Auf
Grund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie §§ 17 Abs. 1 Nr.
6, 18 und 19 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3294), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz in der Fassung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), und auf
Grund des § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Verordnung vom 22. August
2006 (eBAnz AT43 V1), wird verordnet:
§ 1
Gefährdungsgebiet
Das
gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wird zum Gefährdungsgebiet
entsprechend § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
erklärt.
§ 2
Maßregeln im Gefährdungsgebiet
(1)
Für Wiederkäuer im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen
die Blauzungenkrankheit, die in dem in § 1 aufgeführten Gebiet gehalten werden,
gilt Folgendes:
1.
Alle empfänglichen Tiere stehen unter behördlicher Beobachtung;
2.
die Genehmigung für das Verbringen von Schlachtwiederkäuern zur unmittelbaren
Schlachtung im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor der
Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz
AT46 2006 V1) innerhalb des Gefährdungsgebiets gilt als erteilt, wenn
a)
die Tiere beim Verladen und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb keine auf eine
Infektion mit dem Blauzungenerreger hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen
und
b)
der Tierhalter das Verbringen der Schlachtwiederkäuer dem für den
Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher
angezeigt hat;
3.
die Genehmigung für das Verbringen von Schlachtwiederkäuern zur unmittelbaren
Schlachtung im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor der
Verschleppung der Blauzungenkrankheit aus dem Gefährdungsgebiet in das 150-Kilometer-Gebiet
gilt als erteilt, wenn
a)
die Schlachtwiederkäuer in dem abgebenden Betrieb mit einem Insekten
abwehrenden Mittel behandelt worden sind;
b)
die Wiederkäuer in dem abgebenden Betrieb mit einem Insekten abwehrenden Mittel
behandelt worden sind;
c)
das Transportfahrzeug mit einem Insekten abwehrenden Mittel behandelt ist;
d)
die Tiere beim Verladen und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb keine auf eine
Infektion mit dem Blauzungenerreger hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen
und
e)
der Tierhalter das Verbringen der Schlachtwiederkäuer dem für den
Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher
angezeigt hat;
4.
in allen Betrieben sind regelmäßige klinische Untersuchungen der lebenden und
pathologisch-anatomische Untersuchungen der verendeten Tiere durch den
beamteten Tierarzt durchzuführen; seuchenverdächtige Tiere sind virologisch
oder serologisch zu untersuchen;
5.
in allen Betrieben sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen und
täglich an Bestandsveränderungen durch Verenden oder
Geburt anzupassen;
6.
verendete Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
7.
die Tiere sind täglich von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages aufzustallen.
Wanderschafherden haben am Standort zu verbleiben. Das Aufstallungsgebot gilt
nicht, wenn die empfänglichen Tiere sowie deren Ställe oder deren sonstige
Standorte mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des
Herstellers behandelt sind.
(2)
In den in § 1 bezeichneten Gebieten sind epizootiologische
Nachforschungen durchzuführen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 verstößt.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 10. Januar 2007
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 30
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