Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)
2122
Gesetz zur
Änderung
des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)
Vom
1. März 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
des Heilberufsgesetzes
Artikel
I
Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
1.1
In § 5 Abs. 2 werden der Punkt am Ende von Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Erklärung über einen
ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung
gemäß § 30 Nr. 4.“
1.2
An Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Kammer wird
durch die zuständige Behörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung der
Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für
Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung
und § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung
vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 549) über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme,
Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis informiert.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
2.1
In Absatz 1 werden
2.1.1
Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. die berufliche Fortbildung der
Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die
für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der
Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der
Wissenschaft und Praxis entsprechen, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen; die Kammern
sind berechtigt, Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie
fachliche Qualifikationen fortlaufend zu erfassen,“,
2.1.2
in Nummer 5 nach dem Wort „fördern“ die Wörter „und zu betreiben“ eingefügt,
2.1.3
Nummer 12 wie folgt gefasst:
„12. Kammerangehörigen Heilberufsausweise
und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte
Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die
berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen,“
und
2.1.4
an Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Bei der Erfüllung dieser Aufgaben
sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.“
2.2
An Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Kammern erheben zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Kammerangehörigen. Sie können für
besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme
ihrer Einrichtungen Gebühren erheben.
(6) Die Kammern berücksichtigen bei
allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen
Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem
Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische
Besetzung an.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
3.1
Absatz 1 wird durch folgende neue Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Die Ärztekammern errichten
Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und
berufsethischen Fragen sowie zur Wahrnehmung bundes- oder landesrechtlich einer
öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesener Aufgaben. Die Ethikkommissionen
nehmen die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 Arzneimittelgesetz, § 20 Medizinproduktegesetz, §§ 8 und 9 Transfusionsgesetz, § 92
Strahlenschutzverordnung und § 28g Röntgenverordnung in der jeweils geltenden
Fassung wahr.
(2) Um die interdisziplinäre
Zusammensetzung zu sichern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und
Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf
dem Gebiet der Ethik und mindestens eine Person aus dem Bereich der
Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem
Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder
dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein
Apotheker in die Kommission zu berufen. Die medizinischen und pharmazeutischen
Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz
verfügen.
(3) Die Mitglieder sind in ihrer
Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit
und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Soweit im Übrigen die
gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgeben, regeln die Ärztekammern
durch Satzung
1. die
Aufgaben und Zuständigkeiten,
2. die
Voraussetzungen für die Tätigkeit,
3. die
Zusammensetzung,
4. die
Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der
Mitglieder,
5. das
Verfahren,
6. die
Aufgaben des Vorsitzes,
7. die
Geschäftsführung,
8. die
Kosten des Verfahrens,
9. die
Entschädigung der Mitglieder
der Ethikkommission. Die Satzung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
3.2
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
3.3
Nach Absatz 5 (neu) wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Ärztekammern haben durch
den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für die Erfüllung von
Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit
ihrer Ethikkommission zu treffen. Ergibt sich durch ein Verhalten einer
Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem
Arzneimittelgesetz eine derartige Schadensersatzverpflichtung, so ist die
jeweilige Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen,
soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind.
Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen
Kammer zu regeln.“
3.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Die an den Medizinischen
Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich
an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern. Die Absätze 1 bis 5
gelten entsprechend.“
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
4.1
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. die Ärztekammern überprüfen die
Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards in ärztlich geleiteten
Einrichtungen, soweit sie von der für die Einrichtung zuständigen
Aufsichtsbehörde beauftragt werden und sie der Aufgabenübertragung zustimmen,“.
4.2
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.
5. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird durch
folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Jeder Wahlvorschlag soll das
Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit
ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten
Berufsangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es
ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung
mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann,
soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahlleitung stellt fest, wie
hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlberechtigten Berufsangehörigen ist.“
6. § 29 wird wie folgt geändert:
6.1
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.1.1
In Satz 1 wird das Wort „eigener“ durch das Wort „einer“ ersetzt.
6.1.2
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Die Führung einer Einzelpraxis
oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person
des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung
Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und
nicht gewerblich ausgeübt wird.“
6.1.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
6.1.4
Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
6.2
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausübung der
tierärztlichen Tätigkeit gilt Absatz 2 Sätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Absatz
2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken. Dabei können in der Berufsordnung
besondere Anforderungen festgelegt werden, wenn die tierärztliche Klinik nicht
von einer Tierärztin oder einem Tierarzt geführt wird.“
6.3
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
7.1
In Nummer 2 wird das Wort „und“ vor dem Komma gestrichen,
7.2
in Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. eine
Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit
ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit
aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine
Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist.“
8. In § 32 Satz 2 Nr. 5 werden nach
dem Wort „Apothekenankündigung“ folgende Wörter eingefügt:
„einschließlich der Ankündigung von
außerhalb der Weiterbildung erworbenen besonderen Qualifikationen, die nur bei
Nachweis einer Tätigkeit mit erheblichem Umfang zulässig ist“.
9. An § 33 wird folgender Satz
angefügt:
„Anstelle der Bezeichnungen nach
Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der
Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen.“
10. § 36 wird wie folgt geändert:
10.1
An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Theoretische Unterweisung kann
auch von den Kammern betrieben werden.“
10.2
In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „ganztägig“ die Wörter „in der Regel“
eingefügt.
10.3
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung trifft die
zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf.“
10.4
In Absatz 6 werden die Wörter „Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch
eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist“ durch die Wörter „Tätigkeiten in eigener
Praxis sind“ ersetzt.
10.5
An Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dabei sind insbesondere auch
geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete,
Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.“
10.6
An Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Hierbei können sie auch in
einzelnen Bereichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Weiterbildung in
praktischer Berufstätigkeit nach Absatz 1, der Ermächtigung zur Weiterbildung
und der Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 zulassen, wenn sie
mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.“
11. In § 37 Abs. 3 Satz 2 werden
nach dem Wort „auszustellen“ die Wörter „und die Richtigkeit der Dokumentation
der Weiterbildung zu bestätigen, soweit diese nach § 42 Abs. 2 Satz 2
vorgeschrieben ist“ eingefügt.
12. § 38 Abs. 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Über die Zulassung als
Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer, die die
Zulassung bekannt gibt.“
13. § 39 Abs. 1 Satz 3 wird
gestrichen.
14. § 40 entfällt.
15. § 42 wird wie folgt geändert:
15.1
In Absatz 2 werden in Nr. 3 nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „und die
fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten“ eingefügt sowie nach Nr.
7 folgender Satz angefügt:
„Die Weiterbildungsordnung kann die
Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildung zu dokumentieren.“
15.2
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
16. § 44 wird wie folgt geändert:
16.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Abgesehen von Absatz 1 ist
Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.“
16.2
Absatz 3 wird gestrichen.
17. Nach § 44 wird folgender § 44a
eingefügt:
„§ 44a
(1) Die allgemeinmedizinische
Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die spezifische Ausbildung
in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen
Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
– ABl. Nr. L 165/1 vom 7. Juli 1993 in der jeweils
geltenden Fassung – entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung
abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der
Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt
für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine
andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung
eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten
Bezeichnung zu führen.
(2) Wurden Zeiten des im Rahmen des
Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin
absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1
und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung.
(4) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben hat oder wem eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4
dieser Richtlinie ausgestellt worden ist, erhält auf Antrag die Anerkennung,
die in Nordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und
Ärzten erteilt wird.“
18. § 45 wird wie folgt geändert:
18.1
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und
geschlechtsspezifischer Unterschiede“ eingefügt.
18.2
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Weiterbildung im Gebiet „Allgemeinmedizin“
durch die Wörter „allgemeinmedizinischen Weiterbildung“ ersetzt.
19. In § 48 Abs. 3 Satz 2 werden
nach dem Wort „Gefahren“ die Wörter „sowie auf geschlechtsspezifische
Unterschiede in Pharmakokinetik und Pharmakodynamik“ eingefügt.
20. § 49 wird wie folgt geändert:
20.1
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und
geschlechtsspezifischer Unterschiede“ eingefügt.
20.2
In Absatz 3 werden die Wörter „für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2008“
ersetzt.
21. In § 50 Abs. 7 und 8 werden
jeweils die Wörter „Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene
Praxis ausgeübt wurde“ durch die Wörter „Tätigkeiten in eigener Praxis“ ersetzt
und vor den Wörtern „die Voraussetzungen“ die Wörter „Zeiten, in denen“
eingefügt.
22. In § 52 Abs. 1 werden nach dem
Wort „Umwelt“ die Wörter „und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die“
eingefügt. Die Wörter „in den“ vor dem Wort „notwendigen“ werden gestrichen.
23. Der IV. Abschnitt - Spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin – (§§ 54 bis 57) entfällt.
24. § 59 wird wie folgt geändert:
24.1
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Endet die Kammerzugehörigkeit
nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren
fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter
besteht.“
24.2
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
25. In § 95 Abs. 2 werden nach dem
Wort „Ehegatte,“ die Wörter „ihre Lebenspartnerin oder
sein Lebenspartner,“ eingefügt.
26. Nach § 114 wird folgender § 115
eingefügt:
„§ 115
Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
Artikel
II
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme
von Artikel I Nrn. 5 und 12 am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Artikel I Nr. 5 tritt sechs Monate nach der Verkündung in
Kraft. Artikel I Nr. 12 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
zweiten Kalendermonats in Kraft.
Düsseldorf, den 1. März 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L. S.)
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
BirgitFi s c h e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
GV.
NRW. 2005 S. 148
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