Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung
zur Änderung der Betriebssatzung
für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom 22. Februar 2007
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 d und 23 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit §
107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und § 2 Abs. 1 der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) vom 12. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644),
hat die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in
ihrer Sitzung am 22. Februar 2007 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel
1
Die Betriebssatzung für die Krankenhäuser des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 924), wird wie folgt geändert:
1. In der Präämbel wird in Absatz 2 dem Begriff
Maßregelvollzugseinrichtungen das Kürzel „LWL-„ vorangestellt.
2. In der Präämbel und in den §§ 1 und 3 wird
an die Bezeichnungen „LWL-PsychiatrieVerbundes“ bzw. „LWL-PsychiatrieVerbund“
durchgängig das Wort „Westfalen“ angefügt.
3. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die LWL-Kliniken bilden zusammen mit den
LWL-Pflegezentren und den LWL-Wohnverbünden und der LWL-Abteilung Krankenhäuser
und Gesundheitswesen den LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen.“
4. In § 1 Abs. 2 am Anfang werden die Begriffe
„Westf.“ sowie „und Zentren“ gestrichen.
5. In der Überschrift zu § 2 sowie in § 3 Abs.
1 sowie § 4 Abs. 2 wird jeweils dem Begriff „Einrichtungen“ das Kürzel „LWL-„
vorangestellt.
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für
die folgenden Krankenhäuser des LWL
18. LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie
Dortmund
Wilfried-Rasch-Klinik.“
7. In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird dem
Begriff „Krankenhäuser“ das Kürzel „LWL-“ vorangestellt.
8. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das
Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Wörter „die
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)“ ersetzt.
9. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter
„Rechnungsprüfungsamtes des LWL“ durch die Wörter „LWL-Rechnungsprüfungsamtes“
ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 22
Kassengeschäfte
Die
Kassen der Krankenhäuser werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten
sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL
enthalten.“
Artikel
2
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
in Kraft.
Münster,
den 22. Februar 2007
MariaS e i f e r t
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Dr. WolfgangK i r s c h
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden
Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22. Februar 2007
Dr.
WolfgangK i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2007 S. 120
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