§ 44 In-Kraft-Treten“.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität
der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der
Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen
eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
1.
Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern
unterschiedlicher Muttersprache,
4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und
Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),
5. Schulwege,
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten
Grundschule,
7. Losverfahren.
Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn
Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine
Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).“
3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“ ein Komma und die
Wörter „im Gymnasium fünf Jahre“ angefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Unterricht, individuelle Förderung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Er
umfasst in der Sekundarstufe I für die einzelne Schülerin oder den einzelnen
Schüler in der Hauptschule, in der Realschule und in der Gesamtschule 188
Wochenstunden, im Gymnasium 163 Wochenstunden. Das Stundenvolumen kann je nach
individuellem Förderbedarf geringfügig über- oder unterschritten werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung innerhalb des
Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Mindestens fünf
Ergänzungsstunden sollen für die individuelle Förderung eingesetzt werden.
Solche Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend (Lernstudios) sowie
für begrenzte Zeit eingerichtet werden. Die Schule kann die Schülerin oder den
Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten
Förderangeboten teilzunehmen.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung. Jede
Schule erarbeitet ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen
für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und
Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Es dient insbesondere der
individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern,
1. deren Versetzung gefährdet ist,
2. die die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in
Frage kommen, namentlich in die gymnasiale Oberstufe,
3. die besondere Begabungen haben.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
f) Der neue Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht
teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie
teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen,
Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle
des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt
werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab
Klasse 9, im Gymnasium ab Klasse 8 vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual
erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach
kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache
verwenden.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten" und
„Sonstige Leistungen im Unterricht" sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung
angemessen berücksichtigt.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8.
c) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch
eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige
nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer
gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG
Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt
und Selbstständigkeit und Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen
Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit; über
die Noten entscheidet die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz. Die Noten für das
Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können nach ihrer Entscheidung im
Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine
Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).“
b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.
Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG
enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten
Fehlzeiten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 4 bis 9.
d) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich
benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer
Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die
Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen
berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.“
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe
(1)
Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten Schulhalbjahr der
Klassen 5 und 6 und am Ende der Klasse 5 fest, dass eine Schülerin oder ein
Schüler in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, teilt sie dies
den Eltern mit und empfiehlt ihnen einen Wechsel der Schulform zum Ende des
laufenden Schulhalbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 und
des ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 kann die Schule den Eltern allein
empfehlen, ihr leistungsstarkes Kind
a) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder
b) von der Realschule zum Gymnasium
wechseln zu lassen.
(2)
Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder von der
Realschule zum Gymnasium soll jedenfalls immer dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 erfüllt sind.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a)
Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1)
Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich,
dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der
Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die
Hauptschule wechseln muss.“
b)
Die bisherige Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule
bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt
von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SchulG im Hinblick auf einen
Wechsel der Schulform.“
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.
10. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die
Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch und
Mathematik, den Fremdsprachen und im Lernbereich Naturwissenschaften
verwendet.“
b) In Satz 3 wird die Bezeichnung „Klasse 9“ durch die
Bezeichnung „Klasse 8“ ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 bietet die Schule mindestens eine
dritte Fremdsprache an. Daneben kann sie Fächer oder Fächerkombinationen im
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen
Schwerpunkt anbieten. Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem
Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten.“
b)
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach
dem Wort „Fremdsprache“ wird das Komma gestrichen und das Wort „sowie“
eingefügt.
bb) Die
Wörter „und den neu einsetzenden Fächern der Klasse 10“ werden gestrichen.
12. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Übrigen gelten neben der Stundentafel (Anlage 6)
1. für die Klassen 7 bis 9 die Bestimmungen für das Gymnasium,
2. für die Klasse 10 die Bestimmungen für das Gymnasium
entsprechend.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für berufsvorbereitende Angebote
und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlichen
und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit
einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im
künstlerischen Schwerpunkt anbieten.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1,
für die Klassen 9 und 10 mit Zustimmung des Ministeriums, eine andere
Unterrichtsorganisation zulassen.“
14. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so
zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt
bleiben.“
15. Dem § 22 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor
Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.“
16. 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „in
allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und“ eingefügt.
b) In Satz 1 werden die bisherigen Bezeichnungen „1.“, „2.“,
„3.“ durch die Bezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „nach Satz 1
erforderliche“ eingefügt.
17. In § 26 werden die Bezeichnung „10“ durch die Bezeichnung
„9“ und das Wort „Qualifikationsphase“ durch das Wort „Einführungsphase“
ersetzt.
18. § 28 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss
(Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule und
der Gesamtschule nach einem Abschlussverfahren erworben. Im Gymnasium werden diese
Abschlüsse erworben
1. bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 in Klasse 10 nach
den nachfolgenden Vorschriften,
2. danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und
die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt).“
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor Beginn der
Prüfung“ durch die Wörter „vor dem Termin für die mündliche Prüfung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und
auf der Prüfungsnote, im Fall des § 32 Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der
Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich bei der
Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur
Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das
Zeugnis übernommen.“
20. § 32 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt
die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin
oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote.“
21. § 38 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des
Gymnasiums erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung einen dem
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.“
22. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule erwirbt
nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 einen dem Hauptschulabschluss
nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt sind. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt einen
dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss
1. bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse
10, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
2. danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und
die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt).“
23. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwirbt
1. eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule am Ende der
Klasse 10 Typ B nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10, wenn die
Versetzungsanforderungen des § 25 erfüllt sind,
2. eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule nach dem
Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10, wenn die Versetzungsanforderungen des
§ 25 erfüllt sind,
3. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums bis
einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 nach dem Verfahren
gemäß § 28 Abs. 1, wenn die Versetzungsanforderungen des § 25 erfüllt sind,
danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK).“
24. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt bis
einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 mit der Versetzung,
danach am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase
fort.“
b) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein,
die zur allgemeinen Hochschulreife führen.“
25. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach
der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. in Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in Klasse 10 der
Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10,“.
bb) Die
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.
cc) In der neuen Nummer 4 werden nach
dem Wort „Realschule“ das Komma und die Wörter „des Gymnasiums“ gestrichen und
nach dem Wort „Oberstufe“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Es wird
folgende neue Nummer 5 angefügt:
„5. im Gymnasium bis zum Schuljahr 2009/2010 in Klasse 10 zum
Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), danach in Klasse 9 des
Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und
in der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe sowie im Berufskolleg und in
gleichwertigen berufsbildenden Bildungsgängen nach
Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der
gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).“
b) In Absatz 2 Buchstabe b werden vor dem Wort „durch“ die
Wörter „in der Hauptschule, der Realschule oder der Gesamtschule“ eingefügt.
26. Nach § 42 und der Überschrift „7. Abschnitt (Schlussbestimmungen)“
wird folgender § 43 eingefügt:
„§ 43
Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
(1) In eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 eine Klasse für
Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule kann nur
aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung
nachweist.
(2) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für
Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die
Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.“
27. Der bisherige § 43 wird § 44 und wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2011“
ersetzt.
28. In den Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils die
Bezeichnung „§ 3 Abs. 4“ durch die Bezeichnung „§ 3 Abs. 5“ ersetzt.
29. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Fußnote 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Chemie“ die
Wörter „in der Regel“ eingefügt.
30. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
siehe Anlage
31. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile „Wahlpflichtunterricht“ wird die Angabe „10-15“
durch die Angabe „12-15“ ersetzt.
b) In der Zeile „Ergänzungsstunden“ wird die Angabe „14-9“
durch die Angaben „12-9“ ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den
Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) vom 29. April
2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und
Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“
2. In § 25 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und
Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“
3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und
Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“
Artikel 3
In-Kraft-Treten,
Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft, soweit
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2, Nr. 7 b), Nr. 8, Nr. 12, Nr. 18 bis Nr. 20
und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 30 treten am Tage nach
der Verkündung beginnend mit den Klassen 5 und 6 gestuft in Kraft.
(4) Soweit Artikel 1 dieser Verordnung auf der Neuordnung der
Sekundarstufe I des Gymnasiums und der gymnasialen Oberstufe beruht (Änderung
des § 2, des bisherigen § 3 Abs. 4 und der §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 und 26),
beenden Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 die Klassen 7 bis
10 besuchen, ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I nach den bisherigen
Vorschriften.
(5) Abweichend von Artikel 1 Nr. 18 findet an Schulen, deren
Schulkonferenz einen Beschluss gemäß § 132 Abs. 5 SchulG gefasst hat, das Verfahren gemäß §§ 28 bis 42
letztmals im Schuljahr 2008/2009 in Klasse 10 statt. Danach findet die zentrale
schriftliche Leistungsüberprüfung nach Maßgabe der Verordnung über den
Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) statt. Artikel 1 Nr. 4
Buchstabe b) und Nr. 30 gelten für diese Schulen ab 1. Februar 2007
beginnend mit den Klassen 5 bis 7.
Düsseldorf, den 31.
Januar 2007
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV.
NRW. 2007 S. 83