Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)
2022
Satzung
zur Änderung der Satzung für die
Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)
Vom 22.
Februar 2007
Aufgrund
der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung
(LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), hat die 12. Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 22. Februar 2007
folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel
1
Die Satzung für die Westfälischen
Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)
vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Satzung vom 13.
November 2003 (GV. NRW. S. 713), wird wie folgt geändert:
1.
Der Name der Satzung wird wie folgt geändert:
„Satzung
für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe (WPW)“ wird ersetzt durch „Satzung für die LWL-Pflegezentren
und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe“.
2.
In der Präämbel wird an die Bezeichnungen „LWL-PsychiatrieVerbundes“ bzw.
„LWL-PsychiatrieVerbund“ durchgängig das Wort „Westfalen“ angefügt.
3.
In der Präambel wird der Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Die
LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde (im Folgenden: Einrichtungen) des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) bilden zusammen mit den LWL-Kliniken
und der LWL-Abteilung Krankenhäuser und Gesundheitswesen den
LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen.“
4.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird „WPW des LWL“ ersetzt durch „Einrichtungen“.
b)
In Satz 3 wird „die Umsetzung der auch für die WPW geltenden Umweltleitlinien
des LWL und des ebenfalls für die WPW geltenden Gleichstellungsplanes des LWL“
ersetzt durch „die Umsetzung der auch für die Einrichtungen geltenden
Umweltleitlinien und des Gleichstellungsplanes des LWL.“
5.
In § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5, Abs. 3 und § 2 wird die Abkürzung „WPW“
ersetzt durch „Einrichtung“ bzw. „Einrichtungen“.
6.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Einrichtungen des LWL:
1.
LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Lippstadt
2.
LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein
3.
LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtungen“ sowie
„Fachbereiche“ durch „Heimbereiche“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 3 wird „Fachbereiche“ durch Heimbereiche“ ersetzt. Ebenso in
Satz 4 „Fachbereichsgliederung“ durch „Heimbereichsgliederung“.
d)
Es wird folgender Absatz 3 neu aufgenommen:
„(3)
Die Heimbereichsleitung ist für ihren Bereich der Heimleiter/die Heimleiterin
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über personelle Anforderungen für
Heime.“
e)
Der vormalige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Die
Geschäftsverteilung zwischen der Betriebsleitung und den Heimleitungen wird von
der Betriebsleitung grundsätzlich geregelt.“
7.
In § 4 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtungen“
ersetzt.
8.
In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird die Abkürzung „WPW“ durch
„Einrichtungen“ ersetzt.
9.
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Zusammensetzung der Betriebsleitung
(1)
Für die Einrichtungen wird jeweils eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter
bestellt.
(2)
Für die Betriebsleiterin/den Betriebsleiter ist eine Vertreterin/ein Vertreter
aus dem Kreis der Heimleiter/der Heimleiterinnen zu bestellen.“
10.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird „Werkleitung“ durch „Betriebsleitung“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird „Werkleitung leitet das jeweilige WPW“ durch
„Betriebsleitung leitet die jeweilige Einrichtung“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 wird der Begriff „Werkleitung“
ersetzt durch „Betriebsleitung“.
d)
In Absatz 2 Satz 2 wird „das WPW“ durch „die Einrichtung“ und in Absatz 3 Satz
1 Nr. 1 „des WPW“ durch „der Einrichtung“ ersetzt.
11.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird „WPW“ durch „Einrichtungen“, „Werkleitung“ durch
„Betriebsleitung“, „der Werkleiterin/des Werkleiters“ durch „der
Betriebsleiterin/des Betriebsleiters“ sowie „Fachbereiche“ durch „Heimbereiche“
ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird „Werkleiter“ und „Werkleiterin“ ersetzt durch
„Betriebsleiter“ und „Betriebsleiterin“. Ebenso
„Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen“ durch „Heimleiter/Heimleiterinnen“.
c)
In Absatz. 3 wird „im WPW“ durch „der Einrichtung“ und „Werkleitung“ durch
„Betriebsleitung“ ersetzt.
12.
In § 8 wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtungen“, „Werkleitung“ durch
„Betriebsleitung“ sowie „Fachbereiche“ durch „Heimbereiche“ ersetzt.
13.
§ 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9
Heimleiter/-innenkonferenz
(1)
Die Heimleiter/-innenkonferenz besteht aus den Leitern/den Leiterinnen aller
Heimbereiche gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung sowie der Betriebsleitung. Den
Vorsitz führt die Betriebsleitung oder ihre Vertretung.
(2)
In der Heimleiter/-innenkonferenz sind die heimbereichsübergreifenden und
grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu erörtern. Die Ergebnisse der
Heimleiter/-innenkonferenz sollen eine wesentliche Grundlage für die
Entscheidungen der Betriebsleitung sein.
(3)
Die Heimleiter/-innenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.“
14.
In der Überschrift zum dritten Abschnitt wird „der WPW“ gestrichen.
15.
In folgenden §§ wird die Abkürzung „WPW“ durch „Einrichtung“ bzw.
„Einrichtungen“ ersetzt:
§
11 Satz 1; § 12 Abs. 2 Satz 2; § 12 Abs. 4 Nr. 1; § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
Nr. 5 und Nr. 16; § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4; § 15
Abs. 1; § 16 Satz 1; § 19 Satz 1.
16.
In folgenden §§ wird „Werkleitung“, „Werkleitungen“, „der Werkleiterin/des
Werkleiters“ ersetzt durch „Betriebsleitung“, „Betriebsleitungen“, „der
Betriebsleiterin/des Betriebsleiters“:
§
12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2; § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz
2, Abs. 3 Nrn. 1, 2, 4, 7 und 15; § 17.
17.
In § 13 Abs. 3 Nr. 14 wird „Fachbereichsgliederung“ ersetzt durch
„Heimbereichsgliederung“.
18.
In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „Rechnungsprüfungsamtes des LWL“ durch die
Wörter „LWL-Rechnungsprüfungsamtes“ ersetzt.
19.
§ 19 wird wie folgt neu gefasst:
„§
19
Kassengeschäfte
Die Kassen der Einrichtungen werden
als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der
Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten.“
Artikel
2
Diese
Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 22. Februar 2007
MariaS e i f e r t
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Dr.
WolfgangK i r s c h
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung
für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe (WPW) wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in
der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach
§ 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Münster,
den 22. Februar 2007
Dr.
WolfgangK i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2007 S. 122
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