Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom 22. Februar 2007
Auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die 12.
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer
Sitzung am 22. Februar 2007 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), zuletzt
geändert am 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Farbe, Wappen, Siegel, Flagge und Banner
(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sind weißrot.
(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt ein Wappen,
das im roten Feld ein steigendes silbernes Ross zeigt.
(3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt im
Dienstsiegel das Wappen des Landschaftsverbandes mit der Umschrift
„Landschaftsverband Westfalen-Lippe“.
(4) Die Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben
weiß, unten rot. Das in einem schwarzen Rand gefasste Wappen des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ist mittig aufgelegt.
(5) Das Banner und die Hissflaggebesteht aus zwei gleichen
Längsstreifen, weiß und rot. Es ist oberhalb der Mitte mit dem in einem
schwarzen Rand gefassten Wappen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
belegt.
(6) Die Gestaltung von Wappen, Dienstsiegel, Flagge, Banner und
Hissflagge ergibt sich im Einzelnen aus den dieser
Satzung beigefügten Abbildungen.“
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 22. Februar 2007
Maria S e i f e r t
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen
Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22.
Februar 2007
Dr.
Wolfgang K i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2007 S. 117
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