Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26
Bekanntmachung des Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
203011
des Staatsvertrag über die
Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges
für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines
gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 6. Dezember 2006 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Einrichtung
eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung
eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
zugestimmt.
Düsseldorf,
den 12. Dezember 2006
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
(L.
S.)
über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges
für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen
Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
das
Land Berlin,
das
Land Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
das
Land Hessen,
das Land
Mecklenburg-Vorpommern,
das Land
Niedersachsen,
das
Land Nordrhein-Westfalen,
das
Land Rheinland-Pfalz,
das
Saarland,
das
Land Sachsen-Anhalt und
das
Land Schleswig-Holstein,
Gemeinsamer Studiengang
(2)
Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den
Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.
(2)
Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen übersendet
der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle die Zeugnisse im
Sinne von § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA).
Gemeinsames Prüfungsamt
(2)
Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den
Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als
(3)
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen
und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die
Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erlischt - außer durch Zeitablauf und
Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(4)
Das Gemeinsame Prüfungsamt soll beim Einsatz der Prüferinnen und Prüfer auf
eine möglichst ausgeglichene Beteiligung der Länder und die angemessene
Berücksichtigung von Lehre und Praxis achten.
(2)
Die Amtsanwaltsprüfung findet in Nordrhein-Westfalen statt. Von Ort und Termin
sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.
(3)
Erzielt ein Prüfling als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung die Note „vollbefriedigend“ und sehen die auf diesen Prüfling
anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften diese Note nicht vor, so erfolgt
die Umrechnung dieser Note durch das abordnende Land.
(4)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes
Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften
zuständigen Stelle gemeinsam mit den übrigen Unterlagen eine Mitteilung über
das Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung.
(5)
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet
die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen,
bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer
einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt
gewesen sind.
(2)
Im Übrigen findet eine Kostenbeteiligung der Länder nur hinsichtlich der durch
die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere
hinsichtlich der Prüfervergütungen statt. Diese Kosten tragen die Länder
anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen zur Amtsanwaltsprüfung
gemeldeten Beamtinnen und Beamten.
(3)
Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres
ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.
(4)
Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen.
und Beschäftigungsvergütungen
der Beamtinnen und Beamten
In-Kraft-Treten, Kündigung, Beitritt
(2)
Sind bis zum 1. Januar 2007 noch nicht von allen vertragsschließenden Ländern
die Ratifikationsurkunden beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
hinterlegt worden, so tritt der Staatsvertrag nur zwischen den Ländern in
Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikationsurkunden nach dem 1. Januar 2007
hinterlegen, gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
(3)
Dieser Staatsvertrag findet auf alle Beamtinnen und Beamten Anwendung, die ihre
Ausbildung am 1. Januar 2007 oder später beginnen oder eine unterbrochene
Ausbildung nach diesem Zeitpunkt fortsetzen.
(2)
Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit
des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht
im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
(2)
Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag
nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der
Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen in Kraft. Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts
an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.
(3)
Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen
Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Der
Justizminister
Für
das Land Berlin:
In
Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
Die
Senatorin für Justiz
Für
das Land Brandenburg:
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Die
Ministerin der Justiz
Für
die Freie Hansestadt Bremen:
Der
Senator für Justiz und Verfassung
Für
die Freie und Hansestadt
Hamburg,
für
den Senat
Präses
der Justizbehörde
Für
das Land Hessen:
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Der
Hessische Minister der Justiz
Das
Land Mecklenburg Vorpommern:
Endvertreten
durch den Justizminister
Für
das Land Niedersachsen:
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Die
Justizministerin
Für
das Land Nordrhein-Westfalen:
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Die
Justizministerin
Für
das Land Rheinland-Pfalz:
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
Für
das Saarland:
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Der
Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales
Für
das Land Sachsen-Anhalt:
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Die
Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Kiel,
Für
das Land Schleswig-Holstein
Für
den Ministerpräsidenten
Minister
für Justiz, Arbeit und Europa