§
1
Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei
informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser
Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Informationspflichtige Stellen
sind
1.
- die Staatskanzlei und die
Ministerien
- Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen
des Landes
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende
juristische Personen des Öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit
sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen
erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der
umweltbezogenen Daseinsvorsorge.
Gremien, die diese Stelle beraten,
gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den
informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Landesbehörden,
soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen
tätig werden und
b) Gerichte des Landes und der
Landesrechnungshof sowie die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, soweit sie
nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
2. natürliche oder
juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben
wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit
der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und
dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen
unterliegen. Letzteres gilt nicht für Beliehene.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2
Nr. 2 liegt vor, wenn
a) die Person des Privatrechts bei
der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der
öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt
oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder
ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
b) eine oder mehrere der in Absatz
2 Nr. 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts
allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten
Kapitals des Unternehmens besitzen,
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des
Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
§
2
Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung
Jede Person hat nach Maßgabe dieses
Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein
rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Wird eine bestimmte Art des
Informationszugangs beantragt, wird diesem entsprochen, es sei denn, es ist für
die informationspflichtige Stelle angemessen, die Informationen auf andere Art
zu eröffnen.
Der freie Zugang zu
Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieserUmweltinformationenrichtet sich nach den Vorschriften des
Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBL. I S. 3704) in der
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3, 6 Abs. 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14, sowie nach den
Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die
informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 verwiesen wird, wird dies durch
die informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ersetzt.
§
3
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch
eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist ein
Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch
dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde
getroffen worden ist.
§
4
Umweltzustandsbericht
Das für
den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht
regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand
der Umwelt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei berücksichtigt es
die Anforderungen des § 2 i.V.m. § 10 Abs. 1, 3 und 6
des Umweltinformationsgesetzes. Der Bericht enthält Informationen über die
Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.
§
5
Kosten (Gebühren und Auslagen)
(1) Für die Übermittlung von
Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
(2) Gebühren werden nicht erhoben
für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die
Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz
Nordrhein-Westfalen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 i.V.m § 10 Umweltinformationsgesetz
Nordrhein-Westfalen. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarz-weiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3 - Format oder
als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in
elektronischer Form.
(3) Die Gebühren sind auch unter
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der
Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(4) Im Übrigen findet das
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung.
(5) Private informationspflichtige
Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 können für die Übermittlung von
Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden
Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4 verlangen.
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Kostenansätzen für Amtshandlungen von
informationspflichtigen Stellen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.
§
6
Übergangsvorschrift
Anträge auf Zugang zu
Umweltinformationen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt
worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
§
7
Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes
Die Landesregierung erstattet dem Landtag
bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.
2011
Artikel
2
Neunte
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6
des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:
Die
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262),
zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S. 93), wird wie
folgt geändert:
Im
Allgemeinen Gebührentarif erhält die Tarifstelle 15c folgende neue Fassung:
„15c Vollzug des
Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142)
15c.1
Gebühren
15c.1.1
Auskünfte
15c.1.1.1
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte: Gebührenfrei
15c.1.1.2
Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichen Vorbereitungsaufwand
verbundenen Auskunft: Gebühr: Euro 0 – 250
15c.1.1.3
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im
Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von
Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und/oder privater Belange, in
zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen. Gebühr: Euro 0 – 500
15c.1.2
Herausgabe
15c.1.2.1
Herausgabe von Duplikaten Gebühr: Euro 0 – 125
15c.1.2.2
Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen
Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz
öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert
werden müssen Gebühr: Euro 0 – 500
15c.1.3
Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
Gebührenfrei
Ergänzende Regelung zu der
Tarifstelle 15c.1:
Vorkehrungen nach § 2, § 7 Abs. 1
und 2 UIG NRW sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit
nach § 2 in Verbindung mit § 10 UIG NRW.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von
nach § 58 bis 60 Bundesnaturschutzgesetz und von aufgrund der EU-Richtlinie
über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf
die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten vom 26. Mai 2003
anerkannten Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch
die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht
nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10020 Titel 633 00 des
Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
15c.2
Auslagen
15c.2.1
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten
- je DIN-A4-Kopie von
Papiervorlagen: Euro 0,10
- je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15
- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite:
Euro 0,25
15c.2.2
Herstellung weniger Duplikate nach Nummer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der
gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1
kostenfrei
15c.2.3
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
in voller Höhe
15c.2.4
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
in voller Höhe
15c.2.5
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
in voller Höhe
15c.2.6
Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form
kostenfrei“.
Artikel
3
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die in Artikel 2 genannten Kostentarife
können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
74
Artikel 4
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG)
Das Landesabfallgesetz vom 21.
Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
„§ 2 des Umweltinformationsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8
und 9 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.“
2129
Artikel 5
Landesbodenschutzgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG
-)
Das
Landesbodenschutzgesetzvom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439),
geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort
„Umweltinformationsgesetzes“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
Artikel
6
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 29. März 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. AndreasPi n k w a
r t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S.
142
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