Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 9 vom 30.3.2007 Seite 129 bis 138

Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
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Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

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Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

 

Vom 5. März 2007

 

Aufgrund des § 104 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:

 

§ 1
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Genehmigung oder auf vorläufige Erlaubnis einer Ersatzschule ist vom Schulträger bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die auch die Entscheidung trifft. Der vollständige Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen sieben Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebs vorzulegen. Der Antragsteller erhält innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen einen Zwischenbescheid bei unvollständigen Unterlagen, noch fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen oder noch fehlenden allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen.

 

(2) Sind in der Ersatzschule verschiedene Schulformen oder Bildungsgänge zusammengefasst, ist jede Schulform oder jeder Bildungsgang genehmigungspflichtig. Findet in der Ersatzschule sonderpädagogische Förderung in mehreren Förderschwerpunkten statt, ist jeder sonderpädagogische Förderschwerpunkt genehmigungspflichtig.

 

(3) Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Schulträgers

a) bei Einzelpersonen

Name und Vorname, tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, sowie ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz,

b) bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen

Name, Rechtsform, Sitz, Satzung des Trägervereins oder den Gesellschaftsvertrag, einen aktuellen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, vertretungsberechtigte Organe, eine Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz und tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift,

 

2. zur Ersatzschule

a) die Bezeichnung der Schule, der Schulstufe, der Schulform, der Schulart und ggf. des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes (§ 6 Abs. 6, § 20 Abs. 3 SchulG),

b) die Bezeichnung des Lehrplans,

c) den vollständigen Lehrplan und die Stundentafel soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen,

d) die geplante Größe und Gliederung,

e) die Anschrift der Schule,

 

3. zu der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern

a) die Benennung jeweils unter Angabe von Vornamen und Namen, Staatsangehörigkeit, vorgesehenem Unterrichtsfach gemäß Stundentafel und, wenn sonderpädagogische Förderung stattfindet, sonderpädagogischen Förderschwerpunkten,

b) Nachweise über die Vor- und Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen gemäß § 102 Abs. 1 oder 2 SchulG,

c) aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz,

d) die vorgesehenen Arbeitsverträge,

 

4. zum Schulgebäude

a) Angaben über die für die Ersatzschule vorgesehenen Räume, differenziert nach Lage innerhalb des Gebäudes, Nutzungszweck und Größe,

b) Lageplan und Grundriss jeweils im Maßstab 1:100,

c) Grundflächenberechnung nach DIN 277,

d) Protokoll der zuständigen Feuerwehr über eine Brandschau,

e) Nachweis über Nutzungsrechte an den Schulräumen (z.B. Grundbuchauszug, ggf. Mietoption, Mietvorvertrag oder unter der Bedingung der Ersatzschulgenehmigung abgeschlossener Mietvertrag) und über die baurechtliche Zulässigkeit der Schulnutzung (z. B. Nutzungsänderungsbescheid, Baugenehmigung),

f) Nachweis über die Nutzungsrechte an Sportstätten im erforderlichen Umfang,

 

5. zur Finanzierung der Ersatzschule

a) Angaben, ob ein Schulgeld erhoben wird und ggf. über dessen Höhe sowie über Freistellungen und Ermäßigungen,

b) den Haushaltsvoranschlag der Ersatzschule für das bei Betriebsbeginn laufende sowie die Planung für die zwei folgenden Haushaltsjahre nach den in der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vorgegebenen Mustern,

c) den Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung (§ 106 Abs. 5 und Abs. 11 SchulG) zur Sicherung des Schulbetriebs für den in § 1 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) genannten Zeitraum (z. B. zweckgebundene Kaution oder Bankbürgschaft).

Bei bewährten Schulträgern und den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen genügt eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung über die Aufbringung der Eigenleistung. Diese Erklärung kann ein kirchlicher Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowohl für seine Schulen als auch für Schulen ihm nahestehender Schulträger abgeben.

d) die Erklärung, ob der Schulträger für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG i.V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Ersatzschulfinanzierungsverordnung).

 

(4) In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde für den Schulträger, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz oder einen den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz vergleichbaren Nachweis des ausländischen Heimat- oder Aufenthaltsstaates fordern.

 

§ 2
Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis

(1) In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a), b) und e) aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen; für § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) gilt dies nur, wenn und soweit der Lehrplan der Ersatzschule von dem vergleichbarer öffentlicher Schulen abweicht oder ein solcher für vergleichbare öffentliche Schulen nicht besteht.

 

(2) Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis erlischt unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 7 SchulG.

 

(3) Über die Umwandlung der vorläufigen Erlaubnis in die Genehmigung entscheidet spätestens vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebes auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

(4) Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, bei der Erhebung von Schulgeld und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule sind der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. Bestehen gegen die Veränderungen keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teilt dies dem Träger mit. Unzulässigen Änderungen widerspricht sie innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter Angabe der Gründe. In den Fällen eines Trägerwechsels richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Träger nach § 104 Abs. 5 SchulG.

 

§ 3
Betrieb der Ersatzschule

(1) Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen.

 

(2) Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt; dies gilt nicht für Schulen im Sinne des § 100 Abs. 6 SchulG.

 

(3) Die Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen richten sich nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften (§ 49 SchulG sowie die Verordnungen zu § 52 SchulG), soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

 

§ 4
Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter, Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule (§ 102 Abs. 1 SchulG) erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die fachliche Eignung für die Leitung einer Ersatzschule setzt den Nachweis der Befähigungen, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 61 Abs. 6 SchulG voraus. Der Nachweis gleichwertiger freier Leistungen bleibt unberührt. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der Ersatzschule entgegenstehen.

 

(2) Vor der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung sind für die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer die Unterlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 sowie für Planstelleninhabervorverträge oder Planstelleninhaberverträge ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. Dies gilt auch im Falle einer Anzeige gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG.

 

(3) Die Arbeitsverträge der Lehrerinnen und Lehrer müssen gemäß § 102 Abs. 3 SchulG regeln:

1. die Besoldung oder Vergütung,

2. die Alters- und Hinterbliebenenversorgung mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfalle,

4. den Urlaub,

5. den Umfang der Beschäftigung,

6. die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse.

Die wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer ist genügend gesichert, wenn die Vergütung der Lehrerinnen und Lehrer mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis 90 vom Hundert der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 und die Vergütung der sonstigen Lehrerinnen und Lehrer 90 vom Hundert der Entgeltgruppe 10, Stufe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nicht unterschreitet.

Bei Lehrerinnen und Lehrern, die als Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, gilt in der Regel die wirtschaftliche und rechtliche Stellung als gesichert.

(4) Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern (§ 102 Abs. 3 SchulG) unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.

 

§ 5
Feststellungsverfahren

(1) Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG) ist in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Der Schulträger beantragt bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

 

(2) Zum Feststellungsverfahren wird zugelassen, wer

1.

a) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform oder für das Lehramt für Sonderpädagogik,

b) eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung oder

c) eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist,

abgelegt hat und

 

2.

a) eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll oder

b) bei Vorliegen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer nach Nummer 1 Buchstabe b) entsprechend anerkannten Hochschulabschlussprüfung eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis am angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll.

 

(3) Bei erfolgreichem Abschluss einer mindestens einjährigen, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichteten theoretisch-schulpraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung beträgt die Unterrichtspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre.

 

(4) Für eine Tätigkeit im Rahmen sonderpädagogischer Förderung wird zum Feststellungsverfahren auch zugelassen, wer

1. eine nicht auf die Lehramtsbefähigung für Sonderpädagogik bezogene Lehramtsbefähigung nach dem LABG und

2. eine sonderpädagogische Zusatzausbildung mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden nachweist.

 

(5) Zum Feststellungsverfahren wird ferner zugelassen, wer

1.

a) eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder

b) durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat und

 

2. eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung und

 

3. mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuübenden Tätigkeit besitzt

a) an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll, oder

b) am angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll.

 

(6) Zum Nachweis der Unterrichtspraxis kann eine Unterrichtsgenehmigung (§ 102 Abs. 1 SchulG) befristet erteilt werden. Bei der Unterrichtspraxis zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Lehrerin oder dem Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

 

(7) Nach Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Erste Staatsprüfung oder eine vergleichbare Hochschulabschlussprüfung abgelegt haben, stützt sich das Feststellungsverfahren auf

1. einen umfassenden Bericht der Lehrerin oder des Lehrers über eine Unterrichtsreihe,

2. eine Unterrichtsprobe je Fach, im Rahmen sonderpädagogischer Förderung je Fach in Verbindung mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt,

3. ein Kolloquium von etwa 60 Minuten Dauer.

In allen übrigen Fällen sind über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erbringen

1. eine vierstündige Klausur in jedem Fach oder im Rahmen sonderpädagogischer Förderung je Fach in Verbindung mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem eine Unterrichtsprobe gehalten wird, und

2. eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.

Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen Faches und des jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkts auszurichten.

Die Bestimmungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) sind auf die Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht) und die mündliche Prüfung sinngemäß anzuwenden.

 

(8) Die Feststellungsprüfung ist unter Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule an den Anforderungen für das Lehramt oder die Lehrämter auszurichten das der Schulform zuzuordnen ist oder die der Schulform zuzuordnen sind, innerhalb der die Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulform- oder Förderschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, ob die Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des betreffenden Lehramts oder der Lehrämter in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung.

 

(9) Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für das Lehramt oder die Lehrämter durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

§ 6
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer
an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
(§ 100 Abs. 6 SchulG)

(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer (§ 102 Abs. 1 SchulG) kann unbeschadet von § 5 erteilt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer geeignet ist, die Anforderungen an den von ihr oder ihm zu erteilenden Unterricht an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen.

 

(2) Voraussetzung für die Unterrichtsgenehmigung ist der Nachweis

a) einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer als Erste Staatsprüfung anerkannten Hochschulabschlussprüfung und einer waldorfeigenen Zusatzausbildung oder

b) der allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens vierjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten. Diese Ausbildung erfolgt mit einem Mindeststundenumfang von 120 Semesterwochenstunden und beinhaltet neben der Ausbildung in den Grundlagen der drei Lernbereiche des Hauptunterrichtes Kulturkunde (Leitfächer: Deutsch, Geschichte), Naturkunde (Leitfächer: Biologie, Chemie und Physik) und Mathematik eine schwerpunktmäßige Vertiefung in zwei dieser drei Lernbereiche und in einem Wahlfach im Umfang von insgesamt 80 Semesterwochenstunden. Die Ausbildung muss mit einer Prüfung in jeweils einem Leitfach der schwerpunktmäßig vertieften Lernbereiche und im Wahlfach abgeschlossen werden.

(3) Bei Waldorfförderschulen ist das Fach Sonderpädagogik als Wahlfach verpflichtend.

 

(4) Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag des Schulträgers eine vorläufige – zunächst auf zwei Jahre befristete – Unterrichtsgenehmigung erhalten, um praktische Unterrichtserfahrung sowohl in den Klassen 1 bis 4 als auch in den Klassen 5 bis 8 zu erwerben. § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In diesem Zeitraum stellt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei Hospitationen und anschließendem Kolloquium fest, ob die Lehrkraft die Bedingungen für eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erfüllt.

 

(5) Die Genehmigung berechtigt nur zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen oder an Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8

a) im Hauptunterricht und im Wahlfach oder

b) bei Nachweis der Eignung nach Absatz 2 Buchstabe a) in den Fächern und den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, in denen die Hochschulabschlussprüfung abgelegt wurde.

 

(6) Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden, können auf Antrag des Schulträgers die Unterrichtsgenehmigung für diese Fächer gemäß § 102 Abs. 1 SchulG erhalten.

 

(7) Für Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht ab Klasse 9 in Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilen, gilt § 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass für den Unterricht ab Klasse 9 die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen oder für die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher Schulen gleichwertig sein müssen. Dabei werden der Sekundarstufe I fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der mittlere Schulabschluss gemäß § 12 SchulG steht.

 

§ 7
Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht über Ersatzschulen wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.

 

(2) Der Schulaufsichtsbehörde sind jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Schulaufsicht gemäß § 104 Abs. 1 SchulG erforderlich ist. Adressat schulaufsichtlicher Maßnahmen ist der Schulträger. In Angelegenheiten der Zeugnisse, Prüfungen und Berechtigungen sowie in dringenden sonstigen Fällen der Schulaufsicht kann sich die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar an die Schule wenden. Über Beanstandungen ist dem Schulträger ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

 

§ 8
Schlussvorschriften

Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt das für den Schulbereich zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch.

 

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ersatzschulen vom 27. September 1994 (GV. NRW. S. 953), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. 192), außer Kraft.

 

(3) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung bis spätestens zum 31. Dezember 2010.

 

Düsseldorf, den 5. März 2007

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2007 S. 130