Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“)
2022
Betriebssatzung
für die Jugendhilfeeinrichtungen
des Landschaftsverbandes Rheinland
(„Jugendhilfe Rheinland“)
Vom 21.
September 2006
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1
Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die
Landschaftsversammlung Rheinland am 21. September 2006 folgende Betriebssatzung
beschlossen:
§ 1
Rechtsform, Name
(1)
Der Rheinische Wohngruppenverbund wird als wirtschaftlich und organisatorisch
eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein
Eigenbetrieb (Betrieb) geführt. Der Betrieb besteht aus 5 Betriebsstätten mit
Sitz in Solingen, Remscheid, Krefeld, Viersen und Euskirchen.
(2)
Der Betrieb führt den Namen „Jugendhilfe Rheinland“.
(3)
Die Liquidität des Betriebes wird durch die Inanspruchnahme von Kassenkrediten
des Trägers sichergestellt.
§ 2
Zweck und Ziel des Betriebes
Zweck
und Ziel ist die Förderung der sozialen und emotionalen sowie
schulisch-beruflichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auf der
Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Form von
Leistungen nach dem SGB VIII, insbesondere Hilfen zur Erziehung und
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Betrieb „Jugendhilfe Rheinland“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
(2)
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3)
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Rheinland.
§ 4
Betriebsleitung
(1)
Die Betriebsleitung besteht aus der Ersten Betriebsleiterin bzw. dem Ersten
Betriebsleiter und der Zweiten Betriebsleiterin bzw. dem Zweiten Betriebsleiter.
(2)
Die Erste Betriebsleiterin bzw. der Erste Betriebsleiter ist die Fachliche
Direktorin bzw. der Fachliche Direktor des Betriebes. Die Zweite
Betriebsleiterin bzw. der Zweite Betriebsleiter ist die Kaufmännische
Direktorin bzw. der Kaufmännische Direktor des Betriebes.
(3)
Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu
bestellen.
(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre
Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.
(5)
Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche
Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung
entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz.
(6)
Zur Unterstützung der Betriebsleitung in fachlichen Fragen wird eine Konferenz
der Leitungen der Betriebsstätten unter Vorsitz der Ersten Betriebsleiterin
bzw. des Ersten Betriebsleiters gebildet. Das Nähere regelt die Dienstanweisung
gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung.
§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung
(1)
Der Betrieb wird von der Betriebsleitung nach Maßgabe der
Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet
eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung gehörenden
Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung,
eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland
fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Betrieb Dritter bedienen. Die
wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung des Betriebes wird
dadurch nicht eingeschränkt.
(2)
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch
Dienstanweisung.
(3)
Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt,
allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam
zu treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Erste Betriebsleiterin
bzw. der Erste Betriebsleiter die abschließende Entscheidung. Die abweichende
Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland vorgetragen werden.
(4)
Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursacht, das vom Träger
zu finanzieren wäre, muss die Zweite Betriebsleiterin bzw. der Zweite
Betriebsleiter den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss
nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.
§ 6
Vertretung
(1)
In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband Rheinland
durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder
die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten
regelt die Dienstanweisung.
(2)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang
ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die
Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des
Betriebes.
(3)
Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21
Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur
Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs.
1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1)
Die Landschaftsversammlung entscheidet über:
1.
Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2.
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des
Investitionsprogramms,
3.
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung eines Gewinns oder
Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,
4.
Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband Rheinland.
(2)
Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.
§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
Der
Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes,
soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung
vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über:
1.
Aufgaben und Zielplanung,
2.
Rahmenvorgaben,
3.
Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit
die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,
4.
Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus
öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes
Rheinland,
5.
Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und
ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
6.
allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Betriebsleitung
und deren Vertreterinnen und Vertreter,
7.
Auflösung des Betriebes oder wesentlicher Teile des Betriebes,
8.
Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
9.
An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an
Grundstücken,
10.
Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen
Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der
Stellungnahme anzuhören,
11.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2,
12.
Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des
allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des
Landschaftsverbandes Rheinland gerichtet werden, soweit nicht der
Betriebsausschuss zuständig ist.
§ 9
Zuständigkeit des Betriebsausschusses
(1)
Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der
Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die
Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die
Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes
Rheinland. Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der
Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines
anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:
1.
Entwürfe des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms
sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,
2.
Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und
ihrer Vertreterinnen und Vertreter,
3.
Rahmenvorgaben,
4.
allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Betriebsleitung
und deren Vertreter und Vertreterinnen,
5.
Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
6.
An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an
Grundstücken,
7.
Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen
Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der
Stellungnahme anzuhören,
8.
Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1.
(2)
Er entscheidet über:
1.
Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, soweit sie nicht unabweisbar und nicht
eilbedürftig sind,
2.
nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30 % des Umsatzes
für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern
nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
3.
Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit
einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,
4.
Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung
von Forderungen von mehr als 10.000 €,
5.
Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,
6.
Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,
7.
Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei
kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen,
soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,
8.
Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,
9.Petitionen, Anregungen und
Beschwerden aus dem Bereich des Betriebes „Jugendhilfe Rheinland“,
10.
die Entlastung der Betriebsleitung.
(3)
Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht
über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.
(4)
Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller
Dienstkräfte des Betriebes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet
darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den
allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang steht. Im
Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der
Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die
Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der
Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).
(2)
Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für
die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an
den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt,
so ist die Entscheidung desLandschaftsausschussesherbeizuführen.
(3)
Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über
alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu unterrichten und
ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den
Betriebsausschuss - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und
Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu
unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die
Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche
Betriebsergebnis.
(4)
Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Betriebes durch die
Betriebsleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die
getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(5)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über
alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes
Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(6)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der
Betriebsleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu
den Punkten:
1.
Aufgaben und Zielplanung,
2.
Rahmenvorgaben,
3.
Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit
die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,
4.
Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus
öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes
Rheinland.
Er
bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor.
(7)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:
1.
Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,
6.
Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des
Sondervermögens,
7.
Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,
8.
Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen
Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der
Stellungnahme anzuhören.
(8)
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des
Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss
und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der
Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.
(9)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung
des Erfolgsplanes über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten
ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist
danach unverzüglich zu unterrichten.
(10)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über die Ausführung
des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den
Betrag von 50.000 € oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 €
überschreiten und Eile geboten ist. Der Betriebssausschuss
ist danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
Personalangelegenheiten
(1)
Die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreterinnen und Vertreter
werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.
(2)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 TVöD
und höher werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der
Betriebsleitung eingestellt. Über die Einstellung der übrigen Beschäftigten
entscheidet das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig für seinen
Aufgabenbereich.
(3)
Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in
Absatz 2 genannten Beschäftigten ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung
für seinen Aufgabenbereich zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(4)
Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.
§ 12
Stellung des Kämmerers
(1)
Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes
(Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht), der mittelfristigen Erfolgs-
und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) zuzuleiten. Weiterhin
hat die Betriebsleitung dem Kämmerer spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten
nach Ende des Wirtschaftsjahres den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen
Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen
Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten-
und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber
hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte
in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2)
Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so
ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der
Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3)
Vor Entscheidungen über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen und sonstige
finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des
Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss
zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den
Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung
vorzulegen.
(4)
Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge – ausgenommen für
Investitionsförderungen – zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet
der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Der Betrieb ist zweckmäßig und wirtschaftlich zu führen.
(2)
Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die
Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
(3)
Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des
Landschaftsverbandes Rheinland.
(4)
Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan,
Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und
landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(5)
Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und
Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
(6)
Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben
wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt
des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ausgleich des Planes notwendig werden.
(7)
Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung geführt.
(8)
Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(9)
Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt
gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes
Rheinland.
§ 14
Gewinnverwendung
Ein
etwaiger Gewinn darf nur dann entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und
Finanzlage des Betriebes die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet wird.
§ 15
Zahlungsverkehr
Die
Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Gemeindehaushaltsverordnung
NRW in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die
Eigenbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine
Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. W i l h e l m
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g
e r
Die
vorstehende Fassung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des
Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung
in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach
§ 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln,
den 21. September 2006
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g
e r
GV. NRW. 2007 S.
16
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