Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954
Gesetz über die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz über die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz
über die Veranstaltung und Durchführung
von Lotterien und Ausspielungen
durch das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 15. Dezember 2005
Der Landtag hat das Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Veranstaltung und Durchführung
von Lotterien und Ausspielungen
durch das Land Nordrhein-Westfalen
§ 1
Anwendungsbereich
2. Sportwetten,
3. den Betrieb von Spielbanken und die dort zugelassenen Spiele,
4. die von der Nordwestdeutschen Klassenlotterie veranstalteten Lotterien,
5. Lotterien und Ausspielungen anderer gemeinnütziger Veranstalterinnen oder Veranstalter im Sinne der §§ 6 ff. LoStV.
§ 2
Konzession
§ 3
Spielbedingungen
(1) Die Regelungen zur Durchführung der Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach § 1 Abs. 1 (Spielbedingungen) bedürfen der Erlaubnis des Innenministeriums.
(2) In den Spielbedingungen sind besondere Bestimmungen zu
treffen über die
2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
4. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können,
5. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und
6. Auszahlung der Gewinne.
§ 4
Länderübergreifende Zusammenarbeit
Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können mit Erlaubnis des Innenministeriums gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.
§ 5
Anderweitige Betätigung der
Veranstalterin oder des Veranstalters
Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Diese darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 hierdurch nicht gefährdet wird.
§ 6
Aufsicht
1. die Konzession widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,
2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,
3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen der gemäß § 1 Abs. 1 beauftragten privatrechtlichen Gesellschaft einsehen und
4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien dieser Gesellschaft teilnehmen.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.(Fn. 1)
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Fn. 1
Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des Fünften Befristungsgesetzes:
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
Düsseldorf, den 15. Dezember 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f