Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 37 vom 12.10.2005 Seite 817 bis 822
Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (MeldDÜV ZStKV NRW) |
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Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (MeldDÜV ZStKV NRW)
21260
Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung
von Meldebehörden an die Zentralen Stellen
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
(MeldDÜV ZStKV NRW)
Vom 5. Oktober 2005
§ 1
Datenübermittlung an die Zentralen Stellen
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
für Zwecke des Mammographie-Screenings
(1) Zum Zwecke
der Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening
und zur Feststellung falsch-negativer Diagnosen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4
des Gesetzes zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen
Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW) übermitteln die Meldebehörden
des jeweiligen Landesteils der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein und der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Westfalen-Lippe monatlich folgende personenbezogene Daten aller
Einwohnerinnen, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das
70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht zu übermitteln sind Daten von
Einwohnerinnen, zu denen eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 6 MG NRW
eingetragen ist.
(3) Der
Datenübermittlung ist der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
herausgegebene Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil
- (DSMeld) zugrunde zu legen.
(4) Zu
übermitteln sind folgende Daten:
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Datenblatt |
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1. Familienname |
0101, 0102, |
2. Geburtsname
und andere frühere Namen |
0201 bis 0203, |
3. Vornamen |
0301, 0302, |
4. Doktorgrad |
0401, |
5. Tag und Ort
der Geburt |
0601 bis 0603, |
6.
gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) |
1201 bis 1203, |
(5) Die
Übermittlung erfolgt nach näherer Vereinbarung durch Datenübertragung auf
besonders gesichertem Wege, insbesondere über das TESTA-Netz,
oder auf Datenträgern.
§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.
Düsseldorf, den
5. Oktober 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2005 S. 818