Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26
Genehmigung der 44. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal |
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Genehmigung der 44. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal
Genehmigung
der
44. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Wuppertal
Vom 18. Dezember 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28.
September 2006 die 44. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal beschlossen (Regiobahn
Verlängerung-Ost und Kalkabbaugebiet Dornap).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 18. Dezember 2006 -502- 30.15.02.45 - gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie der Stadt
Wuppertal zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 18. Dezember 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P.W. S c h n e i
d e r
GV. NRW. 2007 S. 23