Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 39 vom 17.11.2005 Seite 831 bis 842
Änderung der Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes |
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Änderung der Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
822
Änderung der Dienstordnung
für die Angestellten des Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Vom 26. September 2005
Artikel I
Die
Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen GUVV vom 28. November 1978/5.
Februar 1979 (GV. NRW. 1979 S. 94), zuletzt geändert am 9. Juni 1999 (GV. NRW. S. 675), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Ziffer
1 erhält das Wort „Deutscher“ eine Fußnote folgenden Inhalts: „Soweit die
männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mitumfasst sein.“
2. § 8 der
Dienstordnung wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1
werden die Wörter „der Landesdisziplinarordnung“ ersetzt durch „dem
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW)“.
b) In den Absätzen
2 und 5 werden jeweils die Wörter „die Landesdisziplinarordnung“ ersetzt durch
„das LDG NRW“.
c) Absatz 3 wird
wie folgt neu gefasst:
„(3) Über die
Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet der Geschäftsführer den
Vorstand. Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu
ermitteln, die für die Bemessung einer Maßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis
der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen und dem Angestellten mitzuteilen.
Die zu treffenden Maßnahmen werden vom Vorstand beschlossen, der Angestellte
ist vorher zu hören.“
3. § 9 der
Dienstordnung wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1
Satz 1 Buchstabe b wird das Wort „Dienst“ ersetzt durch „Beamtenverhältnis“.
b) In Absatz 1
Satz 3 wird „S. 2“ ersetzt durch „Satz 5“.
c) In Absatz 3
wird das Wort „Landesdisziplinarordnung“ ersetzt durch „LDG NRW“.
4. § 10 Ziffer 3
wird wie folgt neu gefasst:
„3. durch
Entfernung aus dem Dienst (§ 10 LDG NRW).“
Artikel II
Die vorstehenden
Änderungen der Dienstordnung wurden durch die Vertreterversammlung des
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 26. September 2005
beschlossen und treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den
26. September 2005
Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung
von L e n n e p
Der Vorsitzende
des Vorstandes
Genehmigung
Die vorstehend
von der Vertreterversammlung am 26. September 2005 beschlossene Änderung der
Dienstordnung für den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 28.
November 1978 wird gemäß § 147 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB VII genehmigt.
Essen, den 26.
Oktober 2005
I – 3523.110
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2005 S. 841