Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 39 vom 17.11.2005 Seite 831 bis 842
12. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes |
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Normkopf Norm Normfuß |
12. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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12. Nachtrag zur Satzung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Vom 26. September 2005
Die Satzung des
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch den 11. Nachtrag vom 13. Juni 2002 (GV. NRW. S. 369), wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift zum Abschnitt „VII“ nach „Freiwillige Versicherung“ wird ergänzt um
„und Versicherung kraft Satzung“.
b) In § 24 wird
nach „Beiträge“ eingefügt „und Beitragszuschläge“.
c) Nach „§ 32
Freiwillige Versicherung“ wird eingefügt „§ 32a Versicherung kraft Satzung“.
2. § 2 Satz 2
Nr.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Beschäftigte (§
2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
a) in den
Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit nicht in § 129 Abs. 4
SGB VII etwas anderes bestimmt ist (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
b) in den
Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen
Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend
beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss
haben, soweit sie nach dem 31.12.2004 entstanden sind (§§ 218 d Abs. 2, 129
Abs. 1 Nr. 1a SGB VII),
c) in den vom
Land Nordrhein-Westfalen in die Zuständigkeit des Verbandes übernommenen
Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen
Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land überwiegend
beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben
(§ 218 d Abs. 2 i. V. m. § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII a. F.) sowie in weiteren
Unternehmen und Unternehmensteilen, soweit der Rheinische
Gemeindeunfallversicherungsverband für diese zuständig ist und nicht
Versicherungsschutz bereits nach anderen Vorschriften besteht,
d) in
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der
Verband nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist
(Artikel 4 § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung vom 30. April 1963 - UVNG),
e) in
Haushaltungen (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
f) des Verbandes
und seiner Unternehmen (§ 132 SGB VII) und
Personen, die in
diesen Unternehmen wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs.
1 SGB VII).“
3. § 2 Satz 2
Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Personen,
a) die für die
in der Nummer 1 Buchstabe a), d) oder f) genannten Unternehmen oder für deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in der Nummer 3 genannten
Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag, mit
ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung
der in Nummer 1 Buchstabe a) oder d) genannten Unternehmen oder deren Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften oder der in Nummer 3 genannten Einrichtungen
ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit
teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
b) die als
kommunale Mandatsträger für den Landschaftsverband, die Kreise oder Gemeinden
ehrenamtlich tätig sind,
c) die als
ehrenamtlich Tätige oder bürgerschaftlich Engagierte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB
VII i. V. m. § 32a der Satzung versichert sind,
d) die in Kapital-
oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen selbständig
tätig sind (unternehmerähnliche Personen) oder als gewählte Ehrenamtsträger in
gemeinnützigen Organisationen auf schriftlichen Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
und 3 SGB VII i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung freiwillig
versichert sind,
e) die von einer
dazu berechtigten Stelle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als Zeugen
zur Beweiserhebung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b), 129
Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),“.
4. § 3 Abs. 1
wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2
wird nach „§ 129 Abs. 3 SGB VII“ eingefügt „ a.F.“.
b) Es wird eine
neue Nummer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„3. für die in
selbständiger Rechtsform betriebenen Unternehmen, an denen Gemeinden oder
Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf
deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem
31.12.2004 entstanden sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 218 d Abs. 2 SGB VII),“.
c) Aus Nummern 3
und 4 werden Nrn. 4 und 5.
5. § 23 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz
2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. die
Unterstützung bei der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am
Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,“.
b) In Absatz 5
wird „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“.
6. § 24 wird wie
folgt geändert:
a) In der
Überschrift wird nach „Beiträge“ eingefügt „und Beitragszuschläge“.
b) In Absatz 2
wird nach „von“ eingefügt „Beitragszuschlägen (§§ 185, 162 SGB VII) und von“
und nach „Beiträgen“ wird „Beitragszuschlägen,“
eingefügt.
c) In Absatz 3
wird nach „angeforderten Beiträge“ eingefügt „, Beitragszuschläge“.
7. In § 27 wird ein
neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(4) Der Verband
kann unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmerinnen
getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
und für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§§
185 Abs. 5, 162 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)“
8. Die
Überschrift zum Abschnitt VII wird nach „Freiwillige Versicherung“ ergänzt um
„und Versicherung kraft Satzung“.
9. § 32 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
„(1) Gegen die
Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich freiwillig
versichern
2. gewählte
Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
soweit der
Verband auch für das Unternehmen oder die Organisation zuständig ist und sie
nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind.“
b) Absatz 5 wird
wie folgt neu gefasst:
„(5) Gemäß § 5
Nr. 5 des Anhangs zu § 24 der Satzung sind die Versicherten selbst
beitragspflichtig (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 185 Abs. 1 SGB VII). Für Versicherte
nach Absatz 1 Nr. 1 werden Beiträge entsprechend der Beitragshöhe für die
Pflichtversicherten des Unternehmens unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag
erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird unter Berücksichtigung der
Gefährdungsrisiken ein Kopfbeitrag festgesetzt (§§ 154 Abs. 1 Satz 3, 155 SGB
VII).“
10. Nach § 32
der Satzung wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Versicherung kraft Satzung
11. Der Anhang
zu § 19 der Satzung (Mehrleistungsbestimmungen) wird wie folgt geändert:
a) In § 1 wird
e) wie folgt neugefasst:
„e) Personen,
die für die in § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a), d) oder f) genannten Unternehmen
oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Satz 2 Nr. 3
genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag,
mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher
Genehmigung der in § 2 Satz 2 Nr. 1 a) oder d) genannten Unternehmen oder deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in § 2 Satz 2 Nr. 3 genannten
Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für
diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und“.
b) In § 1 f)
wird im Klammerzusatz „2. Alternative“ ersetzt durch „e)“.
c) In § 4 Abs. 1
Satz 3 und in § 5 Abs. 2 Satz 2 wird nach „die Ehegattin“ eingefügt „oder die
Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.
d) In § 5 Abs. 2
Satz 3 wird nach „oder“ eingefügt „die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder“.
12. Der Anhang
zu § 24 der Satzung (Beitragsordnung) wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 2
Satz 2 wird nach „ist“ eingefügt „ sowie der vier davor liegenden Jahre“.
b) § 2
Umlagegruppen wird wie folgt gefasst:
„Es werden
folgende Umlagegruppen gebildet:
1. der
Landschaftsverband, die Kommunalen Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Satzung) und die Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Satzung, sofern
sie Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beschäftigen,
2. die
Sparkassen, die Landesbank NRW, die kommunalen Versicherungsgesellschaften
sowie ihre Tochtergesellschaften,
3.kommunale
Mandatsträger und ehrenamtlich tätige Personen, welche nach § 32 Abs.1 Nr. 2
der Satzung freiwillig versichert sind,
4. die Haushaltungen
(§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
5. die Träger
der Kindertageseinrichtungen nach § 2 Satz 2 Nr. 3a der Satzung,
6. die Träger
allgemeinbildender Schulen nach § 2 Satz 2 Nr. 3b 1. Alternative der Satzung,
7. die Träger
berufsbildender Schulen nach § 2 Satz 2 Nr. 3b 2. Alternative, 3c und 3d der
Satzung.“
c) In § 3 Abs. 3
wird „1 bis 6“ ersetzt durch „1 und 2“.
d) In § 3 wird
ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(4) Der
Umlagegruppe 3 sind die Entschädigungsleistungen zuzurechnen, die für
Versicherte bei der dieser Umlagegruppe angehörigen Mitgliedern erbracht werden
mussten. Der Umlageanteil für die kommunalen Mandatsträger und ehrenamtlich
tätigen Personen, welche nach § 32 Abs.1 Nr. 2 der Satzung freiwillig
versichert sind, besteht aus dem Eigenanteil und dem verbleibenden
Unterschiedsbetrag (Fremdanteil) zum gesamten Umlageanteil. Die Höhe des
Eigenanteils entspricht dem Beitragseingang für diese Umlagegruppe, soweit
nicht die Vertreterversammlung einen anderen Betrag als Eigenanteil in der
Umlagerechnung gemäß § 9 Abs. 1 beschließt.“
e) Aus § 3 Abs.
4 bis 6 werden § 3 Abs. 5 bis 7.
f) In § 3 Abs. 5
Satz 1 n.F. wird „Umlagegruppe 7“ ersetzt durch „Umlagegruppe 4“.
g) In § 3 Abs. 5
Satz 2 n.F. wird „§ 2 Nr. 7“ ersetzt durch „§ 2 Nr. 4“.
h) In § 3 Abs. 6
n.F. wird „Der Umlagegruppe 8-10“ ersetzt durch „Den Umlagegruppen 5 bis 7“.
i) In § 3 Abs. 7
Satz 1 n.F. wird „Umlagegruppen 3 und 4,“ ersetzt
durch „kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden“ und
„Umlagegruppen,“ durch „kommunalen Gebietskörperschaften“.
j) In § 3 Abs. 7
Satz 2 n.F. wird „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt durch „Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz
2“.
k) In § 4 Nr. 1
wird „- § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII“ gestrichen.
l) In § 4 Nr. 2
wird nach „§ 2 Satz 2 Nrn. 2“ eingefügt „a, c, e“.
m) In § 4 wird
eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„4. kommunale
Mandatsträger sowie freiwillig Versicherte (§ 2 Satz 2 Nr. 2b und d der
Satzung).“
n) In § 5 Nr. 2
wird hinter „§ 3 Abs. 4“ eingefügt „und 5“.
o) In § 5 werden
neue Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„4. für die
Versicherten nach § 4 Nr. 4 1. Alternative der Landschaftsverband, die Kreise
und die Gemeinden,
5. für die
Versicherten nach § 4 Nr. 4 2. Alternative die versicherte Person.“
p) In § 6 wird
hinter „Nrn. 11 und 14“ eingefügt „sowie § 32a“.
q) In § 7 wird
eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„4. für die
Versichertengruppe nach § 4 Nr. 4 die Zahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung,
der Kreistage und der Räte der Gemeinden sowie der freiwillig Versicherten.“
r) In § 8 Abs. 3
Satz 1 wird „§ 2 Nr. 7“ ersetzt durch „§ 2 Nr. 4“; nach „Beitrag“ wird
eingefügt „,soweit kein Beschäftigungsverhältnis im
Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28 a Abs. 7 SGB IV) vorliegt (Abs. 4)“.
s) In § 8 wird
ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(4) Soweit für
die nach § 28 a Abs. 7 SGB IV der Einzugstelle gemeldeten geringfügig
Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 SGB VII und
ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums
ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz
festgelegt wird, tritt dieser für diese insoweit an die Stelle des Beitrags
nach dieser Beitragsordnung.“
t) Nach § 8 wird
ein neuer § 8a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„§ 8a
Beitragszuschlagsverfahren
(1) Dem
einzelnen Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der
Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der
folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 SGB VII). Am
Beitragszuschlagsverfahren nehmen Unternehmen, für die der Verband nicht im
gesamten Beobachtungszeitraum zuständig war, Haushaltungen, kommunale
Mandatsträger und freiwillig Versicherte nicht teil.
(2) Als
Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden
letzten Jahre, für die zuletzt Entlastung erteilt worden ist (§ 77 Abs. 1 SGB
IV); dies ist das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Umlagejahr.
(3)
Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Sach- und
Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmals im Beobachtungszeitraum dem
Verband gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für
Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
(4) Das
Beitragszuschlagsverfahren wird zeitgleich mit der Umlagerechnung durchgeführt.
(5) Ein
Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 6) des
einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung (Absatz 7) aller
Beitragspflichtigen überschreitet. Die Berechnungen erfolgen getrennt nach der
allgemeinen Unfallversicherung (eigene Versicherte) und der
Schülerunfallversicherung (Kinder, Schüler und Lernende).
(6) Als Eigenbelastung
gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 3), der auf je einen Euro
Beitrag des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.
(7) Als
Durchschnittsbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 3),
der auf je einen Euro Beitrag aller Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum
entfällt.
(8) Entsprechend
der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung
beträgt der Beitragszuschlag
a) 5 % für
Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um bis zu 25 %
überschreitet,
b) 10 % für
Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 25 und
bis zu 50 % überschreitet,
c) 15 % für Mitglieder,
deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 50 und bis zu 75 %
überschreitet,
d) 20 % für
Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 75 und
bis zu 100 % überschreitet und
e) 25 % für
Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 100 %
überschreitet.
(9)
Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus
dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag, ergibt.
(10) Der ermittelte
Beitragszuschlag ist auch von den Unternehmen zu entrichten, die zum Zeitpunkt
der Zuschlagserhebung aus der Zuständigkeit des Verbandes ausgeschieden sind,
ihm aber im gesamten Beobachtungszeitraum angehört haben.“
u) In § 9 Abs. 2
wird hinter „(§ 8 Abs. 2)“ eingefügt „und ggf. Beitragszuschlag (§ 8a Abs. 8)“.
v) In § 10 Abs.
1 wird nach Nummer 3 eingefügt:
„4. ein
eventueller Beitragszuschlag,“.
Die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 5.
w. § 11 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1
Satz 1 wird nach „der Beiträge“ eingefügt „und eventueller Beitragszuschläge“.
In Absatz 1 Satz 2 wird nach „des Beitrags“ eingefügt „und eines eventuellen
Beitragszuschlages“; das Wort „Jahresbeitrag“ wird ersetzt durch
„Jahresbetrag“, das Wort „Beitrag“ durch „Betrag“.
b) In Absatz 2
Satz 1 wird nach „Der Beitrag“ das Wort „kann“ ersetzt durch „und ein
eventueller Beitragszuschlag können“ und in Satz 2 nach „Beitragsteilen“
eingefügt „und Teilen eventueller Beitragszuschläge“.
c) In Absatz 4
wird nach „des Beitrages“ eingefügt „, eines eventuellen Beitragszuschlages.“
Artikel II
Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe b, 6, 7, 12 Buchstabe t, u, v und w treten zum 1. Januar 2007 in
Kraft; im Übrigen treten die Satzungsänderungen zum 1. Januar 2006 in Kraft mit
der Maßgabe, dass die Mehrleistungsberechtigung für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a
SGB VII n. F. versicherten Personenkreis rückwirkend zum 1.1.2005 besteht.
Artikel 1 Nr. 10 tritt frühestens mit In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung
nach § 128 Abs. 2 SGB VII zur Zuständigkeitsübertragung für Versicherte nach §
128 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII in Kraft.
Düsseldorf, den
26. September 2005
Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung
Der Vorsitzende
des Vorstandes
Der von der
Vertreterversammlung am 26. September 2005 beschlossene 12. Nachtrag zur
Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gemäß § 34
Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 25.
Oktober 2005
I - 3541.8.110
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
K l e i n
GV. NRW. 2005 S. 838