Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung
von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum
Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der
Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz
1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Staatsvertrag
zwischen
dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das
Land Mecklenburg-Vorpommern,
endvertreten durch die Justizministerin
und
das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch die Justizministerin,
schließen
diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der
handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter
der Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs1)
der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte
(§ 10 des Handelsgesetzbuchs2). Mit diesem Staatsvertrag wird von
der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden
Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung
Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch
die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll
insbesondere erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete
Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister
in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit
zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen
und juristischen Personen.
3.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der
dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im
Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden
Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in
Registersachen3 zur Verfügung.
6.
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen
Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4
und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche
Schnittstelle Daten auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das
Land Mecklenburg-Vorpommern bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs6,
über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und
Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere
Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuchs7, über
das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2)
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3)
Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten
Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das
Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und
Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das
Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2)
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1)
Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Das Land
Mecklenburg-Vorpommern erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5
erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten
Daten werden dem Land Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer Form
bereitgestellt.8
(2)
Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu
sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Mecklenburg-Vorpommern
mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung
der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung
der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1)
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2)
Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land
Mecklenburg-Vorpommern erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe
eine monatliche Übersicht.
§ 9
Auskehrung der Einnahmen
Der
Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach §§ 7 und 8 eingenommenen
Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land
Mecklenburg-Vorpommern überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der
Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines
Lastschrift- oder elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit
das Land Mecklenburg-Vorpommern die Vereinsregister einzelner oder aller
Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal
zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Das
Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm
durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die
Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer
Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1)
Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde,
frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das
In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines
entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils
mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist
erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
________________________
1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
2 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
3 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
4 § 8 b HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
5 § 4 Statistikregistergesetz in der
Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
6 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
7 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)
8 § 53 HRV in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel,
den 30. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e
r-P i e p e n k ö t t e r
Brüssel,
den 30. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Uta-Maria
K u d e r
GV. NRW. 2007 S. 164