Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 9 vom 30.3.2007 Seite 129 bis 138

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen

7820

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten
zur Durchführung der Agrarreform und für
die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen

Vom 20. März 2007

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), insoweit - ausgenommen Artikel 1 Nr. 2 - nach Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags, und aufgrund des § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 594) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Kontrollen“ wird durch die Wörter „systematischen Kontrollen“ ersetzt.

b) Die Angabe „Anhang III Nrn. 4 und 9“ wird durch die Angabe „Anhang III Nrn. 1 bis 5“ ersetzt.

c) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde für den Vollzug und die Überwachung des Fachrechts bleibt hiervon unberührt. Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden nach Absatz 1, im Rahmen anlaßbezogener Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die Grundanforderungen gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates zu erfassen und in die zentrale Datenbank einzugeben, bleibt ebenfalls unberührt.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a neu eingefügt:

㤠3a
Datenverarbeitung zur Durchführung der Kontrollen

(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter erhebt in seiner Funktion als EU-Zahlstelle im Zusammenhang mit der Beantragung von EU-Direktbeihilfen jährlich aktuelle Daten ( z. B. über Flächen, Tiere und andere Produktionseinheiten sowie weitere Angaben der antragstellenden landwirtschaftlichen Betriebe), die für die Prüfung und Bewilligung der Beihilfen erforderlich sind. Diese Daten werden bei der EU-Zahlstelle in einer Datenbank gespeichert.

(2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung von Kontrollen auf Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen der Bezieher von Direktbeihilfen (Cross-Compliance) übermittelt die EU-Zahlstelle die nach Absatz 1 erhobenen Daten an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium). Hier erfolgt nach Risikoanalyse die Auswahl von Stichprobenbetrieben, die auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen kontrolliert werden sollen.

(3) Das Ministerium übermittelt die Daten der Stichprobenbetriebe an die jeweils für den Vollzug des Fachrechts zuständigen Behörden (Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter). Die Kreisordnungsbehörden erhalten für ihren Zuständigkeitsbereich jährlich eine aktuelle Adressliste mit Betriebsidentifizierungsnummern aller antragstellenden Betriebe.

(4) Nach Durchführung der Kontrollen auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen werden die Ergebnisse, Feststellungen und Bewertungen in die bundesweite zentrale Datenbank, die hierfür im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingerichtet wurde, im automatisierten Verfahren übermittelt und gespeichert. Zuständig für die Datenverarbeitung und für die Auskunftserteilung nach § 18 Datenschutzgesetz NRW sind die nach § 2 und § 3 dieser Verordnung zuständigen Behörden. Im Falle von festgestellten Verstößen erhalten die betroffenen Betriebe eine Durchschrift des Kontrollberichts.

(5) Auf die in der zentralen bundesweiten Datenbank gespeicherten Daten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff

- die Kreisordnungsbehörden als zuständige Kontrollbehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich,

- der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter sowohl als CC-Kontrollbehörde als auch als EU-Zahlstelle zur Durchführung von Sanktionen in den Fällen, in denen Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen festgestellt wurden, landesweit.

Nur einen lesenden Zugriff haben

- die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich,

- das Landesamt für Naturschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz und das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörden und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Bescheinigende Stelle landesweit.

(6) Die Zugriffsberechtigungen für die zentrale bundesweite Datenbank sind innerhalb der in Absatz 5 genannten Behörden personengebunden. Zugriffe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(7) Soweit Betriebe mit Sitz in NRW, die hier für die Kontrolle auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ausgewählt wurden, auch Flächen oder andere Produktionseinheiten in anderen Bundesländern bewirtschaften, dürfen die erforderlichen Daten an die dort zuständigen Kontrollbehörden übermittelt werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung von Cross Compliance Kontrollen der dortigen Betriebsteile im Wege der Amtshilfe zu gewährleisten. Ebenso dürfen die in NRW zuständigen Kontrollbehörden Angaben und Daten über Betriebsteile oder Produktionseinheiten von landwirtschaftlichen Betrieben mit Sitz in anderen Bundesländern, die hier im Wege der Amtshilfe kontrolliert werden, an die dort zuständigen Kontrollbehörden übermitteln.“

3. In § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. März 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R üt t g e r s

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckehard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2007 S. 135