Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 9 vom 30.3.2007 Seite 129 bis 138

Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
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Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)

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Erstes Gesetz
zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz I)

 

Vom 13. März 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz
zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)

 

§ 1

Zum Abbau von Bürokratie werden Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung voran getrieben werden kann. Die in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe entstandenen Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.

 

§ 2

Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

91

1. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306):

a) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird.

Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 2 StrWG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wird.

b) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 3 soll die Straßenbaubehörde für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

 

630

2. Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631):

Abweichend von § 63 Abs. 3 und Abs. 4 können die Hochschulen des Landes natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts zum Zwecke der Existenzgründung aus der Hochschule heraus oder hochschulnahen Einrichtungen (Verwertungsgesellschaften) zum Zwecke des Forschungs- und Technologietransfers Vermögensgegenstände für ein pauschal zu bemessendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Nähere regelt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

 

303

3. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107):

Abweichend von § 6 Abs. 1 bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht:

1. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

6. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

Dies gilt nicht

- soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,

- für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,

- für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

 

232

4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615):

a) Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.

 

(2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

 

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden.

 

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.

c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.

Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln.

Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.

Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.

 

93

5. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW - vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197):

a) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW in Verbindung mit Nummer II.2 der Anlage 2 zu § 11 der VV-ÖPNVG NRW darf die nach § 11 ÖPNVG NRW an die Zweckverbände gewährte Zuwendung auch bis zu sechs Monate über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus verwendet werden; hieraus resultierende Zinsgewinne sind zur Aufstockung der Förderung einzusetzen.

b) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 wird die jährliche Pauschale nach § 14 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die an die Zweckverbände gewährt wird, um den Betrag erhöht, der diesen Zweckverbänden in Anwendung des § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW zustehen würde. Die Förderung nach § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW entfällt für diese Zweckverbände. Die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW bleibt unberührt.

 

§ 3

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe, welche das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold umfasst, gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

230

Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430):

a) Abweichend von § 16 Abs. 1 bedarf die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter ist von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie wird nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Aufstellung Einwendungen erhoben hat; verlangt ein beteiligtes Ministerium die Erhebung von Einwendungen und kann darüber mit der Landesplanungsbehörde kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet hierüber die Landesregierung.

b) Abweichend von § 16 Abs. 1 bedürfen Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.

 

2005

§ 4

(1) Das Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 484), wird aufgehoben.

 

(2) Für Verwaltungsakte, die vor der Aufhebung des Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

 

(3) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

 

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.

 

(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft.

 

(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

 

(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.

 

Düsseldorf, den 13. März 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  Wolf

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2007 S. 133