Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
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Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Umlagegesetz - UmlG)
Vom 30. Januar 2007
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
Artikel 1
Das Gesetz über eine Umlage der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des
Absatzes 2 werden zu Absatz 3.
b) Nach Absatz 3 wird folgender
neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 ist
auf Antrag gegen Vorlage des Einheitswertbescheides als Waldwert das Verhältnis
des im Einheitswert enthaltenen Vergleichswertes der forstwirtschaftlichen
Nutzung einschließlich des anteiligen Wohnungswertes zum Einheitswert maßgebend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu
Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu
Absatz 6.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“
durch „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 wird „§ 6 Abs. 2“
durch „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 wird „§ 6 Abs.
2“ durch „§ 6 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
5. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach
den Wörtern „in voller Höhe“ die Wörter „, für das Jahr 2006 zunächst in voller
Höhe abzüglich eines auf Antrag nach § 6 Abs. 3 bereits festgestellten
Waldwertes“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird „§ 6
Abs. 1 bis 3“ durch „§ 6 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach
dem Wort „erstattet“ die Wörter „für die Jahre 2005 und 2006“ eingefügt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach
dem Wort „Umlagebetrag“ die Wörter „abzüglich bereits erfolgter Erstattungen“
eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird
gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 4 wird zu
Absatz 3.
g) Der bisherige Absatz 5 wird zu
Absatz 4.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Januar 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 91
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