Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2007 (Ausgleichsabgabesatzung 2007)
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2007 (Ausgleichsabgabesatzung 2007)
81
Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe
nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen,
kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland
für das Haushaltsjahr 2007
(Ausgleichsabgabesatzung 2007)
Vom
15. Dezember 2006
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7
Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zur Durchführung der
Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt
geändert durch Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 der Bekanntmachung vom 17. August 2005 (GV. NRW. S. 732), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 15. Dezember
2006 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Den örtlichen Fürsorgestellen bei
den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches -
Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.
April 2005 (BGBl. I S. 1138), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB
IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch
Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), für das
Jahr 2007 33,09 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§
2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im
Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes
Rheinland im Jahr 2005 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter
Berücksichtigung des für 2005 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den
Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim
Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils.
§
3
Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1
auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder
örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000 Euro zur Verfügung
gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der
Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten
am 31. Dezember 2005 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.
§
4
Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes
Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer
Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere
Mittel aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der
Fürsorgestellen zur Verfügung stellen.
§
5
Diese Satzung gilt für das
Haushaltsjahr 2007.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.W i l h e l m
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M
o l s b e r g e r
Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung
wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den
Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 15. Dezember 2006
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l b e r g e r
GV. NRW.
2007 S. 22
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.