, bis die Beanstandung abschließend
erledigt ist.
Der Intendant
des Zweiten Deutschen Fernsehens
Markus S c h ä
c h t e r