Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 32 vom 3.12.2009 Seite 545 bis 558
Durchführung der §§ 77 und 80 SGB IX in der Landesverwaltung RdErl. d. Innenministeriums - 21-26.13.02.00 - v. 3.11.2009 |
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Durchführung der §§ 77 und 80 SGB IX in der Landesverwaltung RdErl. d. Innenministeriums - 21-26.13.02.00 - v. 3.11.2009
Durchführung
der §§ 77 und 80 SGB IX in der Landesverwaltung
RdErl. d. Innenministeriums - 21-26.13.02.00 -
v. 3.11.2009
Nach den Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben private und auch öffentliche Arbeitgeber auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
1
Beschäftigungspflicht des Landes
Für die Erfüllung der aus § 77 Abs. 8 SGB IX i. V. m. § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX resultierenden Beschäftigungspflicht gilt das Land als ein Arbeitgeber; die Ressorts stellen eine zusätzliche Gliederungsebene dar, für die einzelne Ressortanzeigen erstellt werden.
2
Delegation auf IT. NRW
Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) nimmt für den gesamten Bereich der Landesverwaltung und für die Verwaltung des Landtags gegenüber der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen - (ehemals Landesarbeitsamt), der Agentur für Arbeit Düsseldorf sowie dem zuständigen Integrationsamt die Aufgaben nach § 80 SGB IX wahr.
2.1
Für die Durchführung des Verfahrens der §§ 77 und 80 SGB IX in der
Landesverwaltung gilt die nachstehende Arbeitsanweisung.
IT. NRW stellt allen Dienststellen des Landes ein elektronisches Online-Verfahren zur Verfügung, das über das Landes-Intranet aufgerufen wird. IT. NRW vergibt zu diesem Zweck die Zugangsberechtigungen.
2.2
Sollten örtliche Arbeitsagenturen irrtümlich die Erfüllung der Anzeigepflicht
bei einzelnen Dienststellen des Landes anmahnen, so sind sie auf § 77 Abs. 8
SGB IX und die durch diesen Erlass getroffenen Regelungen hinzuweisen.
3
Bestandteile der Meldung
Zur Durchführung von § 80 Abs. 2 SGB IX ist der für den Sitz der Landesregierung zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf durch IT. NRW (vgl. Ziffer 2) - gegliedert nach Monaten und nach Ressorts - zum 31.3. eines jeden Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr zu übermitteln:
3.1
eine Anzeige
- der nach § 73 Abs. 1 SGB IX als Arbeitsplätze geltenden Stellen und
- der nach § 74 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht zur Mindestzahl der Arbeitsplätze zählenden Stellen, auf denen Auszubildende sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beschäftigt werden
sowie
- der nach § 74 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht
zur Mindestzahl der Arbeitsplätze zählenden Stellen, auf denen Rechts- und
Studienreferendarinnen und ‑referendare
beschäftigt werden sowie der
nach § 73 Abs. 2 und 3 SGB IX ohne besondere Aufschlüsselung ebenfalls
abzugsfähigen Stellen, gesondert für jedes Ressort.
Zur Dokumentation der unter die Regelung des § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX fallenden Fälle kann das Innenministerium IT. NRW anweisen, die Zahl der Vertretungsfälle für Beurlaubte, gegliedert nach Monaten, für jede Dienststelle zu erfragen;
3.2
ein Verzeichnis der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten
behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 80 Abs. 1 SGB IX),
darunter die Zahl der sonstigen zur beruflichen Bildung eingestellten
schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen, gesondert nach
ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen.
Dabei ist zu beachten, dass sowohl keine der im Landesdienst befindlichen Berufsgruppen unbeachtet bleibt (Ausnahmen bilden nur die in § 73 Abs. 2 und 3 SGB IX genannten), als auch dass das auf Körperschaften öffentlichen Rechts übertragene Personal früherer Landeseinrichtungen unter die Anzeigepflicht dieser Körperschaften fällt.
3.3
die anrechnungsfähigen Rechnungsbeträge aufgrund von Aufträgen an
Behindertenwerkstätten nach § 140 SGB IX und
3.4
den Gesamtbetrag der ggf. zu entrichtenden Ausgleichsabgabe.
4
Rückmeldung
IT. NRW informiert die zuständigen Stellen über das Ergebnis der Jahresberechnung, insbesondere jedes einzelne Ressort über das Teilergebnis seines Bereiches einschließlich des relevanten Teilauszugs des Verzeichnisses in erforderlicher Anzahl und Form.
4.1
IT. NRW legt über das Innenministerium dem Landtag unter Bezug auf den Beschluss
vom 16.10.1951 (Drucksache 476 – 2. Wahlperiode -) jeweils eine Durchschrift
der Gesamtrechnung für den Bereich der Landesverwaltung vor.
4.2
Gegenüber den für eine ggf. zu entrichtende Abgabenpflicht ursächlichen
Ressorts schlüsselt IT. NRW die aufzubringende Summe nachvollziehbar auf und
unterrichtet die Ressorts über die Beschäftigungsverhältnisse, die
Quotenerfüllung und den Abgabenbetrag.
4.3
Zur Erfüllung der dem Land gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX obliegenden
Unterrichtungspflichten gegenüber den einzelnen in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX
genannten Interessenvertretungen stellt IT. NRW den Ressorts die notwendigen
Unterlagen (Anzeige und Verzeichnis) in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung.
Die in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX genannten Vertretungen erhalten von der Dienststelle, bei der sie gebildet sind, je eine Abschrift der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX.
Stufenvertretungen nach § 97 SGB IX erhalten von der Dienststelle, bei der sie gebildet sind, die Daten des Personenkreises, für den sie originär zuständig sind.
5
Meldung an Hauptschwerbehindertenvertretung
Oberste Landesbehörden, in deren Geschäftsbereich Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ausgebildet werden, melden der Hauptschwerbehindertenvertretung jährlich einmal zum 31.12., wie viele schwerbehinderte Menschen im zurückliegenden Jahr in Ausbildungsverhältnisse eingestellt wurden.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. vom 21.7.2005 (SMBl. 8111) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 552