Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 13.3.2007 Seite 115 bis 128
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum,
das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und
Westfälische Jugendheim Tecklenburg
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom
22. Februar 2007
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7
Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), sowie der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), hat die 12. Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 22. Februar folgende
Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Die
Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische
Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 1999 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert am 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 3), wird wie folgt geändert:
1. In dem
Titel der Satzung und in § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 werden die Wörter „das
Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim
Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg“ durch die Wörter „das
LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das
LWL-Jugendheim Tecklenburg“ ersetzt.
2. In der
Überschrift des § 3 wird das Wort „Leitung“ durch das Wort „Betriebsleitung“
ersetzt.
3. In § 3 Abs.
1 und § 8 Abs. 2 werden jeweils das Wort „Werkleiter“ durch das Wort
„Betriebsleiter“ und das Wort „Werkleiterin“ durch das Wort „Betriebsleiterin“
ersetzt.
4. In § 3 Abs.
2, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 werden jeweils das
Wort „Werkleitung“ durch das Wort „Betriebsleitung“ und das Wort
„Werkleitungen“ durch das Wort „Betriebsleitungen“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält
folgende Fassung:
„2.
Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne bzw. die
Deckung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses.“
6. § 7 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
„(1)
Betriebsausschuss im Sinne des § 5 EigVO ist der Ausschuss Jugendheime. Er ist
gemeinsamer Ausschuss für die Eigenbetriebe
-
LWL-Jugendhilfezentrum Marl
-
LWL-Heilpädagogisches Kinderheim Hamm
-
LWL-Jugendheim Tecklenburg.“
7. In § 7 Abs.
4 wird nach dem Buchstaben d folgender neuer Buchstabe e angefügt:
„e) Entlastung
der Betriebsleitungen“.
8. In § 7 wird
nach dem Absatz 6 folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Die
vierteljährlichen Zwischenberichte der Betriebsleitungen sind dem Ausschuss
Jugendheime und dem Direktor oder der Direktorin des Landschaftsverbandes
innerhalb von 3 Monaten nach Quartalsende schriftlich vorzulegen.“
9. In § 8 Abs.
2 wird das Wort „Werksausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt.
Artikel 2
Die
Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den
22. Februar 2007
MariaS e i f e r t
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Dr. WolfgangK i r s c h
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die
vorstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische
Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und
Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden
Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs.
3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Münster, den
22. Februar 2007
Dr. WolfgangK i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV. NRW. 2007 S.
120
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