Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Dezember 2006
Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14.
März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung mit
Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Drittes Befristungsgesetzes vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 Nr. 3 wird die
Angabe „Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68“ durch die Angabe
„Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35)“
ersetzt.
2. An § 4 Abs. 1 wird folgender
Satz 3 angefügt:
„Die Feststellung der
Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen
Vorbildungsnachweisen erfolgt, sofern keine Anerkennungsentscheidung der
Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten
Studiengang durch die Zentralstelle auf der Grundlage der in der Datenbank www.anabin.de unter „Hochschulzugang“ veröffentlichten
Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Spiegelstrich
„- Lehramt an Berufskollegs im Fach Biologie“ gestrichen.
b) Die Nummer 4 erhält folgende
Fassung:
„4. Studiengänge an den
Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 24):
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die
Angabe „16. Juni 2000 – Anlagen nach dem Stand der Fortschreibung vom 17. Juni
2005“ durch die Angabe „2. Juni 2006“ ersetzt.
b) Absatz 10 erhält folgende
Fassung:
„(10) Bei ausländischen
Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, sofern keine Bescheinigung der
Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote
vorliegt, von der Zentralstelle auf der Grundlage der „Vereinbarung über die
Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom
15. März 1991 i.d.F. vom 18. November 2004
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.“
c) In Absatz 12 Satz 2 wird die
Angabe „11. Dezember 2002“ durch die Angabe „14. Februar 1996“ ersetzt.
d) Nach Absatz 12 wird folgender
Absatz 13 angefügt:
„(13) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des
„International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die
Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des
„International BaccalaureateDiploma/Diplôme
du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. November 2006 in Kraft. Sie gilt für das Vergabeverfahren zum
Sommersemester 2007.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2006
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. AndreasPi n k w a
r t
GV.NRW. 2007 S. 4
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