Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei
2005
20320
2035
205
Gesetz zur
Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei
Vom 29.
März 2007
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei
2005
Artikel 1
Änderung
des Landesorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Organisation der
Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. 421), zuletzt geändert durch Artikel
11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden in der
Aufzählung nach den Wörtern „das Landeskriminalamt,“
die Wörter „das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,“ sowie „das
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
der Polizei,“ eingefügt.
205
Artikel
2
Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Organisation und die
Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein - Westfalen –
Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „die Bezirksregierungen“ ersetzt durch die Wörter „das Landesamt für
Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Polizeieinrichtungen können gem. §
14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht)
(1) Das Innenministerium führt die
Aufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.
(2)Das Innenministerium
kann einer Polizeibehörde durch Rechtsverordnung für einen im Einzelnen bestimmten
Aufgabenbereich gemäß §§ 13, 13a, 13b die Aufsicht über andere Polizeibehörden
oder Polizeieinrichtungen übertragen.
(3)Das Innenministerium
kann einer Polizeibehörde für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die
Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine
einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.
(4) Das Landesamt für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienstrechtlichen
Angelegenheiten.“
4.§
6 wird aufgehoben.
5. § 7 Abs. 5 wird wie folgt
gefasst:
„(5) Das Innenministerium undnach
Bestimmung des Innenministeriums das Landeskriminalamt und das Landesamt für
Zentrale Polizeiliche Dienstekönnen einer Polizeibehörde zeitlich
befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere
wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamtes
(1) Das Landeskriminalamt ist
zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes.
(2)
Das Landeskriminalamt hat insbesondere folgende Aufgaben: Es
1. unterstützt das Innenministerium
in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung,
2. unterstützt die
Kreispolizeibehörden bei der vorbeugenden Bekämpfung sowie bei der Erforschung
und Verfolgung von Straftaten,
3. unterhält
kriminalwissenschaftliche und -technische Einrichtungen zur Durchführung von
Untersuchungen in Strafsachen für Polizei- und Justizbehörden sowie zur
Erstattung von Gutachten,
4. unterhält eine Stelle für
kriminalistische und kriminologische Forschung,
5. ist zentrale Informationssammel-
und -auswertungsstelle in Kriminalitätsangelegenheiten,
6. ist zuständig für die Aufgabenwahrnehmung
im Bereich des Waffenrechts,
7. ist zuständig für die
Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Vereinsrechts.
(3) Das Landeskriminalamt hat eine
Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen
1. mit Zustimmung des
Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,
2. auf Ersuchen des
Generalbundesanwalts,
3. auf Ersuchen eines Gerichts oder
einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit
dem Justizministerium erlassenen Rechtsverordnung.
Das Landeskriminalamt ist, wenn es
eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der
Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr
zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer
Kreispolizeibehörde überlassen.
(4) Das Innenministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche
Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten
zu übertragen, insbesondere in Fällen, in denen
1.
eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die
Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht
bestimmt ist,
2. eine einheitliche
Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale
Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,
3. eine zentrale Dienststelle der
Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren
Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes
erforderlich ist.
Soweit Aufgaben der Erforschung und
Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.“
7. Nach § 13 wird folgender § 13a
eingefügt:
„§ 13a
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Das Landesamt für Zentrale
Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:
Es
1. unterstützt das Innenministerium
in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung sowie der
polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,
2. ist zuständig für die
Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,
3. unterhält die Landesleitstelle,
4. unterstützt das Innenministerium
in Angelegenheiten der Führung
und Steuerung,
5. berät und unterstützt die
Polizeibehörden und führt Inspektionen nach Bestimmung des Innenministeriums
durch,
6. ist zuständig in Angelegenheiten
des Straßenverkehrsrechts,
7. unterstützt das Innenministerium
in Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der
Führungs- und Einsatzmittel,
8. unterstützt die Polizeibehörden
in Angelegenheiten der Technik,
9. ist zuständig für die technische
Ausstattung der Polizei,
10. übernimmt die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten in dem durch das
Innenministerium übertragenen Umfang,
11. übernimmt
Koordinierungsaufgaben in Liegenschaftsangelegenheiten
in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang.“
8. Nach § 13 a wird folgender § 13b
eingefügt:
„§ 13b
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
(1) Das Landesamt für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
ist zuständig für die Ausbildung und Fortbildung in der Polizei, soweit die
Ausbildung nicht von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung oder den
Kreispolizeibehörden als Ausbildungsbehörden wahrgenommen wird.
(2) Neben den sich aus der Aufsicht
(§ 5 Abs. 4) oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ergebenden Aufgaben
führt das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
nach Bestimmung des Innenministeriums insbesondere
1. das Verfahren zur Einstellung
von Bewerberinnen und Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst,
2. die Auswahl, Vor- und
Nachbereitung von Bewerberinnen und Bewerbern zu Auslandsverwendungen
einschließlich der Entsendung zu internationalen Organisationen sowie die damit
verbundene Betreuung und Personalsachbearbeitung,
3. die Koordinierung von
landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren,
4. die Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen Dienstherren,
5. sonstige Auswahlverfahren,
Potentialanalysen oder deren Teile,
6. ihm durch das Innenministerium
übertragene Arbeiten im Bereich Personalentwicklung
durch und entwickelt Verfahren in
den vorgenannten Bereichen weiter.“
9. § 15 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei den Kreispolizeibehörden
und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien
Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster wählen aus ihrer Mitte je ein
Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat
bei der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter
werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der
Bevölkerung vom Innenministerium bestimmt.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende
Fassung:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
b) Die Zahl „2009“ wird ersetzt durch die Zahl „2011“.
2035
Artikel
3
Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31.
Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Dienststellen
Dienststellen im Sinne dieses
Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt, das Landesamt
für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung
und Personalangelegenheiten der Polizei.“
2. § 84 wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Hauptpersonalrat
Beim Innenministerium wird ein Hauptpersonalrat
gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten
Dienststellen gewählt werden.“
3. § 85 wird aufgehoben.
4. § 85 a wird aufgehoben.
5. § 86 wird aufgehoben.
20320
Artikel
4
Gesetz
zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 17.
Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt
geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird
hinter den Wörtern „Direktor des Instituts für Landes- und
Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen“ die folgende Funktionsbezeichnung
angefügt:
„Direktor des Landesamtes für
Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
der Polizei“.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird
hinter den Wörtern „Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung“ die
folgende Funktionsbezeichnung angefügt:
„Direktor des Landesamtes für
Zentrale Polizeiliche Dienste“.
3. Die Wörter „Direktor des
Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei“ werden gestrichen.
Artikel
5
Übergangsregelungen,
In-Kraft-Treten und Berichtsfrist
Übergangsregelung zu Artikel 1 und 2
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
sind die Beschäftigten des „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW“
auf das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
der Polizei“ und die Beschäftigten der „Zentralen Polizeitechnischen Dienste“
auf das „Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ übergeleitet.
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in
Kraft.
Düsseldorf,
den 29. März 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. AndreasPi n k w a r t
(L.
S.)
Der Innenminister
Dr.
IngoW o l f
GV. NRW. 2007 S.
140
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