Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 22.2.2007 Seite 89 bis 100

Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Achte Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 13. Februar 2007

 

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 250), wird wie folgt geändert:

A.

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Die Tarifstelle 11.11.1 tritt zum 1. April 2007 in Kraft. Die Tarifstellen 23.6.5.1, 23.8.4.9 bis 23.8.4.13 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft.

 

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

2. In der Tarifstelle 2.5.3.2 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

„Euro 150, insgesamt höchstens Euro 1500. Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 erhoben.“

 

3. Die Tarifstellen 7.1, 7.2, 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.4 werden ersatzlos gestrichen. Sie erhalten folgende Hinweise:

„7.1 (nicht besetzt)

7.2 (nicht besetzt)

7.3 (nicht besetzt)

7.4 (nicht besetzt)“.

 

4. Die Tarifstellen 10.5.1.11 bis 10.5.1.11.4 entfallen und werden durch die nachfolgenden Tarifstellen ersetzt:

„10.5.1.11
Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

10.5.1.11.1
Inspektion in einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 200 bis 1200

10.5.1.11.2
Inspektion in der Prüfstelle einer Leiterin oder eines Leiters der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3000

10.5.1.11.3
Inspektion in den Einrichtungen des Sponsors einer klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: Euro 1000 bis 7000

10.5.1.11.4
Inspektion in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: Euro 1000 bis 7000

10.5.1.11.5
Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: Euro 500 bis 3000“.

 

5. Die Tarifstelle 10.5.1.15 wird wie folgt geändert:

Gebühr: Euro 100“.

 

6. Nach der Tarifstelle 10.5.1.15 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„10.5.1.15.1
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 200“.

 

7. Nach der Tarifstelle 10.5.1.24 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„10.5.1.25
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 100 bis 5000

10.5.1.26
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a
Gebühr: Euro 100“.

 

8. Die Tarifstelle 10.5.5 wird wie folgt neu gefasst:

„Erteilung eines Zertifikates gemäß § 64 Abs. 3 einschließlich Besichtigung
Gebühr: Euro 500 bis 25 500“.

 

9. Die Tarifstelle 11.11.1 erhält folgende Fassung:

„11.11.1
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

a) bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
Gebühr: Euro 46

b) bei Normalversand
Gebühr: Euro 41“.

 

10. Nach der Tarifstelle 14.3.12 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„14.3.13
Entscheidung über Anträge nach § 110 Abs. 4 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2.000 bis 100.000“.

 

11. Nach der Tarifstelle 14.3.13 - neu - wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„14.3.14
Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) und deren Widerruf
Gebühr: Euro 200 bis 100.000“.

 

12. Die bisherigen Tarifstellen 14.3.13 und 14.3.14 werden die Tarifstellen 14.3.15 und 14.3.16.

 

13. In Tarifstelle 15a.2.9 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

14. In Tarifstelle 15a.2.9.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

15. In Tarifstelle 15a.2.11 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 300 bis 3 000“.

 

16. Die zur Zeit nicht besetzte Tarifstelle 15a.2.14 erhält folgende Fassung:

„15a.2.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BimSchG
Gebühr: Euro 10 bis 100“.

 

17. In Tarifstelle 15a.3.1.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

„Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

18. In Tarifstelle 15a.3.1.2 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

19. In Tarifstelle 15a.3.2.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

20. In Tarifstelle 15a.3.2.1.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

21. In Tarifstelle 15a.3.9.2 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

22. Nach Tarifstelle 15a.3.9.2 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„15a.3.9.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 14 der 13. BimSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.9.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 14 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

23. Nach Tarifstelle 15a.3.9.4 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

 

„15a.3.9.5
Prüfung von Nachweisergebnissen
§ 15 Abs. 2, 3 und 5-8; § 17 Abs. 2 und 4
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.6
Prüfung von Messergebnissen
§ 16 Abs.2; § 18 Abs.1; §19 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

 

24. Die bisherige Tarifstelle 15a.3.9.5 wird Tarifstelle 15a.3.9.7.

 

25. In Tarifstelle 15a.3.11.2 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

26. In Tarifstelle 15a.3.11.2.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

27. In Tarifstelle 15a.3.16.2 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

28. In Tarifstelle 15a.3.16.2.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

29. In Tarifstelle 15a.3.17.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

30. In Tarifstelle 15a.3.17.1.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

31. In Tarifstelle 15a.3.18.3 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

32. In Tarifstelle 15a.3.18.3.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

33. Nach Tarifstelle 15a.3.19.1 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

„15a.3.20
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils gültigen Fassung

15.a.3.20.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2
Gebühr: Euro 10 bis 100

15.a.3.20.2
Ausgabe einer Plakette nach § 4
Gebühr: Euro 5“.

 

34. In Tarifstelle 15a.6 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 250 bis 18 000“.

 

35. In Tarifstelle 15a.6.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:

Gebühr: Euro 100 bis 8 000“.

 

36. Die Tarifstelle 15b.4 erhält folgende Fassung:

„15b.4
Inanspruchnahme

a) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutzes (LANUV) auf den Gebieten der Ökologie, Boden und Bodennutzung

b) des Landesbetriebs Wald und Holz auf den Gebieten Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie

c) des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter auf den Gebieten der Grünland- und Futterbauforschung”.

 

37. Die Tarifstellen 15b.5 bis 15b.5.3 erhalten folgende Fassung:

„15b.5
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 61 S. 1- in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 166 S. 1- (Verordnung (EG) Nr. 865/2006), dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung

15b.5.1
Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 i.V.m.
- Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr,
- Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 und Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung,
- Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 und Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für den Transport
Gebühr: Euro 5 bis 1 550

15b.5.2
Kennzeichnung eines Exemplars nach § 12 ff. BArtSchV und Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr: Euro 5 bis 250

Anmerkung:

Die Kosten für Kennzeichen sind als Auslagen zu erheben.

15b.5.3
Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr: Euro 5 bis 250

Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3:

Soweit Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 Euro (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden“.

 

38. Die Tarifstellen 16.10a.1 bis 16.10a.3 erhalten folgende Fassung:

„16.10a.1
Deckgeld

a) Warmblut-/Vollbluthengste
Gebühr: Euro 250 bis 2 000

b) Kaltbluthengste
Gebühr: Euro 100 bis 175

c) Deckregisterauszug
Gebühr: Euro 51

16.10a.1.1
Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld)

a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

b) Fohlen von Kaltbluthengsten
Gebühr: Euro 25 bis 100

16.10a.1.2
Künstliche Besamung

a) Abgabe von Gefriersperma (Portion)
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

b) Abgabe von Frischsperma (Portion)
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des Samens
Gebühr: Euro 51

d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats)
Gebühr: Euro 350

e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats
Gebühr: Euro 130

f) Einlagern von Tiefgefriersperma

1. Grundgebühr: Euro 40
2. Wartungsgebühr: für eingelagertes Tiefgefriersperma pro Paillette und Jahr

Gebühr:

Minitüb Euro 0,80

 

Maxitüb Euro 2

16.10a.2
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag

a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 50 bis 100

b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr: Euro 50 bis 200

c) Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr: Euro 50 bis 200

d) Lehrgänge für Turnierfachleute
Gebühr: Euro 50 bis 300

e) übrige Lehrgänge
Gebühr: Euro 50 bis 300

16.10a.3
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung je Tag
Gebühr: Euro 35 bis 55“.

 

39. In der Tarifstelle 23.3.1 werden nach den Wörtern „Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12“ die Wörter „sowie Ziffern 23.8.6.5 bis 23.8.6.5.2“ eingefügt. Der Bindestrich und die Bezeichnung „in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte (siehe im übrigen auch 23.4.3)“ werden gestrichen.

40. In der Tarifstelle 23.3.1.1 werden die Wörter „ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v.H.“ durch die Wörter „so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“ ersetzt.

 

41. In der Tarifstelle 23.3.1.12 ist folgender Zusatz anzufügen:

„Die Gebühren dürfen die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.5.2 nicht unterschreiten.“

 

42. Die Tarifstelle 23.4.2 erhält folgende Fassung:

„Erlaubnisse und Zulassungen“.

 

43. Die Tarifstelle 23.4.2.4 wird aufgehoben.

44. Die Tarifstelle 23.4.2.5 wird Tarifstelle 23.4.2.3.

45. In der Tarifstelle 23.4.3 werden die Wörter „in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte“ gestrichen.

 

46. Die Tarifstelle 23.4.3.4 erhält folgende Fassung:

„23.4.3.4
Amtshandlungen nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.4.1
Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.3
Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Abs. 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20

23.4.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren nach § 10a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 13a Abs.2/ § 34a Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.7
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Betriebes nach § 13 Abs. 3 (nichtöffentliche Schlachtstätte), nach § 15 sowie nach § 36a Abs. 3 (Lager) Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

23.4.3.4.8
Rücknahme, Widerruf oder Änderung einer Zulassung nach der Tarifstelle 23.4.3.4.7
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.4.9
Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.4.10
Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.11
Anordnung bzw. Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.12
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22 Abs. 3 und Abs. 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.13
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.14
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.15
Entscheidungen über

a) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO,

b) das Anordnen einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO

oder
c) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.16
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Quarantäneeinrichtung für Vögel nach § 35 Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

23.4.3.4.17
Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500“.

 

47. Nach der Tarifstelle 23.4.3.8.4 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.4.3.9
Amtshandlungen nach der Fischseuchen-Verordnung (FischseuchenVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.9.1
Entgegennahme der Anzeige und Erfassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 2 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.4.3.9.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 5 Abs. 2 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.9.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 5b Abs. 2 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.9.4
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung im Rahmen der §§ 7 bis 10 sowie des
§ 12a Abs. 3 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 500

23.4.3.9.5
Entscheidung über die Zulassung nach § 14 FischseuchenVO oder die Wiederzulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 15 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

23.4.3.9.6
Widerruf der Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 11 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.9.7
Entscheidung über die Zulassung eines Zwischenbeckens oder einer Reinigungsanlage nach § 17 Abs. 2a FischseuchenVO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“

23.4.3.10
Amtshandlungen nach der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) – SchHaltHygV – in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 Abs. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.10.2
Widerruf einer nach Tarifstelle 23.4.3.10.1 erteilten Genehmigung oder Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.10.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250“.

 

48. In der Tarifstelle 23.5 werden die Wörter „und Verwendung von Speiseabfällen gem. der Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 i. V. m. der Speiseabfall-Verordnung vom 5.11.2004“ durch die Wörter „sowie der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

49. In der Tarifstelle 23.5.1 werden die Wörter „Amtshandlungen in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen“ durch das Wort „Zulassungen“ ersetzt.

 

50. Die Tarifstellen 23.5.1.9 und 23.5.1.10 erhalten folgende Fassung:

„23.5.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500

23.5.1.10
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 24 VO (EG) 1774/2002 oder nach § 27 TierNebV
Gebühr: Euro 10 bis 500“.

 

51. Die Tarifstellen 23.5.2 bis 23.5.2.3 werden wie folgt neu gefasst:

„23.5.2
Registrierungen

23.5.2.1
Registrierung eines Betriebs, der gewerbsmäßig tierische Nebenprodukte abholt, sammelt oder befördert, nach § 7 TierNebV
Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.2.2
Registrierung eines Betriebs, der eine Biogasanlage nach § 13 TierNebV betreibt
Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.2.3
Registrierung eines Betriebs, der eine Kompostierungsanlage nach § 17 TierNebV betreibt
Gebühr: Euro 50 bis 400“.

 

52. Die Tarifstellen 23.5.2.4 und 23.5.2.5 werden aufgehoben.

 

53. Nach der Tarifstelle 23.5.2.3 (neu) werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.5.3
Kontrollen

23.5.3.1
Kontrolle und Überprüfung eines Betriebes, der unter die Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.2.3 fällt
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

23.5.3.2
Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

23.5.3.3
Kontrolle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr von tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen gem. Artikel 8 VO (EG) 1774 /2002 i.V.m. § 12 TierNebG
Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15

23.5.4
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen (einschließlich Anbringen und Lösen von Plomben) gem. Anhang II Kapitel VIII der VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

 

54. In der Tarifstelle 23.6 werden nach der Klammer folgende Wörter eingefügt:

„in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung“.

 

55. In der Tarifstelle 23.6.1.3 wird in der Klammer die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

56. In der Tarifstelle 23.6.1.4 werden die Wörter „bei Nutzgeflügel (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)“ durch die Wörter „bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2)“ ersetzt.

57. In der Tarifstelle 23.6.1.5 wird in der Klammer die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

58. In der Tarifstelle 23.6.1.16 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 16a“ ersetzt.

 

59. Die Tarifstellen 23.6.3 bis 23.6.3.9 erhalten folgende neue Fassung:

„23.6.3
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport usw. (ABl. EU Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung . Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen, allerdings dürfen die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2 nicht unterschritten werden.

23.6.3.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500

23.6.3.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.6.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Abs. 1 und Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.3.5
Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den Zulassungen nach den Tarifstellen 23.6.3.1 bis 23.6.3.4
Gebühr: Euro 13

23.6.3.6
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26

23.6.3.7
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.3.8
Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26

23.6.3.9
Einfuhr oder Durchfuhruntersuchung

Es gelten die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2.“

 

60. Nach Tarifstelle 23.6.3.9 (neu) wird folgende Tarifstelle angefügt:

„23.6.3.10
Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000“.

 

61. Nach Tarifstelle 23.6.4.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.6.5
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl.
EU Nr. L 165 S. 1)

23.6.5.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

23.6.5.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

 

62. In der Tarifstelle 23.7.10.1 werden nach der Bezeichnung „§ 64 Abs. 3 AMG“ die Wörter „ggf. in Verbindung mit der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) gem. Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmen vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

 

63. Die Tarifstelle 23.7.10.3 erhält folgende Fassung:

„23.7.10.3
Überwachung der Nachweispflichten für den nach der Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Tierarzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung), betroffenen Personenkreis gem. Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3453) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 200“.

 

64. Die Tarifstelle 23.7.10.4 erhält folgende Fassung:

„23.7.10.4
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 3 AMG i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3455) in der jeweils geltenden Fassung, ggf. i.V.m. der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gem. Artikel 3 der 10. BtMÄndV vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 80), nach § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I 1981 S. 1425) und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) gem. Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmen vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), in den jeweils geltenden Fassungen, sowie nach § 40 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 2 000“.

 

65. In der Tarifstelle 23.8.4 entfällt der Klammerhinweis über das In-Kraft-Treten zum 1.1.2007.

66. In der Tarifstelle 23.8.4.6 wird nach der Angabe „siehe Tarifstelle 23.9.1.2“ der Klammerzusatz „(Merkposten, ggf. Tarifvertrag Tierärzte)“ gestrichen.

 

67. Nach der Tarifstelle 23.8.4.8 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.8.4.9
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5

23.8.4.10
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2

23.8.4.11
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 v. 5.12.2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1

23.8.4.12
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4

23.8.4.13
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.9.1.2“.

 

68. In der Tarifstelle 23.8.5 wird der Text wie folgt ergänzt:

„Die Gebühren nach den Tarifstellen 23.8.5.1 und 23.8.5.2 sind gemäß Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestandteil der Mindestgebühren nach 23.8.4 bis 23.8.4.5“.

 

69. In der Tarifstelle 23.8.5.2 ist bei Buchstabe b) nach dem Wort „Gebühr:“ der Betrag „Euro 0,04“ durch die Wörter „Mindestgebühr nach Tarifstelle 23.8.4.4“ zu ersetzen.

70. In der Tarifstelle 23.8.6 entfällt der Klammerhinweis über das In-Kraft-Treten zum 1.1.2007.

 

71. Nach der Tarifstelle 23.8.6.6 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.8.6.7
Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhrverordnung (LMEV) vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353)

23.8.6.7.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen, oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken nach § 14 LMEV
Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

23.8.6.7.2
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.6.7.1; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 30“.

 

72. In den Tarifstellen 23.8.9 und 23.10.1 entfallen die Klammerhinweise über das In-Kraft-Treten zum 1.1.2007.

73. Die Tarifstellen 23.8.11 und 23.8.11.1 werden gestrichen.

74. In der Tarifstelle 23.9 werden die Wörter „in der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

75. In der Tarifstelle 23.9.1.2 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ durch die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

 

76. Die Tarifstelle 23.9.4.2.2 wird wie folgt ergänzt:

„d) gültige Gebühr ab 1. August 2006 Euro 11,49“.

 

77. In der Tarifstelle 23.13 entfällt der Klammerhinweis über das In-Kraft-Treten zum 1.1.2007.

78. In der Tarifstelle 23.13.4 werden nach der Angabe „i.V.m.“ die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 vom 10.7.2003 (ABl. EU Nr. L 173 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 vom 5.8.2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

79. In der Tarifstelle 23.13.4.1 werden nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „der Herstellung von Alleinfuttermitteln mit tierischen Bestandteilen wie Fischmehl gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 i.V.m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001“ durch die Wörter „von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Teil II Abschnitt B der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

80. Die Tarifstelle 23.13.4.2 erhält vor dem Wort „Gebühr“ folgende Fassung:

„Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Teil II Abschnitte B, C und D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung“.

81. In der Tarifstelle 23.13.4.3 wird nach dem Wort „sind“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 i.V.m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001“ durch die Wörter „nach Anhang IV Teil II Abschnitte B Buchstabe e), C Buchstabe c) und D Buchstabe e) der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

82. Nach der Tarifstelle 23.13.4.3 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.13.4.4
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Teil II Abschnitt C der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.5
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Blutprodukte oder Blutmehl enthaltene Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.6
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Blut von Nichtwiederkäuern für Futtermittelzwecke sammeln, nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.7
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zur Herstellung von Blutprodukten und Blutmehl zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere in Betrieben, die auch Wiederkäuerblut verarbeiten nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.8
Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden, nach Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.4.9
Entscheidung über die Ausfuhr von aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Produkten und von Produkten, die solche Proteine enthalten nach Anhang IV Teil III Abschnitt E der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 500“.

 

83. In der Tarifstelle 23.13.5 wird unter b) das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Zulassungsvoraussetzungen“ ersetzt.

84. Die Tarifstellen 23.14 bis 23.14.3 und 23.15 bis 23.15.2 werden gestrichen.

 

85. Nach der Tarifstelle 24.3.24 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„24.3.25
Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Gebühr: Euro 130 bis 1 300“

 

86. Die Tarifstelle 27.1.3.5 erhält folgende Fassung:

27.1.3.5
Überwachung der Errichtung oder des Betriebes gentechnischer Anlagen, Überwachung von Freisetzungen sowie Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen. (§ 25 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: Euro 100 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr“.

 

87. In der Tarifstelle 28.1.2.1 sind im ersten Satz nach den Wörtern „auf das Doppelte“ die Wörter „erhöht werden“ anzufügen.

 

88. Die Tarifstelle 28.1.5.6 wird wie folgt gefasst:

Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen - Indirekteinleitung - (§§ 59 Abs. 1, 59a Abs. 2 LWG)
Gebühr: 0,1 v. H. des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10%
mindestens jedoch Euro 100.

Die Wertermittlung erfolgt gemäß Nummer 28.1.2.1 i. V. m. Nummer 28.1.1.1.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Für die Änderung einer Genehmigung, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: mindestens Euro 20“.

 

89. Die Tarifstellen 28.2.1.22 und 28.2.1.23 erhalten folgende Fassung:

„28.2.1.22
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem. § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 3 AbfallverzeichnisVO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.1.23
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gem. § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

 

90. Die Tarifstellen 28.2.1.24 und 28.2.1.25 werden gestrichen; die Tarifstellen 28.2.1.26 bis 28.2.1.31 werden Tarifstellen 28.2.1.24 bis 28.2.1.29.

91. Die Tarifstellen 28.2.6 bis 28.2.6.6 erhalten folgende Fassung:

„28.2.6
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)

28.2.6.1
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 4 bis 6 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10 000

28.2.6.2
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§ 9 in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

28.2.6.3
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 NachweisV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.6.4
Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder über nachträgliche Auflagen (§ 7 Abs. 3 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 15 000

28.2.6.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

28.2.6.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung (§ 8 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500“.

 

92. Die Tarifstellen 28.2.6.7 und 28.2.6.8 werden gestrichen.

 

93. Die Tarifstelle 28.2.6.9 wird Tarifstelle 28.2.6.7 und erhält folgende Fassung:

„28.2.6.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung gem. § 14 NachwV
Gebühr. Euro 100 bis 1 000“.

 

94. Folgende Tarifstelle 28.2.6.8 wird neu eingefügt:

„28.2.6.8
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten gem. § 26 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

 

95. Nach Tarifstelle 28.2.20.1 wird folgende Tarifstelle angefügt:

„28.2.21
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG – vom 16. März 2005 (BGBl. S. 762) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.21.1
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000“.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. Februar 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2007 S. 93