Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 22.2.2007 Seite 89 bis 100
Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Achte Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 13. Februar 2007
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird
verordnet:
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
7.2 (nicht besetzt)
7.3 (nicht besetzt)
7.4 (nicht besetzt)“.
Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64
AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten
Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)
Inspektion in einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 200 bis 1200
Inspektion in der Prüfstelle einer Leiterin
oder eines Leiters der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3000
Inspektion in den Einrichtungen des Sponsors
einer klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: Euro 1000 bis 7000
Inspektion in den Einrichtungen eines
Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: Euro 1000 bis 7000
Inspektion in einem Laboratorium oder einer
sonstigen Einrichtung
Gebühr: Euro 500 bis 3000“.
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach §
67 in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 200“.
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 100 bis 5000
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a
Gebühr: Euro 100“.
Gebühr: Euro 500 bis 25 500“.
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV)
vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 46
Gebühr: Euro 41“.
Entscheidung über Anträge nach § 110 Abs. 4 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2.000 bis 100.000“.
Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 der Verordnung
über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) und
deren Widerruf
Gebühr: Euro 200 bis 100.000“.
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BimSchG
Gebühr: Euro 10 bis 100“.
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
bekanntgegebenen Stellen nach § 14 der 13. BimSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000
Soweit die
Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die
Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur
einmal erhoben werden.
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines
aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 14 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die
Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen
Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten
Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“
Prüfung von Nachweisergebnissen
§ 15 Abs. 2, 3 und 5-8; § 17 Abs. 2 und 4
Gebühr: Euro 50 bis 500
Prüfung von Messergebnissen
§ 16 Abs.2; § 18 Abs.1; §19 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
29. In Tarifstelle
15a.3.17.1 erhält die Zeile „Gebühr“ folgende Fassung:
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2218) in der jeweils gültigen Fassung
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2
Gebühr: Euro 10 bis 100
Ausgabe einer Plakette nach § 4
Gebühr: Euro 5“.
Inanspruchnahme
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 61 S. 1- in der jeweils geltenden
Fassung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr.
L 166 S. 1- (Verordnung (EG) Nr. 865/2006), dem Washingtoner
Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25.
März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung
Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 i.V.m.
- Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr,
- Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 und Artikel 63
der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung,
- Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49
und Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für den Transport
Gebühr: Euro 5 bis 1 550
Kennzeichnung eines Exemplars nach § 12 ff. BArtSchV und Artikel 66 der
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und § 9 Abs. 1a LG durch die untere
Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr: Euro 5 bis 250
Anmerkung:
Die Kosten für
Kennzeichen sind als Auslagen zu erheben.
Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung
mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und Artikel VII Abs. 6 des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr: Euro 5 bis 250
Anmerkung zu den
Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3:
Soweit Ausnahmen von
den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von
Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 Euro (Bagatellgrenze)
beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die
Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf
Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden“.
Deckgeld
Gebühr: Euro 250 bis 2 000
Gebühr: Euro 100 bis 175
Gebühr: Euro 51
Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Gebühr: Euro 25 bis 100
Künstliche Besamung
Gebühr: Euro 200 bis 3 000
Gebühr: Euro 200 bis 3 000
Gebühr: Euro 51
Gebühr: Euro 350
Gebühr: Euro 130
2. Wartungsgebühr: für eingelagertes
Tiefgefriersperma pro Paillette und Jahr
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Minitüb Euro 0,80 |
|
Maxitüb Euro 2 |
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag
Gebühr: Euro 50 bis 100
Gebühr: Euro 50 bis 200
Gebühr: Euro 50 bis 200
Gebühr: Euro 50 bis 300
Gebühr: Euro 50 bis 300
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung je Tag
Gebühr: Euro 35 bis 55“.
Amtshandlungen nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden
Fassung
Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8
Abs. 2 und Abs. 3 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500
Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Abs. 4
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren
nach § 10a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach §
13a Abs.2/ § 34a Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Betriebes nach § 13 Abs. 3
(nichtöffentliche Schlachtstätte), nach § 15 sowie nach § 36a Abs. 3 (Lager)
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
Rücknahme, Widerruf oder Änderung einer Zulassung nach der Tarifstelle
23.4.3.4.7
Gebühr: Euro 50 bis 500
Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200
Anordnung bzw. Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22
Abs. 3 und Abs. 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200
Entscheidungen über
Gebühr: Euro 20 bis 200
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Quarantäneeinrichtung für
Vögel nach § 35 Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 200 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37
Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500“.
Amtshandlungen nach der Fischseuchen-Verordnung (FischseuchenVO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) in der jeweils
geltenden Fassung
Entgegennahme der Anzeige und Erfassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 2
FischseuchenVO
Gebühr: Euro 25 bis 500
Entscheidung über einen Antrag nach § 5 Abs. 2 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 200
Entscheidung über einen Antrag nach § 5b Abs. 2 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 200
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung im Rahmen der §§ 7 bis 10
sowie des
§ 12a Abs. 3 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 500
Entscheidung über die Zulassung nach § 14 FischseuchenVO oder die Wiederzulassung
von Fischhaltungsbetrieben nach § 15 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
Widerruf der Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 11 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über die Zulassung eines Zwischenbeckens oder einer
Reinigungsanlage nach § 17 Abs. 2a FischseuchenVO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“
Amtshandlungen nach der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten
von Schweinen vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) – SchHaltHygV – in der jeweils
geltenden Fassung
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4
Abs. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250
Widerruf einer nach Tarifstelle 23.4.3.10.1 erteilten Genehmigung oder Anordnung
zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3
SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250“.
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach
§ 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen bezüglich der
Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 24 VO (EG) 1774/2002
oder nach § 27 TierNebV
Gebühr: Euro 10 bis 500“.
Registrierungen
Registrierung eines Betriebs, der gewerbsmäßig tierische Nebenprodukte abholt,
sammelt oder befördert, nach § 7 TierNebV
Gebühr: Euro 50 bis 400
Registrierung eines Betriebs, der eine Biogasanlage nach § 13 TierNebV betreibt
Gebühr: Euro 50 bis 400
Registrierung eines Betriebs, der eine Kompostierungsanlage nach § 17 TierNebV
betreibt
Gebühr: Euro 50 bis 400“.
Kontrollen
Kontrolle und Überprüfung eines Betriebes, der unter die Tarifstellen 23.5.1.1
bis 23.5.2.3 fällt
Gebühr: Euro 20 bis 2 000
Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000
Kontrolle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr von
tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen gem. Artikel 8 VO
(EG) 1774 /2002 i.V.m. § 12 TierNebG
Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit
Kontrollmaßnahmen (einschließlich Anbringen und Lösen von Plomben) gem. Anhang
II Kapitel VIII der VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004
über den Schutz von Tieren beim Transport usw. (ABl. EU Nr. L 3 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung . Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3.9
zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der
im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des
Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr
(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr -
(Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden
Gebühren zu berechnen, allerdings dürfen die Mindestgebühren nach den
Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2 nicht unterschritten werden.
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach
Artikel 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach
Artikel 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines
Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines
Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Abs. 1 und Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den Zulassungen nach den Tarifstellen
23.6.3.1 bis 23.6.3.4
Gebühr: Euro 13
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1/2005
Gebühr: Euro 26
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des
Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250
Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26
Einfuhr oder Durchfuhruntersuchung
Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines
Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000“.
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1)
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v.
Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.
Überwachung der Nachweispflichten für den nach der Verordnung über
Nachweispflichten der Tierhalter für Tierarzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung), betroffenen
Personenkreis gem. Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3453) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 200“.
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 3 AMG i. V. m. den
einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
(TÄHAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3455) in der jeweils geltenden Fassung, ggf. i.V.m. der Überprüfung der
Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
gem. Artikel 3 der 10. BtMÄndV vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 80), nach § 5
Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) vom 16. Dezember
1981 (BGBl. I 1981 S. 1425) und den einschlägigen Vorschriften der
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) gem. Artikel 1 der
Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmen
vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), in den jeweils geltenden Fassungen,
sowie nach § 40 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem
Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2355) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 2 000“.
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Hausschlachtungen
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
(Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung
nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
v. 5.12.2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II
D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung
von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.9.1.2“.
Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhrverordnung (LMEV) vom 8. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3353)
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und
Mustern für Ausstellungen und Messen, oder zu Forschungs- und
Untersuchungszwecken nach § 14 LMEV
Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle
23.8.6.7.1; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 30“.
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Dicalciumphosphat
oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV
Teil II Abschnitt C der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Blutprodukte oder
Blutmehl enthaltene Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Teil II Abschnitt D
der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen zur Schlachtung von Wiederkäuern in
Schlachthöfen, die Blut von Nichtwiederkäuern für Futtermittelzwecke sammeln,
nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zur Herstellung von Blutprodukten und
Blutmehl zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere in Betrieben,
die auch Wiederkäuerblut verarbeiten nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO
(EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2
i.V.m. der Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln,
die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn Knochenspuren nachgewiesen
wurden, nach Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d) der VO (EG) Nr.
999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entscheidung über die Ausfuhr von aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen
verarbeiteten tierischen Produkten und von Produkten, die solche Proteine
enthalten nach Anhang IV Teil III Abschnitt E der VO (EG) Nr. 999/2001 in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 500“.
Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Gebühr: Euro 130 bis 1 300“
Überwachung der Errichtung oder des Betriebes gentechnischer Anlagen,
Überwachung von Freisetzungen sowie Überwachung des Umgangs mit in Verkehr
gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder
daraus bestehen. (§ 25 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: Euro 100 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr“.
Gebühr: 0,1 v. H. des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags
von 10%
mindestens jedoch Euro 100.
Bei Angelegenheiten,
die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das
Doppelte erhöht werden.
Für die Änderung
einer Genehmigung, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann
eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die
Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: mindestens Euro 20“.
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem. § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3
Abs. 3 AbfallverzeichnisVO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gem. § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung
von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2298)
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 4 bis 6
NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10 000
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§ 9 in
Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung
nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 NachweisV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigung des
Entsorgungsnachweises oder über nachträgliche Auflagen (§ 7 Abs. 3 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 15 000
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des
Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender
Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung
(§ 8 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500“.
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung gem. § 14 NachwV
Gebühr. Euro 100 bis 1 000“.
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten gem. § 26 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG – vom
16. März 2005 (BGBl. S. 762) in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und
Entsorgung von Altgeräten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000“.
Nordrhein-Westfalen
des Ministerpräsidenten
(L. S.)
Der Innenminister