Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 13.3.2007 Seite 115 bis 128

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum,
das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und
Westfälische Jugendheim Tecklenburg
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 22. Februar 2007

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), sowie der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), hat die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 22. Februar folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1999 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert am 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 3), wird wie folgt geändert:

1. In dem Titel der Satzung und in § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 werden die Wörter „das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg“ durch die Wörter „das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg“ ersetzt.

2. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Leitung“ durch das Wort „Betriebsleitung“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 werden jeweils das Wort „Werkleiter“ durch das Wort „Betriebsleiter“ und das Wort „Werkleiterin“ durch das Wort „Betriebsleiterin“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 werden jeweils das Wort „Werkleitung“ durch das Wort „Betriebsleitung“ und das Wort „Werkleitungen“ durch das Wort „Betriebsleitungen“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne bzw. die Deckung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses.“

6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Betriebsausschuss im Sinne des § 5 EigVO ist der Ausschuss Jugendheime. Er ist gemeinsamer Ausschuss für die Eigenbetriebe

- LWL-Jugendhilfezentrum Marl

- LWL-Heilpädagogisches Kinderheim Hamm

- LWL-Jugendheim Tecklenburg.“

7. In § 7 Abs. 4 wird nach dem Buchstaben d folgender neuer Buchstabe e angefügt:

„e) Entlastung der Betriebsleitungen“.

8. In § 7 wird nach dem Absatz 6 folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Die vierteljährlichen Zwischenberichte der Betriebsleitungen sind dem Ausschuss Jugendheime und dem Direktor oder der Direktorin des Landschaftsverbandes innerhalb von 3 Monaten nach Quartalsende schriftlich vorzulegen.“

9. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Werksausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt.

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 22. Februar 2007

Maria  S e i f e r t

Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2007 S. 120