Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

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Änderung der Satzung
für den Wasserverband Eifel-Rur


Vom 11. Dezember 2006

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 11. Dezember 2006 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 13. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 23), wie folgt zu ändern:

1. § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

㤠3
Pflichten der Mitglieder
(§ 7 Abs. 1 Satz 3 Eifel-RurVG)

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 7 Eifel-RurVG. Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Gewässer, Grundstücke und Anlagen des Verbandes haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten. Veränderungen bei einem Mitglied, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden und die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, sind dem Verband rechtzeitig anzumelden.“

2. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Gesamtzahl der Delegierten – einschließlich des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entsandten Delegierten – wird auf höchstens 101 festgelegt.“

3. § 9 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Ausschussmitglieder sind von der Verbandsversammlung zu wählen. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG müssen vorliegen. § 13 Abs. 6 Eifel-RurVG gilt entsprechend. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.“

4. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Eifel-RurVG werden die Beiträge des Verbandes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.“

5. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25.2., 25.5., 25.8. und 25.11. fällig.“

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

I. Bekanntmachungsanordnung

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2006, AZ.: IV – 6 – 5.9.03, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekannt gemacht.

Düren, den 28. Dezember 2006

WASSERVERBAND EIFEL-RUR

Der Vorstand

Dr.-Ing. Wolfgang  F i r k

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-VerbandsgesetzEifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 11. Dezember 2006 unter TOP 6 beschlossene „Änderung der Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2006

Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

V a l e n t i

GV. NRW. 2007 S. 22