Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
2005
230
232
303
630
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Erstes Gesetz
zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz I)
Vom 13. März 2007
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes
Gesetz
zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
§
1
Zum Abbau von Bürokratie werden
Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder
modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert,
Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung voran getrieben
werden kann. Die in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe entstandenen
Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit
sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht
übernommen werden.
§
2
Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten
die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:
91
1. Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt
geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306):
a) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz
2 StrWG gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie
nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen
bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird.
Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 2 StrWG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen
versagt wird.
b) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz
3 soll die Straßenbaubehörde für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer
Größe von 1 m2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn.
1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des
öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot
des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
630
2. Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631):
Abweichend von § 63 Abs. 3 und Abs.
4 können die Hochschulen des Landes natürlichen oder juristischen Personen des
privaten Rechts zum Zwecke der Existenzgründung aus der Hochschule heraus oder
hochschulnahen Einrichtungen (Verwertungsgesellschaften) zum Zwecke des
Forschungs- und Technologietransfers Vermögensgegenstände für ein pauschal zu
bemessendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Nähere regelt das Ministerium
für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.
303
3. Gesetz zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107):
Abweichend von § 6 Abs. 1 bedarf es
einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht:
1. bei Entscheidungen nach dem
Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
2. bei Entscheidungen nach der
Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
3. bei Entscheidungen nach dem
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
4. bei Entscheidungen nach dem
Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit,
6. bei Entscheidungen der
Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
7. bei Entscheidungen nach dem
Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.
Dies gilt
nicht
- soweit Bundesrecht die
Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,
- für die Bewertung einer Leistung im Rahmen
einer berufsbezogenen Prüfung,
- für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007
dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.
232
4. Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12.
Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615):
a) Ergänzend zum 3. Abschnitt und
abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens:
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36
Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so
hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.
(2) § 122
der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
(3) Die Genehmigung gilt zugleich
als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen.
Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die
Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als
Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten
werden.
(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der
Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu
geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu
entscheiden.
b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr.
33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder
vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.
c) Abweichend
von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel
keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor
Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige sind die für eine Prüfung des
Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Der Antragsteller kann abweichend
von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.
Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden,
wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung
insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus
Gründen des Immissions- oder Brandschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige
als Bauantrag zu behandeln.
Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der
Anzeige, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die
Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.
Gleiches gilt für die Errichtung
von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im
Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine
Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.
93
5. Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW - vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197):
a) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz
3 ÖPNVG NRW in Verbindung mit Nummer II.2 der Anlage 2 zu § 11 der VV-ÖPNVG NRW
darf die nach § 11 ÖPNVG NRW an die Zweckverbände gewährte Zuwendung auch bis
zu sechs Monate über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus verwendet
werden; hieraus resultierende Zinsgewinne sind zur Aufstockung der Förderung
einzusetzen.
b) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2
wird die jährliche Pauschale nach § 14 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die an die
Zweckverbände gewährt wird, um den Betrag erhöht, der diesen Zweckverbänden in
Anwendung des § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW zustehen würde. Die Förderung nach § 14
Abs. 1 ÖPNVG NRW entfällt für diese Zweckverbände. Die Verpflichtung nach § 14
Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW bleibt unberührt.
§
3
In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe,
welche das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold umfasst, gelten die folgenden
Vorschriften mit folgender Maßgabe:
230
Landesplanungsgesetz
(LPlG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430):
a) Abweichend von § 16 Abs. 1
bedarf die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt
Paderborn-Höxter nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die
Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter ist
von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie wird
nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Aufstellung Einwendungen erhoben hat;
verlangt ein beteiligtes Ministerium die Erhebung von Einwendungen und kann
darüber mit der Landesplanungsbehörde kein Einvernehmen erzielt werden,
entscheidet hierüber die Landesregierung.
b) Abweichend von § 16 Abs. 1
bedürfen Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht
der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der
Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach §
16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2
Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.
2005
§
4
(1) Das Gesetz zum
Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz
OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134), geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 484), wird aufgehoben.
(2) Für Verwaltungsakte, die vor
der Aufhebung des Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden
sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
(3) Soweit in Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses
Gesetzes.
§ 5
(1)
Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
(2) §
3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt am 31.
Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten
dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet
das Gesetz weiterhin Anwendung.
(4) Die Auswirkungen dieses
Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt
dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.
Düsseldorf,
den 13. März 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. AndreasPi n k w a
r t
Der
Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoWolf
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m m e r
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Die
Justizministerin
RoswithaM ü l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
GV. NRW. 2007 S. 133
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