Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 13.3.2007 Seite 115 bis 128

Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)
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Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)

2022

Satzung
zur Änderung der Satzung für die
Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)

 

Vom 22. Februar 2007

 

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), hat die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 22. Februar 2007 folgende Satzungsänderung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW) vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. November 2003 (GV. NRW. S. 713), wird wie folgt geändert:

1. Der Name der Satzung wird wie folgt geändert:

Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)“ wird ersetzt durch „Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe“.

2. In der Präämbel wird an die Bezeichnungen „LWL-PsychiatrieVerbundes“ bzw. „LWL-PsychiatrieVerbund“ durchgängig das Wort „Westfalen“ angefügt.

3. In der Präambel wird der Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde (im Folgenden: Einrichtungen) des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) bilden zusammen mit den LWL-Kliniken und der LWL-Abteilung Krankenhäuser und Gesundheitswesen den LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen.“

4. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird „WPW des LWL“ ersetzt durch „Einrichtungen“.

b) In Satz 3 wird „die Umsetzung der auch für die WPW geltenden Umweltleitlinien des LWL und des ebenfalls für die WPW geltenden Gleichstellungsplanes des LWL“ ersetzt durch „die Umsetzung der auch für die Einrichtungen geltenden Umweltleitlinien und des Gleichstellungsplanes des LWL.“

5. In § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5, Abs. 3 und § 2 wird die Abkürzung „WPW“ ersetzt durch „Einrichtung“ bzw. „Einrichtungen“.

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Einrichtungen des LWL:

1. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Lippstadt

2. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein

3. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtungen“ sowie „Fachbereiche“ durch „Heimbereiche“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird „Fachbereiche“ durch Heimbereiche“ ersetzt. Ebenso in Satz 4 „Fachbereichsgliederung“ durch „Heimbereichsgliederung“.

d) Es wird folgender Absatz 3 neu aufgenommen:

„(3) Die Heimbereichsleitung ist für ihren Bereich der Heimleiter/die Heimleiterin im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime.“

e) Der vormalige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Die Geschäftsverteilung zwischen der Betriebsleitung und den Heimleitungen wird von der Betriebsleitung grundsätzlich geregelt.“

7. In § 4 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtungen“ ersetzt.

8. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtungen“ ersetzt.

9. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5
Zusammensetzung der Betriebsleitung

(1) Für die Einrichtungen wird jeweils eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter bestellt.

(2) Für die Betriebsleiterin/den Betriebsleiter ist eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Kreis der Heimleiter/der Heimleiterinnen zu bestellen.“

 

10. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird „Werkleitung“ durch „Betriebsleitung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird „Werkleitung leitet das jeweilige WPW“ durch „Betriebsleitung leitet die jeweilige Einrichtung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 wird der Begriff „Werkleitung“ ersetzt durch „Betriebsleitung“.

d) In Absatz 2 Satz 2 wird „das WPW“ durch „die Einrichtung“ und in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 „des WPW“ durch „der Einrichtung“ ersetzt.

 

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird „WPW“ durch „Einrichtungen“, „Werkleitung“ durch „Betriebsleitung“, „der Werkleiterin/des Werkleiters“ durch „der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters“ sowie „Fachbereiche“ durch „Heimbereiche“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird „Werkleiter“ und „Werkleiterin“ ersetzt durch „Betriebsleiter“ und „Betriebsleiterin“. Ebenso „Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen“ durch „Heimleiter/Heimleiterinnen“.

c) In Absatz. 3 wird „im WPW“ durch „der Einrichtung“ und „Werkleitung“ durch „Betriebsleitung“ ersetzt.

 

12. In § 8 wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtungen“, „Werkleitung“ durch „Betriebsleitung“ sowie „Fachbereiche“ durch „Heimbereiche“ ersetzt.

 

13. § 9 erhält folgende Fassung:

㤠9
Heimleiter/-innenkonferenz

(1) Die Heimleiter/-innenkonferenz besteht aus den Leitern/den Leiterinnen aller Heimbereiche gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung sowie der Betriebsleitung. Den Vorsitz führt die Betriebsleitung oder ihre Vertretung.

 

(2) In der Heimleiter/-innenkonferenz sind die heimbereichsübergreifenden und grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu erörtern. Die Ergebnisse der Heimleiter/-innenkonferenz sollen eine wesentliche Grundlage für die Entscheidungen der Betriebsleitung sein.

 

(3) Die Heimleiter/-innenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.“

 

14. In der Überschrift zum dritten Abschnitt wird „der WPW“ gestrichen.

 

15. In folgenden §§ wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtung“ bzw. „Einrichtungen“ ersetzt:

§ 11 Satz 1; § 12 Abs. 2 Satz 2; § 12 Abs. 4 Nr. 1; § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 16; § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4; § 15 Abs. 1; § 16 Satz 1; § 19 Satz 1.

16. In folgenden §§ wird „Werkleitung“, „Werkleitungen“, „der Werkleiterin/des Werkleiters“ ersetzt durch „Betriebsleitung“, „Betriebsleitungen“, „der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters“:

 

§ 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2; § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3 Nrn. 1, 2, 4, 7 und 15; § 17.

17. In § 13 Abs. 3 Nr. 14 wird „Fachbereichsgliederung“ ersetzt durch „Heimbereichsgliederung“.

18. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „Rechnungsprüfungsamtes des LWL“ durch die Wörter „LWL-Rechnungsprüfungsamtes“ ersetzt.

 

19. § 19 wird wie folgt neu gefasst:

㤠19
Kassengeschäfte

Die Kassen der Einrichtungen werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten.“

 

Artikel 2

 

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Münster, den 22. Februar 2007

 

 

Maria  S e i f e r t

Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW) wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 22. Februar 2007

 

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2007 S. 122