Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26

Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“)
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Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“)

2022

Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen
des Landschaftsverbandes Rheinland
(„Jugendhilfe Rheinland“)

Vom 21. September 2006

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 21. September 2006 folgende Betriebssatzung beschlossen:

 

§ 1
Rechtsform, Name

(1) Der Rheinische Wohngruppenverbund wird als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein Eigenbetrieb (Betrieb) geführt. Der Betrieb besteht aus 5 Betriebsstätten mit Sitz in Solingen, Remscheid, Krefeld, Viersen und Euskirchen.

 

(2) Der Betrieb führt den Namen „Jugendhilfe Rheinland“.

 

(3) Die Liquidität des Betriebes wird durch die Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Trägers sichergestellt.

 

§ 2
Zweck und Ziel des Betriebes

Zweck und Ziel ist die Förderung der sozialen und emotionalen sowie schulisch-beruflichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Form von Leistungen nach dem SGB VIII, insbesondere Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Betrieb „Jugendhilfe Rheinland“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Rheinland.

 

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Ersten Betriebsleiterin bzw. dem Ersten Betriebsleiter und der Zweiten Betriebsleiterin bzw. dem Zweiten Betriebsleiter.

 

(2) Die Erste Betriebsleiterin bzw. der Erste Betriebsleiter ist die Fachliche Direktorin bzw. der Fachliche Direktor des Betriebes. Die Zweite Betriebsleiterin bzw. der Zweite Betriebsleiter ist die Kaufmännische Direktorin bzw. der Kaufmännische Direktor des Betriebes.

 

(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen.

 

(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

 

(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz.

 

(6) Zur Unterstützung der Betriebsleitung in fachlichen Fragen wird eine Konferenz der Leitungen der Betriebsstätten unter Vorsitz der Ersten Betriebsleiterin bzw. des Ersten Betriebsleiters gebildet. Das Nähere regelt die Dienstanweisung gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung.

 

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Betrieb Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung des Betriebes wird dadurch nicht eingeschränkt.

 

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.

 

(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Erste Betriebsleiterin bzw. der Erste Betriebsleiter die abschließende Entscheidung. Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

 

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursacht, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Zweite Betriebsleiterin bzw. der Zweite Betriebsleiter den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.

 

§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

 

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

 

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.

 

§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über:

 

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,

4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband Rheinland.

 

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

 

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über:

 

1. Aufgaben und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes Rheinland,

5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreterinnen und Vertreter,

7. Auflösung des Betriebes oder wesentlicher Teile des Betriebes,

8. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

9. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

10. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

11. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2,

12. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des Landschaftsverbandes Rheinland gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.

 

§ 9
Zuständigkeit des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:

 

1. Entwürfe des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreterinnen und Vertreter,

3. Rahmenvorgaben,

4. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1.

 

(2) Er entscheidet über:

 

1. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, soweit sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

2. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30 % des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

3. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,

4. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,

6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,

8. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

9. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich des Betriebes „Jugendhilfe Rheinland“,

10. die Entlastung der Betriebsleitung.

 

(3) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

 

(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).

 

(2) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

 

(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Betriebsausschuss - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

 

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Betriebes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

 

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

 

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten:

 

1. Aufgaben und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes Rheinland.

 

Er bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor.

 

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:

 

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

5. Rechtstreitigkeiten,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

 

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.

 

(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

 

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über die Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist. Der Betriebssausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

 

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 TVöD und höher werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Über die Einstellung der übrigen Beschäftigten entscheidet das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig für seinen Aufgabenbereich.

 

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Beschäftigten ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

 

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

 

§ 12
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) zuzuleiten. Weiterhin hat die Betriebsleitung dem Kämmerer spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

 

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.

 

(3) Vor Entscheidungen über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

 

(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge – ausgenommen für Investitionsförderungen – zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Betrieb ist zweckmäßig und wirtschaftlich zu führen.

 

(2) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

 

(3) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

 

(4) Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

 

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.

 

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ausgleich des Planes notwendig werden.

 

(7) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

 

(8) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

 

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.

 

§ 14
Gewinnverwendung

Ein etwaiger Gewinn darf nur dann entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und Finanzlage des Betriebes die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet wird.

 

§ 15
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Gemeindehaushaltsverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.

 

§ 16
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

 

Die vorstehende Fassung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 21. September 2006

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

 

GV. NRW. 2007 S. 16