Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen
7820
Verordnung
zur Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten
zur Durchführung der Agrarreform und für
die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen
Vom 20. März 2007
Aufgrund
des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), insoweit - ausgenommen Artikel 1 Nr. 2 - nach Anhörung des
Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landtags, und aufgrund des § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen - DSG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Zuständigkeiten zur
Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger
Verpflichtungen vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 594) wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Kontrollen“ wird durch die Wörter „systematischen Kontrollen“ ersetzt.
b)
Die Angabe „Anhang III Nrn. 4 und 9“ wird durch die
Angabe „Anhang III Nrn. 1 bis 5“ ersetzt.
c) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
für den Vollzug und die Überwachung des Fachrechts bleibt hiervon unberührt.
Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden nach Absatz 1, im Rahmen anlaßbezogener Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die
Grundanforderungen gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates zu erfassen und in die zentrale Datenbank
einzugeben, bleibt ebenfalls unberührt.“
2.
Nach § 3 wird folgender § 3a neu eingefügt:
„§ 3a
Datenverarbeitung zur Durchführung der Kontrollen
(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer
NRW als Landesbeauftragter erhebt in seiner Funktion als EU-Zahlstelle im
Zusammenhang mit der Beantragung von EU-Direktbeihilfen jährlich aktuelle Daten
( z. B. über Flächen, Tiere und andere Produktionseinheiten sowie weitere
Angaben der antragstellenden landwirtschaftlichen
Betriebe), die für die Prüfung und Bewilligung der Beihilfen erforderlich sind.
Diese Daten werden bei der EU-Zahlstelle in einer Datenbank gespeichert.
(2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung von
Kontrollen auf Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen der Bezieher von
Direktbeihilfen (Cross-Compliance) übermittelt die
EU-Zahlstelle die nach Absatz 1 erhobenen Daten an das Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ministerium). Hier erfolgt nach Risikoanalyse die Auswahl
von Stichprobenbetrieben, die auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
kontrolliert werden sollen.
(3) Das Ministerium übermittelt die Daten
der Stichprobenbetriebe an die jeweils für den Vollzug des Fachrechts
zuständigen Behörden (Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter). Die
Kreisordnungsbehörden erhalten für ihren Zuständigkeitsbereich jährlich eine
aktuelle Adressliste mit Betriebsidentifizierungsnummern aller antragstellenden Betriebe.
(4) Nach Durchführung der Kontrollen auf
Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen werden die Ergebnisse,
Feststellungen und Bewertungen in die bundesweite zentrale Datenbank, die
hierfür im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten eingerichtet wurde, im automatisierten Verfahren übermittelt und
gespeichert. Zuständig für die Datenverarbeitung und für die Auskunftserteilung
nach § 18 Datenschutzgesetz NRW sind die nach § 2 und § 3 dieser Verordnung
zuständigen Behörden. Im Falle von festgestellten Verstößen erhalten die
betroffenen Betriebe eine Durchschrift des Kontrollberichts.
(5) Auf die in der zentralen bundesweiten
Datenbank gespeicherten Daten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff
-
die Kreisordnungsbehörden als zuständige Kontrollbehörden in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich,
- der Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter sowohl als CC-Kontrollbehörde als
auch als EU-Zahlstelle zur Durchführung von Sanktionen in den Fällen, in denen
Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen festgestellt wurden,
landesweit.
Nur
einen lesenden Zugriff haben
- die Bezirksregierungen als
Aufsichtsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- das Landesamt für Naturschutz, Umweltschutz und
Verbraucherschutz und das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als
Aufsichtsbehörden und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als
Bescheinigende Stelle landesweit.
(6) Die Zugriffsberechtigungen für die
zentrale bundesweite Datenbank sind innerhalb der in Absatz 5 genannten
Behörden personengebunden. Zugriffe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der
Daten im Einzelfall zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
erforderlich ist.
(7) Soweit Betriebe mit Sitz in NRW, die
hier für die Kontrolle auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
ausgewählt wurden, auch Flächen oder andere Produktionseinheiten in anderen
Bundesländern bewirtschaften, dürfen die erforderlichen Daten an die dort
zuständigen Kontrollbehörden übermittelt werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung
von Cross Compliance Kontrollen der dortigen
Betriebsteile im Wege der Amtshilfe zu gewährleisten. Ebenso dürfen die in NRW
zuständigen Kontrollbehörden Angaben und Daten über Betriebsteile oder
Produktionseinheiten von landwirtschaftlichen Betrieben mit Sitz in anderen
Bundesländern, die hier im Wege der Amtshilfe kontrolliert werden, an die dort
zuständigen Kontrollbehörden übermitteln.“
3.
In § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 2
Die
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 20. März 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR üt t g e r s
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckehardU h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 135
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.