Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 13.3.2007 Seite 115 bis 128

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 1a
 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 22. Februar 2007

Auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 22. Februar 2007 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert am 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2
Farbe, Wappen, Siegel, Flagge und Banner

(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sind weißrot.

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt ein Wappen, das im roten Feld ein steigendes silbernes Ross zeigt.

(3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt im Dienstsiegel das Wappen des Landschaftsverbandes mit der Umschrift „Landschaftsverband Westfalen-Lippe“.

(4) Die Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten rot. Das in einem schwarzen Rand gefasste Wappen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ist mittig aufgelegt.

(5) Das Banner und die Hissflagge besteht aus zwei gleichen Längsstreifen, weiß und rot. Es ist oberhalb der Mitte mit dem in einem schwarzen Rand gefassten Wappen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe belegt.

(6) Die Gestaltung von Wappen, Dienstsiegel, Flagge, Banner und Hissflagge ergibt sich im Einzelnen aus den dieser Satzung beigefügten Abbildungen.“

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 22. Februar 2007

Maria  S e i f e r t

Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2007 S. 117