Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26

Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz
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Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz

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Anordnung
über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen
für die Beamtinnen und Beamten
der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz

Vom 1. Januar 2007

Aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B – Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes – in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz aufgeführten Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium die folgenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:

1.
Grundamtsbezeichnung

Zusatz

1.1
Zusätze für die Beamten des Bibliotheksdienstes und für die Verwaltungsbeamten

Sekretär

Bibliotheks-

Obersekretär

Verwaltungs-

Hauptsekretär

Amtsinspektor

Inspektor

Oberinspektor

Amtmann

Amtsrat

Oberamtsrat

Rat

Oberrat

Direktor

Leitender Direktor

1.2
Zusätze für die Beamten besonderer Fachrichtungen

Inspektor

Bau-

Oberinspektor

Garten-

Amtmann

Kartographen-

Amtsrat

Staatsarchiv-

Oberamtsrat

Vermessungs-

Rat

Oberrat

Direktor

Leitender Direktor

2.
Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitender“, bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ wird der Wortteil „Ober“ vorangestellt.

3.
Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet:

Amtsmeister, Oberamtsmeister, Werkmeister, Oberwerkmeister, Hauptwerksmeister, Betriebsinspektor.

4.
Die in den Nummern 1.1, 1.2 und 3 aufgeführten Amtsbezeichnungen sind mit dem ergänzenden Hinweis auf die jeweilige Hochschule zu führen.

5.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Düsseldorf, den 1. Januar 2007

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2007 S. 25