Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von
Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum
Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der
Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz
1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
(L.
S.)
zwischen
dem Land Sachsen-Anhalt
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das
Land Sachsen-Anhalt,
schließen
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe diesen
Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der
handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter
der Internetadresse www.handelsregister.de
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches1) der Länder und dient der Bekanntmachung der
Eintragungen der Registergerichte (§ 10 des Handelsgesetzbuches2).
Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer
länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes
und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Artikel 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch
die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete
Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und
Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt
unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen
Abrufsystemen der Länder.
Artikel 2
Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
Das
Land Sachsen-Anhalt bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches, über das die Daten aus dem
Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der
Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Sachsen-Anhalt abrufbar sind. Die
Eröffnung weiterer Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten bleibt hiervon unberührt.
Bestimmung des elektronischen Auskunftsystems
(1)
Das Land Sachsen-Anhalt bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuches, über das die
Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2)
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3)
Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten
Daten.
Artikel 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen
Abrufverfahren des Landes
Das
Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung
zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Zentrale Erfassung von
Gebührentatbeständen
(1)
Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2)
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Sachsen-Anhalt.
Protokollierung der Abrufe
(1)
Die Übertragung nach Artikel 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle
zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 Handelsregisterverordnung. Das Land
Sachsen-Anhalt erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß Artikel 5
erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten
Daten werden dem Land Sachsen-Anhalt in elektronischer Form bereitgestellt.
(2)
Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu
sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Sachsen-Anhalt mit,
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches übersteigt.
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von
Gebühren
(1)
Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der
Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die
Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der
nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen
und Lastschriftverfahren
(1)
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2)
Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach Artikel 4. Das Land
Sachsen-Anhalt erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine
monatliche Übersicht.
Auskehrung der Einnahmen
Der
Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und 8 eingenommenen
Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land
Sachsen-Anhalt überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der
Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines
Lastschrift - bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
Vereinsregister
Soweit
das Land Sachsen-Anhalt die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die Artikel 4 bis 9 entsprechend.
Artikel 11
Kosten
Das
Land Sachsen-Anhalt erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen
Vertrag entstehenden Aufwand.
Die
Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Betrieb des Registerportals
Die
Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder einschließlich der Kostenverteilung regeln die
Justizminister der Länder in einer Dienstleistungsvereinbarung.
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1)
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht
erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe nach der Unterzeichnung
in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines
entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2)
Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann
jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung
ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel, den 30. November 2006
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Magdeburg, den
21. Dezember 2006
Für den Ministerpräsidenten
Landes Sachsen-Anhalt
Angela K o l b