Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung
für den Wasserverband Eifel-Rur
Vom 11. Dezember 2006
Die
Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des
Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz – Eifel-RurVG)
vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 11.
Dezember 2006 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur
vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der
Verbandsversammlung vom 13. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 23), wie folgt zu
ändern:
1.
§ 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Pflichten der Mitglieder
(§ 7 Abs. 1 Satz 3 Eifel-RurVG)
Die
Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 7 Eifel-RurVG.
Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Gewässer, Grundstücke und
Anlagen des Verbandes haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband
rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten. Veränderungen bei einem
Mitglied, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten
werden und die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, sind dem
Verband rechtzeitig anzumelden.“
2.
§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Die Gesamtzahl der Delegierten – einschließlich des von der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entsandten Delegierten – wird auf
höchstens 101 festgelegt.“
3.
§ 9 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(4)
Die Ausschussmitglieder sind von der Verbandsversammlung zu wählen. Die
Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG
müssen vorliegen. § 13 Abs. 6 Eifel-RurVG gilt
entsprechend. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.“
4.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Nach
Maßgabe des § 25 Abs. 2 Eifel-RurVG werden die
Beiträge des Verbandes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.“
5.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25.2., 25.5.,
25.8. und 25.11. fällig.“
Die
Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
I.
Bekanntmachungsanordnung
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Die
vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.
Dezember 2006, AZ.: IV – 6 – 5.9.03, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG
genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11
Abs. 4 Eifel-RurVG bekannt gemacht.
Düren,
den 28. Dezember 2006
WASSERVERBAND
EIFEL-RUR
Der
Vorstand
Dr.-Ing.
WolfgangF i r k
Genehmigung
Gemäß
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur
(Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG)
vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), genehmige ich
die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur
am 11. Dezember 2006 unter TOP 6 beschlossene „Änderung der Satzung des
Wasserverbandes Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur.
Düsseldorf,
den 14. Dezember 2006
Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
V
a l e n t i
GV.
NRW. 2007 S. 22
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