Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 22.2.2007 Seite 89 bis 100

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)

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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Umlagegesetz - UmlG)

 

Vom 30. Januar 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Umlagegesetz - UmlG)

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 werden zu Absatz 3.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag gegen Vorlage des Einheitswertbescheides als Waldwert das Verhältnis des im Einheitswert enthaltenen Vergleichswertes der forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich des anteiligen Wohnungswertes zum Einheitswert maßgebend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.

 

2. § 7 wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“ durch „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.

 

3. § 8 wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 3 wird „§ 6 Abs. 2“ durch „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.

 

4. § 12 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 wird „§ 6 Abs. 2“ durch „§ 6 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

 

5. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in voller Höhe“ die Wörter „, für das Jahr 2006 zunächst in voller Höhe abzüglich eines auf Antrag nach § 6 Abs. 3 bereits festgestellten Waldwertes“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird „§ 6 Abs. 1 bis 3“ durch „§ 6 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet“ die Wörter „für die Jahre 2005 und 2006“ eingefügt.

d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Umlagebetrag“ die Wörter „abzüglich bereits erfolgter Erstattungen“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

g) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 30. Januar 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

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