Aufgrund des § 104 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:
§ 1
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Genehmigung oder auf
vorläufige Erlaubnis einer Ersatzschule ist vom Schulträger bei der zuständigen
oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die auch die Entscheidung trifft.
Der vollständige Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen sieben Monate
vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebs vorzulegen. Der Antragsteller erhält
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen einen
Zwischenbescheid bei unvollständigen Unterlagen, noch fehlenden
Genehmigungsvoraussetzungen oder noch fehlenden allgemeinen gesetzlichen oder
ordnungsbehördlichen Anforderungen.
(2) Sind in der Ersatzschule verschiedene
Schulformen oder Bildungsgänge zusammengefasst, ist jede Schulform oder jeder
Bildungsgang genehmigungspflichtig. Findet in der Ersatzschule
sonderpädagogische Förderung in mehreren Förderschwerpunkten statt, ist jeder
sonderpädagogische Förderschwerpunkt genehmigungspflichtig.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Schulträgers
a) bei Einzelpersonen
Name und Vorname, tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum
Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, sowie ein
aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz,
b) bei juristischen Personen oder
Personenvereinigungen
Name, Rechtsform, Sitz, Satzung des Trägervereins oder den
Gesellschaftsvertrag, einen aktuellen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereins-
oder Handelsregister, vertretungsberechtigte Organe, eine Liste der
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, aktuelle
Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz und
tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen mit Angaben zum
Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift,
2. zur Ersatzschule
a) die Bezeichnung der Schule, der Schulstufe,
der Schulform, der Schulart und ggf. des sonderpädagogischen
Förderschwerpunktes (§ 6 Abs. 6, § 20 Abs. 3 SchulG),
b) die Bezeichnung des Lehrplans,
c) den vollständigen Lehrplan und die
Stundentafel soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen,
d) die geplante Größe und Gliederung,
e)
die Anschrift der Schule,
3. zu der Schulleitung, der stellvertretenden
Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern
a) die Benennung jeweils unter Angabe von
Vornamen und Namen, Staatsangehörigkeit, vorgesehenem Unterrichtsfach gemäß
Stundentafel und, wenn sonderpädagogische Förderung stattfindet,
sonderpädagogischen Förderschwerpunkten,
b) Nachweise über die Vor- und Ausbildung und
die Ablegung von Prüfungen gemäß § 102 Abs. 1 oder 2 SchulG,
c) aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs.
1 Bundeszentralregistergesetz,
d) die vorgesehenen Arbeitsverträge,
4.
zum Schulgebäude
a) Angaben über die für die Ersatzschule vorgesehenen
Räume, differenziert nach Lage innerhalb des Gebäudes, Nutzungszweck und Größe,
b) Lageplan und Grundriss jeweils im Maßstab
1:100,
c)
Grundflächenberechnung nach DIN 277,
d) Protokoll der zuständigen Feuerwehr über
eine Brandschau,
e) Nachweis über Nutzungsrechte an den
Schulräumen (z.B. Grundbuchauszug, ggf. Mietoption, Mietvorvertrag oder unter
der Bedingung der Ersatzschulgenehmigung abgeschlossener Mietvertrag) und über
die baurechtliche Zulässigkeit der Schulnutzung (z. B. Nutzungsänderungsbescheid,
Baugenehmigung),
f) Nachweis über die Nutzungsrechte an Sportstätten im
erforderlichen Umfang,
5.
zur Finanzierung der Ersatzschule
a) Angaben, ob ein Schulgeld erhoben wird und
ggf. über dessen Höhe sowie über Freistellungen und Ermäßigungen,
b) den Haushaltsvoranschlag der Ersatzschule für
das bei Betriebsbeginn laufende sowie die Planung für die zwei folgenden
Haushaltsjahre nach den in der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vorgegebenen
Mustern,
c) den Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung
(§ 106 Abs. 5 und Abs. 11 SchulG) zur Sicherung des Schulbetriebs für den in §
1 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) genannten Zeitraum (z. B. zweckgebundene Kaution
oder Bankbürgschaft).
Bei bewährten Schulträgern und den als
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen genügt eine
rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung über die Aufbringung der
Eigenleistung. Diese Erklärung kann ein kirchlicher Schulträger mit dem Status
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowohl für seine Schulen als auch für
Schulen ihm nahestehender Schulträger abgeben.
d) die Erklärung, ob der Schulträger für die
Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht
geltend machen will (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG i.V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Ersatzschulfinanzierungsverordnung).
(4) In Ausnahmefällen kann die obere
Schulaufsichtsbehörde für den Schulträger, bei juristischen Personen für die
vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleitungen, Lehrerinnen und
Lehrer ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz
oder einen den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz vergleichbaren Nachweis
des ausländischen Heimat- oder Aufenthaltsstaates fordern.
§ 2
Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis
(1) In den Bescheid über die Genehmigung oder
die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr.
2 Buchstabe a), b) und e) aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen;
für § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) gilt dies nur, wenn und soweit der Lehrplan der
Ersatzschule von dem vergleichbarer öffentlicher Schulen abweicht oder ein
solcher für vergleichbare öffentliche Schulen nicht besteht.
(2) Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis
erlischt unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 7 SchulG.
(3) Über die Umwandlung der vorläufigen
Erlaubnis in die Genehmigung entscheidet spätestens vier Jahre nach Aufnahme
des Schulbetriebes auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Veränderungen der in Absatz 1 genannten
Festlegungen, bei der Erhebung von Schulgeld und wesentliche Änderungen der
räumlichen Unterbringung der Ersatzschule sind der oberen Schulaufsichtsbehörde
mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils
geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. Bestehen gegen die Veränderungen
keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und
teilt dies dem Träger mit. Unzulässigen Änderungen widerspricht sie innerhalb
von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter
Angabe der Gründe. In den Fällen eines Trägerwechsels richtet sich das
Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Träger nach § 104
Abs. 5 SchulG.
§ 3
Betrieb der Ersatzschule
(1) Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält
die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und
Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz
der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der
Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen.
(2) Ist die Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese
auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder
eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt;
dies gilt nicht für Schulen im Sinne des § 100 Abs. 6 SchulG.
(3) Die Erteilung von Zeugnissen,
Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen richten
sich nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften (§ 49 SchulG
sowie die Verordnungen zu § 52 SchulG), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Festlegung der Ferien soll sich nach
der jährlichen Ferienordnung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
§ 4
Lehrerinnen und Lehrer
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit
als Leiterin oder Leiter, Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule (§ 102 Abs.
1 SchulG) erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen
und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die fachliche
Eignung für die Leitung einer Ersatzschule setzt den Nachweis der Befähigungen,
Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 61 Abs. 6 SchulG voraus. Der Nachweis
gleichwertiger freier Leistungen bleibt unberührt. Die persönliche Eignung ist
nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an
der Ersatzschule entgegenstehen.
(2) Vor der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung
sind für die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer
die Unterlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 sowie für Planstelleninhabervorverträge
oder Planstelleninhaberverträge ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis
vorzulegen. Dies gilt auch im Falle einer Anzeige gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3
SchulG.
(3) Die Arbeitsverträge der Lehrerinnen und
Lehrer müssen gemäß § 102 Abs. 3 SchulG regeln:
1. die Besoldung oder Vergütung,
2. die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. die Weiterzahlung der Bezüge im
Krankheitsfalle,
4. den Urlaub,
5. den Umfang der Beschäftigung,
6. die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie
Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse.
Die wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen
und Lehrer ist genügend gesichert, wenn die Vergütung der Lehrerinnen und
Lehrer mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in
das Beamtenverhältnis 90 vom Hundert der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 und die
Vergütung der sonstigen Lehrerinnen und Lehrer 90 vom Hundert der Entgeltgruppe
10, Stufe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nicht
unterschreitet.
Bei Lehrerinnen und Lehrern, die als Mitglieder
einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, gilt in der Regel die
wirtschaftliche und rechtliche Stellung als gesichert.
(4)
Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern (§ 102
Abs. 3 SchulG) unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen
Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten,
die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen
vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an
der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu
verleihen, bleibt unberührt.
§ 5
Feststellungsverfahren
(1) Der Nachweis der wissenschaftlichen und
pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie
Leistungen (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG) ist in einem Feststellungsverfahren zu
erbringen. Der Schulträger beantragt bei der zuständigen oberen
Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Diese
entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2)
Zum Feststellungsverfahren wird zugelassen, wer
1.
a)
eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform oder für
das Lehramt für Sonderpädagogik,
b)
eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung oder
c)
eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das ein Unterrichtsfach der
jeweiligen Schulform und Schulstufe ist,
abgelegt
hat und
2.
a) eine mindestens dreijährige
Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach
besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll oder
b) bei Vorliegen einer Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer nach Nummer 1 Buchstabe b)
entsprechend anerkannten Hochschulabschlussprüfung eine mindestens dreijährige
Unterrichtspraxis am angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung in dem Fach
und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt besitzt, in dem
die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll.
(3) Bei erfolgreichem Abschluss einer
mindestens einjährigen, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der
jeweiligen Schule ausgerichteten theoretisch-schulpraktischen Ausbildung in
einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung beträgt die Unterrichtspraxis nach
Absatz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre.
(4)
Für eine Tätigkeit im Rahmen sonderpädagogischer Förderung wird zum
Feststellungsverfahren auch zugelassen, wer
1. eine nicht auf die Lehramtsbefähigung für
Sonderpädagogik bezogene Lehramtsbefähigung nach dem LABG und
2. eine sonderpädagogische Zusatzausbildung
mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden nachweist.
(5) Zum Feststellungsverfahren wird
ferner zugelassen, wer
1.
a) eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch
gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder
b) durch eigene wissenschaftliche oder
künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat und
2. eine dieser Qualifikation im Wesentlichen
entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung und
3.
mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuübenden
Tätigkeit besitzt
a) an einer Schule der angestrebten
Schulform in dem Fach, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll,
oder
b) am angestrebten Ort
sonderpädagogischer Förderung in dem Fach und in Verbindung mit dem
sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt
werden soll.
(6) Zum Nachweis der Unterrichtspraxis kann
eine Unterrichtsgenehmigung (§ 102 Abs. 1 SchulG) befristet erteilt werden. Bei
der Unterrichtspraxis zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der
Lehrerin oder dem Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte
aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur
hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
(7) Nach Zulassung der Bewerberin oder des
Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen Schulaufsichtsbehörde
durchgeführt. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Erste Staatsprüfung
oder eine vergleichbare Hochschulabschlussprüfung abgelegt haben, stützt sich
das Feststellungsverfahren auf
1. einen umfassenden Bericht der Lehrerin
oder des Lehrers über eine Unterrichtsreihe,
2. eine Unterrichtsprobe je Fach, im Rahmen
sonderpädagogischer Förderung je Fach in Verbindung mit einem
sonderpädagogischen Förderschwerpunkt,
3. ein Kolloquium von etwa 60 Minuten Dauer.
In allen übrigen Fällen sind über die
Anforderungen des Satzes 2 hinaus im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu
erbringen
1. eine vierstündige Klausur in jedem Fach
oder im Rahmen sonderpädagogischer Förderung je Fach in Verbindung mit einem
sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem eine Unterrichtsprobe gehalten
wird, und
2. eine mündliche Prüfung von 60
Minuten Dauer.
Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung
ist unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der
Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen
Faches und des jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkts auszurichten.
Die Bestimmungen der Ordnung der Ersten
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) sind auf die Klausur
(schriftliche Arbeit unter Aufsicht) und die mündliche Prüfung sinngemäß
anzuwenden.
(8) Die Feststellungsprüfung ist
unter Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule
an den Anforderungen für das Lehramt oder die Lehrämter auszurichtendas der
Schulform zuzuordnen ist oder die der Schulform zuzuordnen sind, innerhalb der
die Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulform- oder
Förderschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen. Als Ergebnis der Prüfung ist
festzustellen, ob die Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den
Anforderungen des betreffenden Lehramts oder der Lehrämter in allen Teilen der
Prüfung im Wert gleichkommen. Der erfolgreiche Abschluss des
Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung.
(9) Die Entscheidung, ob die
wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für
das Lehramt oder die Lehrämter durch gleichwertige freie Leistungen
nachgewiesen wurde, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 6
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer
an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
(§ 100 Abs. 6 SchulG)
(1) Die Genehmigung zur Ausübung
der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer (§ 102 Abs. 1 SchulG) kann
unbeschadet von § 5 erteilt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer geeignet
ist, die Anforderungen an den von ihr oder ihm zu erteilenden Unterricht an
Waldorfschulen oder Waldorfförderschulenin
den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen.
(2) Voraussetzung für die
Unterrichtsgenehmigung ist der Nachweis
a) einer Ersten Staatsprüfung für ein
Lehramt oder einer als Erste Staatsprüfung anerkannten
Hochschulabschlussprüfung und einer waldorfeigenen Zusatzausbildung oder
b) der allgemeinen Hochschulreife oder einer
anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen
Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens vierjährigen
grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an
waldorfeigenen Ausbildungsinstituten. Diese Ausbildung erfolgt mit einem
Mindeststundenumfang von 120 Semesterwochenstunden und beinhaltet neben der
Ausbildung in den Grundlagen der drei Lernbereiche des Hauptunterrichtes
Kulturkunde (Leitfächer: Deutsch, Geschichte), Naturkunde (Leitfächer:
Biologie, Chemie und Physik) und Mathematik eine schwerpunktmäßige Vertiefung
in zwei dieser drei Lernbereiche und in einem Wahlfach im Umfang von insgesamt
80 Semesterwochenstunden. Die Ausbildung muss mit einer Prüfung in jeweils
einem Leitfach der schwerpunktmäßig vertieften Lernbereiche und im Wahlfach
abgeschlossen werden.
(3) Bei Waldorfförderschulen ist das Fach
Sonderpädagogik als Wahlfach verpflichtend.
(4)
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen oder
Waldorfförderschulen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag des
Schulträgers eine vorläufige – zunächst auf zwei Jahre befristete –
Unterrichtsgenehmigung erhalten, um praktische Unterrichtserfahrung sowohl in
den Klassen 1 bis 4 als auch in den Klassen 5 bis 8 zu erwerben. § 5 Abs. 6
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In diesem Zeitraum stellt die zuständige obere
Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei Hospitationen und anschließendem
Kolloquium fest, ob die Lehrkraft die Bedingungen für eine unbefristete
Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an
Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erfüllt.
(5) Die Genehmigung berechtigt nur zur
Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen
oder an Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8
a)
im Hauptunterricht und im Wahlfach oder
b) bei Nachweis der Eignung nach Absatz 2
Buchstabe a) in den Fächern und den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, in
denen die Hochschulabschlussprüfung abgelegt wurde.
(6) Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht
in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht
unterrichtet werden, können auf Antrag des Schulträgers die
Unterrichtsgenehmigung für diese Fächer gemäß § 102 Abs. 1 SchulG erhalten.
(7) Für Lehrerinnen und Lehrer, die
Unterricht ab Klasse 9 in Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilen,
gilt § 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass für den Unterricht ab Klasse 9
die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen
oder für die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher
Schulen gleichwertig sein müssen. Dabei werden der Sekundarstufe I fiktiv alle Klassen
der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu
durchlaufen sind, an deren Ende der mittlere Schulabschluss gemäß § 12 SchulG
steht.
§ 7
Schulaufsicht
(1) Die Schulaufsicht über Ersatzschulen
wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen
Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.
(2) Der Schulaufsichtsbehörde sind jederzeit
Einblick in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die
angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für
die Schulaufsicht gemäß § 104 Abs. 1 SchulG erforderlich ist. Adressat
schulaufsichtlicher Maßnahmen ist der Schulträger. In Angelegenheiten der
Zeugnisse, Prüfungen und Berechtigungen sowie in dringenden sonstigen Fällen
der Schulaufsicht kann sich die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar an die Schule
wenden. Über Beanstandungen ist dem Schulträger ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen.
§ 8
Schlussvorschriften
Für die
sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur
Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt das für den Schulbereich
zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die
Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007
in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung tritt die Verordnung über die Ersatzschulen vom 27. September 1994 (GV. NRW. S. 953), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. 192), außer Kraft.
(3) Das Ministerium überprüft die
Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der
Überprüfung bis spätestens zum 31. Dezember 2010.
Düsseldorf,
den 5. März 2007
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
BarbaraS o m m e r
GV. NRW. 2007 S. 130
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.