Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922

Verordnung zur Regelung des Datenabgleichs von Wohngeldempfängern mit Beziehern anderer Sozialleistungen
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Verordnung zur Regelung des Datenabgleichs von Wohngeldempfängern mit Beziehern anderer Sozialleistungen

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Verordnung
zur Regelung des Datenabgleichs
von Wohngeldempfängern
mit Beziehern anderer Sozialleistungen

 

Vom 8. November 2005

 

Auf Grund des § 37b Abs. 6 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen
nach dem Wohngeldgesetz (Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDVO - )

 

Erstes Kapitel
Datenabgleich mit der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
und dem Bundesamt für Finanzen

 

§ 1
Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle

(1) Die Wohngeldstellen beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) Wohngeld bezogen haben oder bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften berücksichtigt wurden (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 2 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Wohngeld bezogen haben.

 

(2) Die Wohngeldstellen übermitteln über eine zentrale Landesstelle der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Wohngeldnummer und den in § 37b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) genannten Daten. Die zentrale Landesstelle wird von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmt.

 

(3) Die Kopfstelle

1. übermittelt dem Bundesamt für Finanzen bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze,

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1.

 

Das Bundesamt für Finanzen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

 

 

(4) Die Kopfstelle übermittelt den Wohngeldstellen über die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.

 

§ 2
Verfahren bei der Auskunftsstelle
Bundesamt für Finanzen und der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die von der zentralen Landesstelle übermittelten Daten ab mit den für denselben Abgleichszeitraum bei ihr temporär gespeicherten Daten nach

1. § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende und

2. § 118 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -.

 

(2) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.

 

§ 3
Anforderungen an die Datenübermittlung

(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

 

(2) Die Auskunftsstelle hat den Eingang der ihr von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie hat den Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von der Auskunftsstelle übermittelten Antwortdatensätze.

 

(3) Die Auskunftsstelle und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

 

§ 4
Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens

Die Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen werden von der Kopfstelle, dem für Wohngeld zuständigen Ministerium und dem Bundesamt für Finanzen in Verfahrensgrundsätzen einvernehmlich festgelegt.

 

§ 5
Kosten

(1) Die von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmte zentrale Landesstelle erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.

 

(2) Die Kopfstelle teilt der vom für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmten zentralen Landesstelle jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2006 werden Kosten in Höhe von 5.000 € erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest. Ab dem Jahr 2007 dürfen 3.000 € zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht überstiegen werden. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

 

(3) Das für Wohngeld zuständige Ministerium überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2006, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.

 

Zweites Kapitel
Datenabgleich mit den überörtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge

 

§ 6
Verfahren bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge

(1) Die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge übermitteln über die zentrale Landesstelle den Wohngeldstellen die in § 37b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) genannten Daten der Leistungsempfänger nach den §§ 26c, 27a und 27d des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Gesetzes, das diese Vorschriften für anwendbar erklärt, soweit der Bezug dieser Leistungen Kosten der Unterkunft umfasst. Die zentrale Landesstelle wird von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmt.

 

(2) Die Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung der Datensätze werden von den überörtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge und dem für Wohngeld zuständigen Ministerium einvernehmlich festgelegt.

 

§ 7
Kosten

Die von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmte zentrale Landesstelle erstattet den überörtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge nach § 6 die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.

 

§ 8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

Artikel 2

 

Änderung der Wohngelddatenabgleichsverordnung

 

Die Wohngelddatenabgleichsverordnung vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 916) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Ersten Kapitels werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.

2. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1., Satz 2 und § 2 Abs. 2 und § 4 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten

 

Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. November 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

GV. NRW. 2005 S. 916